Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.07.2019 – T 894/16

Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2019:T089416.20190708

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0894/16 - 3.2.08

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 8. Juli 2019 Beschwerdeführerin:

(Anmelderin) Vertreter:

GEZE GmbH Reinhold-Vöster-Straße 21-29 71229 Leonberg (DE) Manitz Finsterwald Patent- und Rechtsanwaltspartnerschaft mbB Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. September 2015 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 09155955.9 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzende Mitglieder:

P. Acton M. Alvazzi Delfrate Y. Podbielski

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der am 18. September 2015 zur Post gegebenen Entscheidung hat die Prüfungsabteilung die europäische Patentanmeldung Nr. 09155955.9 zurückgewiesen.

II. Die Prüfungsabteilung war zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des einzigen Antrags (eingereicht mit Schreiben vom 23. Oktober 2013) im Hinblick auf D1: DE -A- 197 28 713 nicht neu sei. Ferner wurde in einem obiter dictum die fehlende Klarheit beanstandet.

Obwohl unter Punkt II.1 ("Rechtliches Gehör") auch ein Neuheitseinwand gemäß Recherchenbericht im Hinblick auf D2 erwähnt wird, findet sich in der Entscheidung keine weitere Substantiierung diesbezüglich.

III. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin (Beschwerdeführerin) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragt,

1. die Entscheidung der Prüfungsabteilung aufzuheben und die Sache an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen mit der Anordnung, die Prüfung auf der Grundlage der mit Schreiben vom 27. Juni 2019 vorgelegten Ansprüche 1 bis 13 fortzusetzen, 2. hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls dem Antrag zu 1. aufgrund des schriftlichen Vorbringens nicht ohne Weiteres stattgegeben werden kann.

V. Anspruch 1 lautet wie folgt:

"Antrieb (1) für einen Flügel (2) eines Fensters, mit einer elektromotorischen Antriebseinheit (13) und einer Ausstellschere (5) zum Schwenken des Flügels (2), wobei zur Betätigung der Ausstellschere (5) zwischen der Antriebseinheit (13) und der Ausstellschere (5) eine Schubstange (14) vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die motorische Antriebseinheit (13) und die Ausstellschere (5) in Längserstreckung aneinander anschließen und als Baueinheit mit einer gemeinsamen Abdeckung (9) versehen sind, wobei die Ausstellschere (5) zum Öffnen des Flügels (2) aus einer Aufnahme (8) der Abdeckung (9) herausschwenkt."

VI. Die Beschwerdeführerin argumentierte im Wesentlichen wie folgt:

D1 offenbare nicht das kennzeichnende Teil des Anspruchs 1. Die in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Klarheitseinwände seien nicht zutreffend oder seien durch die im Beschwerdeverfahren getätigten Änderungen behoben worden. Folglich sei die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Entscheidungsgründe§

1. Neuheit D1 offenbart einen Antrieb für einen Flügel eines Fensters (Spalte 1, Zeilen 3-5), mit einer elektromotorischen Antriebseinheit (13). Das Element 10, das als "Scherenarm" (Anspruch 1) oder auch als "Ausstellarm" (Spalte 4, Zeilen 38-42) bezeichnet wird, kann als Ausstellschere zum Schwenken des Flügels angesehen werden. Zur Betätigung der Ausstellschere ist zwischen der Antriebseinheit und der Ausstellschere eine Schubstange (Spindelstange 20 und Hülse 21) vorgesehen. Die motorische Antriebseinheit befindet sich innerhalb des äußeren Scherenarms 7, der deshalb als Abdeckung für die motorische Antriebseinheit betrachtet werden kann. Wie aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich, befindet sich selbst im geschlossenen Zustand jedoch nur ein kleiner Teil der Ausstellschere 10 im Element 7. Das Element 7 kann daher nicht als Abdeckung für die Ausstellschere 10 angesehen werden. Folglich sind die motorische Antriebseinheit und die Ausstellschere nicht mit einer gemeinsamen Abdeckung versehen, wobei die Ausstellschere zum Öffnen des Flügels aus einer Aufnahme der Abdeckung herausschwenkt.

Darüber hinaus schließen die motorische Antriebseinheit und die Ausstellschere, die nie aneinandergereiht sein können, nicht in Längserstreckung aneinander an. Folglich ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu.

2. Klarheit 2.1 Im Beschwerdeverfahren wurde das (im Laufe des Prüfungsverfahren in Anspruch hinzugefügte und) im obiter dictum der angefochtenen Entscheidung beanstandete Merkmal, wonach "die Ausstellschere unmittelbar in Verlängerung mit der Antriebseinheit angeordnet ist", gestrichen. Somit ist der entsprechende Einwand im obiter dictum (Punkt IV.1.2) der angefochtenen Entscheidung behoben worden.

2.2 Die Prüfungsabteilung war im obiter dictum (Punkt IV.

1.1) auch der Meinung, dass Anspruch 1 nicht klar sei, weil die technischen Merkmale, die für das Zusammenwirken bzw. die Bewegung zwischen der Antriebseinheit und der Ausstellschere notwendig sind, in dem Anspruch 1 fehlen. Die angefochtene Entscheidung erklärt jedoch nicht, welche Merkmale fehlen und warum sich aus den angeblich fehlenden Merkmalen eine Unklarheit ergeben sollte. Dieses ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.

3. Folglich steht keiner der in der angefochtenen Entscheidung erörterten Einwände einer Erteilung eines Patents auf der Basis der vorliegenden Ansprüche entgegen. Da weitere Erfordernisse des EPÜ - wie z.B. die erfinderische Tätigkeit - zu prüfen sind und in der angefochtenen Entscheidung nicht behandelt wurden, hält es die Kammer für angemessen, die Angelegenheit an die Prüfungsabteilung zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuverweisen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur Fortsetzung des Verfahrens zurückverwiesen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Die Vorsitzende:

C. Moser P. Acton