Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.08.2019 – T 590/18
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2019:T059018.20190809
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0590/18 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 9. August 2019 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Vertreter:
Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Beschwerdeführerin:
Agtatec ag Allmendstr. 24 8320 Fehraltorf (CH) (Einsprechende 1) Vertreter:
Flach Bauer Stahl Patentanwälte Partnerschaft mbB Adlzreiterstraße 11 83022 Rosenheim (DE) Weitere Verfahrensbeteiligte:
(Einsprechende 2) Dorma Deutschland GmbH Dorma Platz 1 58256 Ennepetal (DE) Vertreter:
Balder IP Law, S.L. Paseo de la Castellana 93 5ª planta 28046 Madrid (ES) Angefochtene Entscheidung:
Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1849951 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. Dezember 2017.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
P. Acton C. Herberhold C. Schmidt
Sachverhalt und Anträge
I. Gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 18. Dezember 2017, das Europäische Patent Nr. 1 849 951 in geändertem Umfang, das heißt auf der Basis des ersten Hilfsantrags, aufrechtzuerhalten, haben beide Parteien Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) trägt das Datum 26. Februar 2018. Sie ist ausweislich des Posteingangsstempels am 27. Februar 2018 beim Europäischen Patentamt eingegangen und enthält den Hinweis "Die amtliche Beschwerdegebühr in Höhe von 1.880,00 € wird gemäß beigefügtem Formblatt 1010 entrichtet".
III. Mit Bescheid vom 8. März 2018 teilte die Einspruchsabteilung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) mit, das Amt akzeptiere seit dem 1. Dezember 2017 nur noch Abbuchungsaufträge / automatische Abbuchungsaufträge, die in einem elektronisch verarbeitbaren Format (XML) eingereicht werden. Abbuchungsaufträge, die unter anderem per Post auf dem Formblatt EPA Form 1010 eingereicht werden, seien nun ungültig und würden nicht mehr ausgeführt. Den auf dem Formblatt EPA Form 1010 erteilten Abbuchungsauftrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) hat das Amt deshalb nicht ausgeführt.
IV. Gegen die Entscheidung den auf dem Formblatt EPA-Form 1010 erteilten Abbuchungsauftrag nicht zu akzeptieren wendet sich sich die Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt, festzustellen, dass die von ihr eingelegte Beschwerde zulässig ist. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die von ihr vorgenommene Zahlung der Beschwerdegebühr rechtzeitig erfolgt ist, sowie weiter hilfsweise, dass die Angelegenheit der Großen Beschwerdekammer zur Beantwortung mehrerer Fragen vorgelegt wird.
V. Die Beschwerdeführerin (Patentinhaberin) hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 30. April 2018 zurückgenommen. Sie wird im Folgenden als Patentinhaberin bezeichnet. Im Hinblick auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) beantragt sie die Feststellung, dass diese als nicht eingelegt gilt sowie hilfsweise, einen neuen Termin für eine mündliche Verhandlung zur Behandlung der Sachfragen anzuberaumen.
VI. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung am 4. Juli 2018 in einer Zwischenentscheidung entschieden, dass die Beschwerdegebühr als nicht rechtzeitig gezahlt gilt und dass der Antrag auf Vorlage an die Großen Beschwerdekammer zurückgewiesen wird. Die Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde hat die Kammer bis zu einer Entscheidung der Großen Beschwerdekammer in der Vorlagesache G 1/18 zurückgestellt. Am 18. Juli 2019 hat die Große Beschwerdekammer in dieser Sache entschieden.
Entscheidungsgründe§
1. In ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2018 hat die Kammer in der Sache bereits entschieden, dass die Beschwerdegebühr für die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als nicht rechtzeitig gezahlt anzusehen ist. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen (vgl. T 590/18 vom 4. Juli 2018).
2. Die Große Beschwerdekammer hat zwischenzeitlich für Recht befunden, dass eine Beschwerde im Falle einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt (vgl. G 1/18 vom 18. Juli 2019). Der in der Entscheidung T 1897/17 vom 14. Februar 2018 vertretenen Auffassung, wonach die Beschwerde in einem solchen Fall unzulässig ist, ist sie nicht gefolgt.
3. Damit kann über die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) abschließend entschieden werden. Dies führt zu der Feststellung, dass eine Entscheidung über den Hauptantrag der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) mit dem die Feststellung der Zulässigkeit ihrer Beschwerde begehrt wird, nicht in Betracht kommt, weil es bereits an der wirksamen Einlegung einer Beschwerde fehlt. Statt dessen ist festzustellen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als nicht eingelegt anzusehen ist.
4. Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen, da ein Antrag auf erneute mündliche Verhandlung von der Patentinhaberin nur für den Fall gestellt wurde, dass ihrem Antrag auf Feststellung, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als nicht eingelegt angesehen werden soll, nicht entsprochen wird.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Es wird festgestellt, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) als nicht eingelegt anzusehen ist. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
C. Moser P. Acton