Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 01.07.2019 – T 426/17

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2019:T042617.20190701

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0426/17 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 1. Juli 2019 Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

K-fee System GmbH Senefelder Strasse 44 51469 Bergisch Gladbach (DE) Wolff, Felix Kutzenberger Wolff & Partner Waidmarkt 11 50676 Köln (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. September 2016 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 11738601.1 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

C. Kujat S. Oechsner de Coninck W. Van der Eijk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung zur Post gegeben am 28. September 2016, die europäische Patentanmeldung Nr. 11738601.1 nach Artikel 97 (2) EPÜ zurückzuweisen.

II. Gegen diese Entscheidung hat die Patentanmelderin als Beschwerdeführerin am 28. November 2016 Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung wurde am 26. Januar 2017 eingereicht.

III. Die Prüfungsabteilung war der Auffassung, dass der Gegenstand des am 3. November 2015 eingereichten Anspruchs 1 nicht neu ist, so dass die Anmeldung und die Erfindung, die sie zum Gegenstand hat, nicht den Erfordernissen des EPÜ genügen.

IV. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf Basis der am 3. November 2015 vorgelegten Patentansprüche (Hauptantrag), oder hilfsweise auf Basis des mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Hilfsantrags. Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 nahm sie den Hauptantrag zurück und beantragte die Zurückverweisung der Sache an die erste Instanz zur Prüfung des (ehemaligen) Hilfsantrags.

V. Der unabhängige Anspruch 1 des (ehemaligen) Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Herstellung eines Getränks, mittels einer Portionskapsel (1) mit einem kegelstumpfförmigen oder zylindrischen Basiselement, einem Boden und einer dem Boden gegenüberliegenden Membran, wobei die Portionskapsel in horizontaler Lage der Mittelachse der Kapsel verwendet wird, wobei über eine Zulauföffnung in der Membran eine Flüssigkeit einströmt und über eine Ablauföffnung im Boden das Getränk abläuft und wobei der Hohlraum (13) der Portionskapsel beim Einströmen der Kapsel zumindest zeitweise über eine Entlüftungsöffnung in der Membran entlüftet wird."

VI. Die Beschwerdeführerin hat zum entscheidungserheblichen Punkt folgendes vorgetragen:

Die Sache solle zur Prüfung des (ehemaligen) Hilfsantrags an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig.

2. Anwendungsgebiet der Erfindung Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Getränks mittels einer Portionskapsel mit einem Boden und einer dem Boden gegenüberliegenden Membran, wobei über eine Zulauföffnung in der Membran Flüssigkeit in die Portionskapsel einströmt und über eine Ablauföffnung im Boden das Getränk abläuft. Bei diesem Verfahren wird der Hohlraum der Portionskapsel beim Einströmen der Kapsel zumindest zeitweise über eine Entlüftungsöffnung in der Membran entlüftet. Dadurch soll die Qualität des resultierenden Getränks verbessert werden (Anmeldung, Seite 1, Zeilen 12-14).

3. Zurückverweisung Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Sache zur Prüfung des (ehemaligen) Hilfsantrags an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen.

3.1 Die Beschwerdekammer wird gemäß Artikel 111 (1) EPÜ entweder im Rahmen der Zuständigkeit des Organs tätig, das die Entscheidung erlassen hat, oder sie verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an dieses Organ zurück. Es steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darüber zu befinden, ob eine Sache zurückzuverweisen oder sachlich zu entscheiden ist.

3.2 Der von der Prüfungsabteilung zurückgewiesene Hauptantrag enthielt ausschließlich Produktansprüche, so dass zum Merkmal "Entlüftungsöffnung" nur die Eignung solcher Öffnungen im Stand der Technik geprüft wurde. Da der (ehemalige) Hilfsantrag nur Verfahrensansprüche enthält, wird erstmals die tatsächliche Entlüftung der Portionskapsel beansprucht.

3.3 Um die Möglichkeit einer Prüfung durch zwei Instanzen zu wahren, und da auch die Patentanmelderin eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Prüfungsabteilung beantragt hat, hält die Kammer es für angebracht, die Sache zur Prüfung des (ehemaligen) Hilfsantrags an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen, Artikel 111(1) EPÜ.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis C. Kujat