Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2019

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.05.2019 – T 1987/15

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2019:T198715.20190516

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 1987/15 - 3.4.02

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 16. Mai 2019 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Straße 51-52 07745 Jena (DE) Vertreter:

Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdeführer:

MÖLLER-WEDEL GmbH & Co. KG / OptoMedical Technologies GmbH Rosengarten 10 / Maria-Goeppert-Str. 1 22880 Wedel/23562 Lübeck (DE) (Einsprechender) Vertreter:

Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung B. Müller Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1918755 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. August 2015.

Sachverhalt und Anträge

I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechenden haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 1918755 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52(1), 54(1) und 56 EPÜ angegriffen worden.

III. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung der war der von Auffassung, der dass Patentinhaberin Einspruchsverfahren vorgenommenen Änderungen gemäß 3. Juli 2015 während der unter mündlichen im dem am Verhandlung eingereichten ersten Hilfsantrag das europäische Patent und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.

IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen teilte die Kammer den Verhandlung Beteiligten ihre beigefügt war, vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des Beschwerdeverfahrens mit.

V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 16. Mai 2019 statt.

VI. Die Patentinhaberin Aufhebung der (Beschwerdeführerin) angefochtenen beantragte Entscheidung und die die Zurückweisung des Einspruchs.

VII. Die Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.

VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden, aus dem erstinstanzlichem Verfahren bereits bekannten Dokumente:

E2: EP 0697611 A2 E3: US 6,485,413 B1 E5: "Combining Optical Coherence Tomography (OCT) with an Operating Microscope", E. Lankenau et al., in "Advances in Medical Engineering", Springer Verlag, 2007, Seiten 343 bis 348. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung M1.1 bis M1.8 der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):

"[M1.1] Ophthalmo-Operationsmikroskop (100) - [M1.2] mit einem Mikroskop-Hauptobjektiv (101); - [M1.3] mit einem Beobachtungsstrahlengang (105, 205), der zur Visualisierung eines Objektbereichs (108) das Mikroskop-Hauptobjektiv (101) durchsetzt; und - [M1.4] mit einem OCT-System (140, 150, 700, 800) zur Aufnahme von Bildern des Objektbereichs (108), [M1.5] wobei das OCT-System (140, 150, 700, 800) einen OCTAbtaststrahlengang (142, 152, 702, 802) umfasst, der über eine Scanspiegelanordnung (146, 156, 705, 706, 805) zum Objektbereich (108) geführt ist; - [M1.6] wobei zwischen der Scanspiegelanordnung (146, 156, 705, 706, 805) und dem Mikroskop-Hauptobjektiv (101) ein Optikelement (147, 157, 711, 806) vorgesehen ist, das den aus der Scanspiegelanordnung (146, 156, 705, 706, 805) austretenden OCT-Abtaststrahlengang (142, 152, 702, 802) bündelt überführt, der das und in einen Strahlengang Mikroskop-Hauptobjektiv (101) durchsetzt, dadurch gekennzeichnet, dass - [M1.7] das [a] Optikelement als bewegliche Linseneinheit (147, 157) ausgebildet ist oder [b] in einer Linsenwechseleinrichtung (709) aufgenommen ist oder [c] als Zoomsystem (806) mit variabler Brennweite ausgebildet ist, [M1.8] so dass ein Versatz von einer OCT-Abtastebene, in der eine Intensitätsverteilung des OCT- Abtaststrahlengangs eine kleinste Einschnürung aufweist, und einer Fokusebene im Operationsmikroskop einstellbar ist."

Entscheidungsgründe§

1. Hauptantrag - Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann auf naheliegende Weise aus den Dokumenten E5 und E3 ergibt Technik dar. (Artikel 56 EPÜ 1973).

