Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.08.2019 – T 1843/17
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2019:T184317.20190830
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1843/17 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 30. August 2019 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Carl Zeiss Microscopy GmbH Carl-Zeiss-Promenade 10 07745 Jena (DE) Vertreter:
Carl Zeiss Microscopy GmbH Recht und Patente Patentabteilung 07740 Jena (DE) Beschwerdegegner:
Leica Microsystems CMS GmbH Ernst-Leitz-Strasse 17-37 35578 Wetzlar (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Grabovac, Dalibor GH-Patent Patentanwaltskanzlei Bahnhofstraße 2 65307 Bad Schwalbach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Juni 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1617252 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Patentinhaberin hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 1617252 zu widerrufen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent nach Artikel 100 a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ, nach Artikel 100 b) EPÜ in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ sowie nach Artikel
c) EPÜ in Verbindung mit Artikel 123 (2) EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung Gegenstand des Anspruchs geänderten Fassung hatte entschieden, dass der 1 in der im Einspruchsverfahren gemäß dem gemäß Artikel einzigen Antrag nicht erfinderisch sei.
IV. In einer Anlage Mitteilung einer Ladung 15 (1) VOBK, zur mündlichen Verhandlung die als beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 30. August 2019 statt.
VI. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) angefochtene Entscheidung aufzuheben Basis Ansprüche bis
10 in Anspruch 1 gemäß der aufrechtzuerhalten:
1 und beantragte, die das auf Patent folgender Fassung Schreiben vom 2. März 2017 sowie Ansprüche 2 bis 10 gemäß Schreiben vom 30. Oktober 2015. VII. Die Einsprechende (Beschwerdegegnerin) beantragte Zurückweisung der Beschwerde. die VIII. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß dem einzigen Antrag lautet:
"1.0 Optisches System aus einem Lichtrastermikroskop und einer Einheit zur optischen Manipulation einer Probe, die eine Probe simultan oder alternierend beleuchten, 1.1 umfassend mindestens mindestens einem ein Beleuchtungsmodul linear polarisiertes Licht mit emittierendem [sic] Laser, wobei 1.2 das optische System Aufteilung des linear Mittel zur variablen, polarisierten Laserlichts optischen auf zwei 1.3 wovon der eine Beleuchtungskanal zur Beleuchtung des Beleuchtungskanäle umfaßt, Lichtrastermikroskops und der andere Beleuchtungskanal zur Beleuchtung der Einheit zur optischen Manipulation dient, dadurch gekennzeichnet, daß 1.6 als Lichtrastermikroskop ein Punktscanner oder ein Linienscanner vorgesehen ist, 1.7 mehrere Laser unterschiedlicher Wellenlänge vorgesehen sind, 1.4 die Mittel zur Aufteilung des Laserlichts je Laser eine drehbare λ/2-Platte, mit der die Polarisationsrichtung des Laserlichts des Lasers stufenlos variiert werden kann, umfassen, und 1.5 - die Mittel zur Aufteilung außerdem einen den λ/2Platten nachgeordneten transmittiertes Licht in Polarisationsstrahlteiler, der den einen und Beleuchtungskanal reflektiertes Licht in den anderen Beleuchtungskanal lenkt, umfassen."
IX. In der vorliegenden Entscheidung wird auf die folgenden Dokumente Bezug genommen:
E6: US 5,748,317 E13: US 2003/0155527 A1
Entscheidungsgründe§
1. Erfinderische Tätigkeit 1.1 Nächstliegender Stand der Technik Die Kammer teilt die Meinung der Einspruchsabteilung und der Einsprechenden, gemäß der das Dokument E13 den nächstliegenden Stand der Technik darstellt. E13 stammt aus dem gleichen technischen angegriffenen Patents, Lichtrastermikroskopie Gebiet wie die Erfindung des d.h. aus dem Gebiet der mit mehreren Beleuchtungskanälen (siehe E13, Absatz [0003] und [0009], Ansprüche 1 und 2), und das System von E13 weist essenzielle Merkmale des vorliegenden Anspruchs 1 auf.
Dem Argument der Patentinhaberin, dass E13 keine Einheit zur optischen Manipulation offenbare Gebiet der Erfindung stamme und daher (siehe nicht aus dem Beschwerdebegründung, Punkt III.a)), kann die Kammer nicht folgen. Der Begriff "optische Manipulation Einsprechenden auf einer Seite Probe" 5, ist, erster wie von der Absatz, der Beschwerdeerwiderung ausgeführt, so auszulegen, "dass eine Manipulation der Probe dadurch erfolgt, dass diese mit Licht beaufschlagt "optische wird".
