Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.05 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 23.07.2019 – T 1177/19
Technische Beschwerdekammer 3.5.05 · ECLI:EP:BA:2019:T117719.20190723
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1177/19 - 3.5.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.5.05 vom 23. Juli 2019 Beschwerdeführerin:
(Anmelderin) Vertreter:
Unify GmbH & Co. KG Mies-van-der-Rohe-Strasse 6 80807 München (DE) Fritzsche, Thomas Fritzsche Patent Naupliastraße 110 81545 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. Oktober 2018 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11727649.3 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzende Mitglieder:
A. Ritzka P. Cretaine D. Prietzel-Funk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung vom 30. Oktober 2018, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11727649.3 zurückgewiesen wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 21. Dezember 2018 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 25. April 2019, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Die Vorsitzende:
K. Götz-Wein A. Ritzka