1.1 E5 stellt den nächstliegenden Stand der Insbesondere hat die Patentinhaberin Verhandlung vor der Beschwerdekammer Einspruchsabteilung und in der in der ihren mündlichen vor der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwand (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 3 der Entscheidungsgründe; Beschwerdebegründung, Punkt IV.2.1), dass nicht nachgewiesen sei, dass das Dokument E5 vor dem Prioritätsdatum öffentlich zugänglich gewesen sei, nicht aufrechterhalten.

1.2 E5, in Verbindung mit Figur 1, offenbart:

- ein Ophthalmo-Operationsmikroskop [siehe Seite 348, erster Absatz] - mit einem Mikroskop-Hauptobjektiv [implizite Offenbarung], - mit einem Visualisierung Beobachtungsstrahlengang, der eines Mikroskop- Objektbereichs das zur Hauptobjektiv durchsetzt [implizite Offenbarung]; und - mit einem OCT-System zur Aufnahme von Bildern des Objektbereichs [OCT adapter], - wobei das OCT-System einen OCT-Abtaststrahlengang umfasst, der über eine Scananordnung zum Objektbereich geführt ist [implizite Offenbarung; siehe auch Seite 344, dritter Absatz, und Seite 345, erster Absatz, wo eine Scananordnung für seitliches Scannen offenbart ist:

"OCT B-scans are produced by scanning the probe in lateral direction" und "one axis scanner"], - wobei ein Optikelement vorgesehen ist, das den aus der Scananordnung austretenden bündelt und in einen OCT-Abtaststrahlengang Strahlengang überführt, der das Mikroskop-Hauptobjektiv durchsetzt [implizite Offenbarung; siehe den in Figur 1 eingetragenen OCTAbtaststrahlengang].

1.3 E5 offenbart nicht Scanspiegelanordnung Optikelement zwischen explizit, ist der das Optikelement als Scanner eine dass das und dem ist (Merkmal M1.6) und (Merkmal der M1.5), Scanspiegelanordnung Mikroskop-Hauptobjektiv angeordnet dass dass bewegliche Linseneinheit, als Linse in einer Linsenwechseleinrichtung oder als Zoomsystem mit variabler Brennweite ausgebildet ist (Merkmal M1.7), so dass ein Versatz von einer OCT-Abtastebene, in der eine Intensitätsverteilung des kleinste aufweist, Einschnürung OCT-Abtaststrahlengangs und einer eine Fokusebene im Operationsmikroskop einstellbar ist (Merkmal M1.8). Diese Unterscheidungsmerkmale M1.5 bis M1.8 können aus den folgenden Gründen keine erfinderische Tätigkeit begründen:

1.3.1 Merkmal M1.5 Eine Scanspiegelanordnung ist eine Anordnung mit wenigstens einem Scanspiegel. Wie von den Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen, zeigen Verfahren befindlichen Dokumente mit Scanspiegelanordnung, naheliegend ist, so dass den es Scanner alle sich OCT-Scanner für von den E5 im eine Fachmann als eine Scanspiegelanordnung auszuführen.

1.3.2 Merkmal M1.8 Wie von den Einsprechenden Beobachtungsstrahlengang vorgetragen, des ermöglicht der Operationsmikroskops, die Oberfläche des Objekts zu beobachten. Im Gegensatz dazu ermöglicht der OCT-Abtaststrahlengang, in die des Tiefe Objekts einzudringen, um eine Ebene im Innern des Objekts zu beobachten. Die beste OCT-Bildqualität befindet sich in der OCT-Abtastebene, in der die Intensitätsverteilung des OCTAbtaststrahlengangs eine kleinste Einschnürung aufweist. Um die bestmögliche OCT-Bildqualität auch in der Tiefe des Objekts zu gewährleisten, Abtastebene gegenüber gelegenen Fokusebene ist der an des ein Versatz der Oberfläche der des OCT- Objekts Beobachtungsstrahlengangs notwendig. Zur Verbesserung der Anwendungsfreundlichkeit und Erhöhung der Flexibilität ist es für den Fachmann naheliegend, diesen Versatz zwischen den beiden Bildebenen einstellbar zu gestalten.