Eine Manipulation engere einer Auslegung Probe", wie des Begriffs beispielsweise durch Bleichen, ist nicht durch den Wortlaut des Anspruchs 1 gerechtfertigt. Entgegen Patentinhaberin auf den den Ausführungen Seiten 4 bis der 6 der Beschwerdebegründung ist es ebenfalls nicht aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 ersichtlich, inwiefern eine "optische Manipulation einer Probe" eine "räumliche Selektivität" des Sehfelds oder eine "Beobachtung optischen Manipulationen" mündlichen Verhandlung Patentinhaberin Auswirkungen voraussetzt.
vor darauf der der verzichtet, Während Kammer ihre von der hat die diesbezüglichen schriftlichen Ausführungen zu vertiefen oder neue Argumente vorzutragen.
1.2 Unterscheidungsmerkmale des Anspruchs 1 1.2.1 Wie in der ausgeführt, angegriffenen offenbart Entscheidung, das in Punkt Figur 3 16.2, gezeigte Ausführungsbeispiel von E13 alle Merkmale des Anspruchs 1, ausgenommen die Merkmale 1.4 und 1.5. 1.2.2 Die Patentinhaberin ist in ihrer Beschwerdebegründung, Seite 6, letzter Absatz, der Meinung, dass E13 keine Einheit zur optischen Manipulation offenbare (Merkmal 1.0). Die Kammer teilt diese Ansicht der Patentinhaberin nicht. Der Begriff bedeutet "zur im breitesten Beaufschlagung Absatz optischen einer hervorgeht, Sinne Probe".
[0020], dem Manipulation lediglich Wie Anspruch 2 beinhaltet das einer "zur optischen beispielsweise aus dem 3 von E13 von E13 ein und der Figur optische System Probe" "confocal scanning type laser microscope" im Sinne Lichtrastermikroskops ein sowie "total eines reflection fluorescent microscope" im Sinne einer Einheit zur optischen Manipulation einer Probe. Wie die Einspruchsabteilung in der angefochtenen festgestellt Entscheidung, hat, bildet die optische Manipulation der Probe.
Punkt 16.2, zutreffend Fluoreszenzanregung eine 1.2.3 Während der mündlichen Verhandlung trug die Patentinhaberin vor, dass zusätzlich zu den Merkmalen 1.0, 1.4 und 1.5 auch das Merkmal 1.2 nicht in E13 offenbart sei. Das Mittel zur optischen Aufteilung der beiden Lichtquellen (29, 30) auf zwei Kanäle in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 von E13 sei nämlich der neutrale Strahlteiler (2). Erst nach dieser optischen Aufteilung durch den neutralen Strahlteiler (2) auf zwei Kanäle würden die beiden AOTFs (32, 33) von E13 die optische Leistung des Laserlichts jeweils innerhalb eines einzelnen Kanals variieren. Mit den AOTFs (32, 33) von E13 könne die optische Leistung nicht von einem Kanal auf den anderen Kanal übertragen und daher auch nicht auf zwei Kanäle aufgeteilt werden. Daher sei die optische Aufteilung des Laserlichts in E13 nicht variabel, sondern invariabel und das Merkmal 1.2 neu.
Diesem Argument kann sich die Kammer nicht anschließen. Wie von der Einspruchsabteilung Entscheidung, Punkt 16.2) (siehe angegriffene der Einsprechenden und vorgetragen, stellen der neutrale Strahlteiler (2) zusammen mit den beiden AOTFs (32, 33) von E13 Mittel dar, die das einfallende Kanäle Laserlicht aufteilen.
In (29, 30) variabel auf jedem der beiden die Kanäle beiden ist die optische Leistung zwischen 0 und 50% variabel einstellbar. Diese drei Gesamtheit optischen fallen Bauelemente daher unter den (2, 32, 33) breiten in ihrer Wortlaut des Anspruchs 1 "Mittel zur variablen, optischen Aufteilung" des Laserlichts auf zwei Kanäle.
1.2.4 Es folgt daher, dass der beanspruchte Gegenstand sich von dem Ausführungsbeispiel der Figur Merkmale 1.4 und 1.5 unterscheidet.
1.3 Technische Aufgabe 3 von E13 durch die 1.3.1 Da die in der Entscheidung der Einspruchsabteilung, Punkt 16.4, formulierte technische Aufgabe, ein einfacheres und kostengünstigeres optisches System bereitzustellen, die Kammer für nicht richtig hielt (siehe Ladungsbescheid der Kammer, Punkt 7.3.2 b)), formulierte die Einsprechende während der mündlichen Verhandlung eine neue, zutreffendere Aufgabe wie folgt: "Die Effizienz der optischen Aufteilung des Laserlichts auf zwei Kanäle soll gesteigert werden." In dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 von E13 kann wegen des neutralen Strahlteilers (2) maximal 50% des ausgestrahlten Lichts jeder der beiden Laserquellen (29, 30) in jeden der beiden Kanäle Möglichkeit, jeder eingestrahlt bis zu Lichtquelle einzustrahlen, ist 100% werden des (siehe [0017]).
ausgestrahlten beliebig in jeden der wegen der Benutzung Die Laserlichts beiden des Kanäle neutralen Strahlteilers (2) ausgeschlossen.
1.3.2 Einen eindeutigen Anlass, sich mit dieser Problematik der nicht optimalen Ausbeute des Laserlichts zu beschäftigen, findet der Fachmann in dem Absatz [0045] von E13, wo die Eigenschaft eines neutralen Intensität der reflektierten Lichtstrahlen zu verringern, Strahlteilers, als und die optische transmittierten unerwünscht dargestellt wird. Die in dem Absatz [0045] vorgeschlagene Lösung eines einschiebbaren Spiegels Ausführungsbeispiel der funktioniert Figur 2 von wohl E13, in in dem dem eine Lichtquelle entweder in einen ersten oder in einen zweiten Kanal geleitet Spiegels wird.
ist jedoch Ausführungsbeispiel der Diese Lösung nicht Figur des einschiebbaren anwendbar 3, wo die in dem Lichtquellen beiden Kanälen (3, 4) gleichzeitig benutzt werden in sollen (siehe z.B. [0049]). Daher ist der Fachmann veranlasst, nach einer passenden Figur 3 zu suchen.
Lösung für das Ausführungsbeispiel der 1.3.3 Die Patentinhaberin formulierte die technische Aufgabe ausgehend von E13 sinngemäß wie folgt: "Bereitstellung eines optischen Systems mit einem Beleuchtungsmodul, womit Laserlicht zweier Laser individuell und stufenlos variabel auf zwei Kanäle aufgeteilt werden kann".
Aufgrund der Benutzung der Begriffe "individuell und stufenlos variabel" weist die Formulierung der technischen Aufgabe durch die Patentinhaberin teilweise auf und stellt daher Formulierung der technischen die nicht Lösung eine Aufgabe dar. bereits angebrachte Darüber hinaus wird diese Aufgabe bereits durch das optische System von E13 gelöst, insbesondere durch den neutralen Strahlteiler (2) zusammen mit den beiden AOTFs (32, 33) (siehe Punkt 1.2.3 oben).
1.4 Lösung der technischen Aufgabe 1.4.1 Der in Anspruch 1 definierte Gegenstand ist naheliegend im Hinblick auf das in Figur 3 von E13 offenbarte allgemeinen Fachwissen Ausführungsbeispiel (Artikel 56 EPÜ 1973). Es ist dem bekannt, Fachmann dass vorgeschalteter, aus ein seinem Polarisationsstrahlteiler drehbarer λ/2-Platte zur mit stufenlos variablen Aufteilung eines linear polarisierten Lichtstrahls geeignet ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Um die oben in Punkt 1.3.1 definierte, technische Aufgabe zu lösen, würde der Fachmann daher den neutralen Strahlteiler (2) in dem Ausführungsbeispiel der Figur 3 von E13 durch einen Polarisationsstrahlteiler drehbarer Dieser λ/2 Platte Austausch der je mit Lichtquelle optischen vorgeschalteter, (29, Bauelemente 30) ersetzen.
steigert die Effizienz der optischen Aufteilung des Laserlichts auf zwei Kanäle, weil es das variable Einspeisen von bis zu 100% der Intensität jeder der beiden Lichtquellen (29, 30) in einen beliebigen der beiden Kanäle ermöglicht. Somit gelangt der Fachmann auf offensichtliche Weise zu dem beanspruchten optischen System.