1.3.3 Merkmal M1.7 gemäß der Alternative M1.7a Wie von den Einsprechenden vorgetragen, greift der Fachmann auf E3 zurück, um einen einstellbaren Abtastebene gegenüber der an gelegenen Fokusebene des erzielen:

E3 lehrt beispielsweise die anhand der Oberfläche der des OCT- Objekts Beobachtungsstrahlengangs Verschiebung der Versatz eines Verschiebung zu Fokuspunkts, einer beweglichen Linse entlang der optischen Achse (siehe E3, Figuren 9a und 9b; Spalte 15, Zeile 60 bis Spalte 16, Zeile 51). Bei der Umsetzung dieser Lehre von E3 in dem konkreten Fall des Operationsmikroskops eine von handwerkliche Maßnahme, E5 handelt der keine sich um erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt.

1.3.4 Merkmal M1.6 Wie ebenfalls hinsichtlich besonderer von den des Einsprechenden Versatzes technischer Effekt vorgetragen, ist der OCT-Abtastebene kein mit dem der genauen Ort beweglichen Linse im OCT-Abtaststrahlengang verbunden. Eine Verschiebung der OCT-Abtastebene ist unabhängig davon erreichbar, ob die verschiebbare Linse vor oder nach der Scanspiegelanordnung angeordnet Linsenpositionen in sind dieser ist.

Die Hinsicht beiden gleichwertige Alternativen. Die Bestimmung des genauen Orts, an dem die verschiebbare Linse angeordnet bedingte Anpassung ist, des Operationsmikroskops, und eine restlichen abhängig dadurch möglicherweise optischen von dessen Systems des konkreter Ausführung, stellen für den Fachmann handwerkliche Maßnahmen dar.

1.3.5 Daher ergeben sich die Merkmale M1.5 bis M1.8 auf naheliegende Weise aus den Dokumenten E5 und E3. 1.4 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.4.1 Gemäß der Patentinhaberin zeigt E5, Figur 1, überhaupt keinen OCT-Abtaststrahlengang, insbesondere nicht einen OCTAbtaststrahlengang, der parallel auf das Einkoppelelement auftrifft.

Daher gehe eine nach der Scanspiegelanordnung Linse die Schlussfolgerung, dass hierfür angeordnet sein müsse, fehl. Die eingezeichneten Strahlengänge in E5, Figur 1, seien die beiden Beobachtungsstrahlengänge (siehe rechten und linken Beschwerdebegründung, IV.

2.2a)). Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Wie von den Einsprechenden in dem Schreiben vom 4. Mai 2016, Punkt III. 4, erläutert, zeigt E5, Figur 1, einen OCT-Adapter, der an den Kameraport des Operationsmikroskops angeschlossen ist. Somit zeigt der linke Strahlengang in Figur 1 einen OCTAbtaststrahlengang mit einem Einkoppelelement. Weiter heißt es dort:

"Da der OCT-Strahlengang als kollimiertes (paralleles) Strahlenbündel auf das Einkoppelelement trifft, muss zwischen dem Austrittsende des Lichtleiters und dem Einkoppelelement eine Sammellinse angeordnet sein. Aus dem Lichtleiter tritt der OCT-Strahl nämlich in divergenter Form aus".

1.4.2 Gemäß der Beschwerdebegründung der Patentinhaberin, Punkt IV.2.2b), offenbart E5 "des Weiteren weder ein Optikelement, geschweige denn eine Linse im OCT-Abtaststrahlengang, noch offenbart E5 die Anordnung von Scanspiegeln, noch ob eine Linse vor oder nach der angeordnet Scanspiegelanordnung ist".