1.4.2 Die Patentinhaberin argumentierte, dass die in dem vorliegenden Anspruch 1 definierte Lösung erfinderisch sei, weil es in E13 für eine individuelle und stufenlos variable Aufteilung des Laserlichts keine Anregung gebe. Der Absatz [0045] in E13, im Zusammenhang mit der Figur 2 von E13, erwäge lediglich zwei invariable Aufteilungen, und zwar 50%/ 50% anhand eines neutralen Strahlteilers oder 0%/100% anhand eines einschiebbaren Spiegels. Auch das der Figur 1a von E6 entsprechende Fachwissen eines Polarisationsstrahlteilers mit vorgeschalteter, drehbarer λ/2 Platte gebe dem Fachmann keine Anregung, die Aufteilung des Laserlichts individuell und stufenlos variabel zu gestalten. Der Fachmann käme zur Lösung des Anspruchs 1 nur aufgrund rückschauender Betrachtung.
Die Kammer teilt diese Meinung der Patentinhaberin nicht. Wie bereits oben in Punkt 1.3.2 erläutert, wird im Absatz [0045] von E13 die Unzulänglichkeit Ausführungsbeispiel der Figur 3 eines von neutralen, E13 im verwendeten Strahlteilers erwähnt, d.h. die maximale Intensität je Kanal ist beschränkt auf 50% der jeweils von den beiden Laser ausgesendeten dieser Intensität.
Die Behebung Unzulänglichkeit bei Beibehaltung der Möglichkeit, das Licht jedes einzelnen Lasers wahlweise anderen Kanal einzuspeisen, ist einen Polarisationsstrahlteiler in den ein eindeutiger mit einen oder den Anlass, vorgeschalteten, drehbaren λ/2 Platten zu verwenden.
1.4.3 Weiterhin argumentierte die Patentinhaberin, (...) dem Fachmann bekannt Polarisationsstrahlteiler mit sein dass [mag], vorgeschalteter, "[z]war dass ein drehbarer lambda/2-Platte zur stufenlos variablen Aufteilung eines linear polarisierten Lichtstrahls geeignet ist. Anspruch 1 erfordert jedoch nicht nur einen Polarisationsstrahlteiler und eine ihm vorgeordnete lambda/2-Platte, sondern mindestens zwei lambda/2-Platten, welche außerdem jeweils an einem Laser angeordnet sein müssen" (siehe Beschwerdebegründung, Seite 7; Hervorhebung im Original). Die Kammer teilt die Meinung der Einsprechenden, dass eine Anordnung von zwei dem Polarisationsstrahlteiler vorgeordneten λ/2-Platten, welche angeordnet sind, jeweils an einem eine offensichtliche Laser Maßnahme darstellt, die Effizienz der Aufteilung des Laserlichts auf zwei Kanäle zu steigern. Bei der von der Patentinhaberin vorgeschlagenen Verwendung einer einzigen λ/2-Platte, die vor dem Polarisationsstrahlteiler und nach der Vereinigung der zwei Lichtquellen angeordnet Polarisationsrichtungen der ist, könnten die beiden unterschiedlichen Lichtquellen nur um den gleichen Winkel gedreht und somit die Aufteilung der Lichtquellen auf die zwei Kanäle nur auf gleiche Weise verändert werden. Dies stellt eine beschränkte und unerwünschte Art der Aufteilung des Laserlichts auf die zwei Kanäle dar.
1.4.4 Während der Patentinhaberin Protokolls mündlichen Verhandlung anhand Zeichnung der einer mündlichen erklärte (siehe Verhandlung die Anhang des vor der Beschwerdekammer), dass noch eine weitere Art bestünde, das Fachwissen bezüglich des Moduls eines Polarisationsstrahlteilers mit vorgeschalteter, drehbarer λ/ 2-Platte auf das Ausführungsbeispiel der Figur 3 von E13 anzuwenden, wobei der Fachmann zwei komplette, jeweils aus einem Polarisationsstrahlteiler mit vorgeschalteter, drehbarer λ/2-Platte bestehende Module vor der Vereinigung der beiden Laserquellen anordnen würde.
Diese Anordnung von zwei Polarisationsstrahlteilern und zwei λ/2-Platten ist jedoch komplex und ineffizient, weil unnötigerweise zweiten einen sie Polarisationsstrahlteiler aufweist. Daher ist die Kammer nicht überzeugt, dass der Fachmann diese Anordnung auswählen würde.
1.5 Schlussfolgernd stellt die Kammer fest, dass die Argumente der Patentinhaberin hinsichtlich der Tätigkeit des beanspruchten Gegenstands erfinderischen nicht überzeugend sind, sondern der Fachmann aus den oben genannten Gründen auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs gelangt (Artikel 56 EPÜ 1973).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering 1