Die Kammer kann diesen Argumenten nicht folgen. Eine Linse im OCT-Abtaststrahlengang ist implizit in E5, Figur 1, offenbart, um den von der OCT-Lichtquelle ausgesendeten OCTLichtstrahl zu bündeln. Eine Scanspiegelanordnung ist zwar nicht explizit in E5 offenbart, jedoch dieses Merkmal als offensichtlich an sieht (siehe die Kammer oben Punkt 1.3.1). Ähnliches gilt für den genauen Ort der Linse (siehe oben Punkt 1.3.4).

1.4.3 Mit Verweis auf ihre von E2 als nächstliegendem Stand der Technik ausgehenden Ausführungen hinsichtlich erfinderischer Tätigkeit bestritt die Patentinhaberin, dass der Fachmann eine Anregung erhalte, das Operationsmikroskop von E5 so zu modifizieren, dass er auf naheliegende Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1, insbesondere zu dem Merkmal M1.7a, gelangen würde (siehe Beschwerdebegründung, IV.2.2c)).

Die Kammer kann diese Behauptung nicht nachvollziehen, weil das Operationsmikroskop von E5 sich grundsätzlich von dem Operationsmikroskop von E2 unterscheidet, u.a. darin, dass in E2 das OCT-System dazu verwendet wird, um einen Autofokus im Beobachtungsstrahlengang zu steuern.

keine Koppelung der Hingegen gibt es Beobachtungs- und OCT- Abtaststrahlengänge in E5, die den Fachmann davon abhalten könnte, einen einstellbaren Versatz zwischen den jeweiligen Bildebenen vorzusehen. Daher ist der Verweis der Patentinhaberin auf eine möglicherweise fehlende Anregung, das Operationsmikroskop relevant, wenn von E5 von E2 zu als nächstem modifizieren, Stand der nicht Technik ausgegangen wird.

1.4.4 Während der Patentinhaberin, mündlichen Verhandlung dass technischer kein bestritt Effekt mit die dem genauen Ort der beweglichen Linse in dem OCT- Abtaststrahlengang zusammenhinge. Die Kammer ist mit der Pateninhaberin der Auffassung, dass der genaue Ort der Strahlengang des Operationsmikroskops technischen Effekt jedoch nicht Veränderung Linse ausübt. Dieser über des beweglichen eine in möglicherweise notwendige optischen grundsätzlich technische vorhersehbare optischen dem Effekt und Strahlengangs einen geht berechenbare hinaus.

Anpassung des optischen Eine Systems des Operationsmikroskops von E5 an eine bestimmte Position der beweglichen Linse im OCT-Strahlengang, insbesondere an eine Position zwischen Mikroskop-Hauptobjektiv, der Scanspiegelanordnung stellt für den und dem Fachmann eine handwerkliche Maßnahme dar.

1.4.5 Während der Patentinhaberin beweglichen mündlichen Verhandlung bestritt die allgemein, dass Anordnung der Scanspiegelanordnung eine Linse nach der die handwerkliche Maßnahme darstelle. Diese allgemeine Aussage der Patentinhaberin überzeugt die Kammer nicht.

Insbesondere bestritt die Patentinhaberin nicht die Fähigkeit des Fachmanns, ein optisches System, in dem die bewegliche angeordnet ist, Linse nach der so zu berechnen, Scanspiegelanordnung dass zwischen der OCT- Abtastebene und der Fokusebene des Beobachtungsstrahlengangs ein gewünschter Versatz erzielt wird.

1.4.6 Während der mündlichen Verhandlung bestritt die Patentinhaberin, dass E5 ein Operationsmikroskop offenbare, welches für die Ophthalmologie geeignet sei. Dieses Argument ist im Hinblick auf den eindeutigen Hinweis in E5, Seite 348, Operationsmikroskop erster Absatz, ("Clinical auf ein applications of Ophthalmothe new system may range from brain surgery ...

ophthalmology ...") nicht überzeugend.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl R. Bekkering over