Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.05.2019 – T 1119/15
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2019:T111915.20190516
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1119/15 - 3.4.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 16. Mai 2019 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Straße 51-52 07745 Jena (DE) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdeführer:
Möller-Wedel GmbH / OptoMedical Technologies GmbH Rosengarten 10 / Maria-Goeppert-Str.1 22880 Wedel / 23562 Lübeck (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Rothenbaumchaussee 58 20148 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1918754 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. April 2015.
Sachverhalt und Anträge
I. Sowohl die Patentinhaberin als auch die Einsprechenden haben gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent Nr. 1918754 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das gesamte Patent im Hinblick auf Artikel 100(a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 52(1), 54(1) und 56 EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung Berücksichtigung der Einspruchsverfahren zweiten war der von der vorgenommenen Hilfsantrag das Auffassung, dass Patentinhaberin Änderungen europäische Patent unter im gemäß dem und die Erfindung, die es zum Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügten.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15(1) VOBK, die als Anlage einer Ladung zur mündlichen teilte die Kammer den Verhandlung Beteiligten ihre beigefügt war, vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten des Beschwerdeverfahrens mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 14. Mai 2019 statt. Die Verkündung der Entscheidung erfolgte am 16. Mai 2019.
VI. Die Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.
VII. Die Patentinhaberin Aufhebung der (Beschwerdeführerin) angefochtenen beantragte Entscheidung Zurückweisung des Einspruchs (Hauptantrag) oder und die die - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit den Ansprüchen
1 bis 14 gemäß dem Hilfsantrag 1 eingereicht mit Schreiben vom 7. November 2014, oder - die Zurückweisung der Beschwerde der Einsprechenden (Hilfsantrag 2) oder - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang mit den Ansprüchen 1 bis 13 gemäß dem Hilfsantrag 3 eingereicht mit Schreiben vom 23. Dezember 2015. VIII.
Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf das folgende, aus dem erstinstanzlichem Verfahren bereits bekannte Dokument:
E1:
"Non-invasive tomography of the intraoperative resection cavity optical during coherence surgery of intrinsic brain tumors", A. Giese et al., Proc. of SPIE Vol. 6078, 2006, Seiten 1 bis 8. IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet (die aus der angefochtenen Entscheidung bekannte Nummerierung A bis F der Merkmale des Anspruchs 1 wird übernommen und dem eigentlichen Wortlaut der jeweiligen Merkmale des Anspruchs 1 vorangestellt):
"[A] Operationsmikroskop (100) - mit einer Mikroskop-Abbildungsoptik (101, 108), [B] die ein Mikroskop-Hauptobjektivsystem Vergrößerungssystem (108) mit (101) sowie variabler ein Vergrößerung umfasst; - [C] mit einem Beobachtungsstrahlengang (109) Untersuchung eines Objektbereichs, Mikroskopder Abbildungsoptik (101, 103) durchsetzt; wobei die zur - [D] die Mikroskop-Abbildungsoptik (101, 108) einen konvergenten Beobachtungsstrahlengang (109) aus dem Objektbereich (114) in einen parallelen Strahlengang überführt; und - [E] mit einem OCT-System (120, 320) zur Untersuchung des Objektbereichs (114), dadurch gekennzeichnet, dass - [F] das OCT-System (120, 320) einen OCT-Abtaststrahlengang (190, 390) bereitstellt, der durch das Mikroskop- Hauptobjektivsystem und das Vergrößerungssystem des [sic] Mikroskop-Abbildungsoptik (101, 108) geführt ist." Hilfsantrag 1 Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals am Ende des kennzeichnenden Teils:
"und dass das OCT-System eine Kollimationsoptik (130) aufweist, Abtaststrahlengang (190, 390) zu die einem verstellbare den OCTparallelen Strahlenbündel (140) bündelt". Hilfsantrag 2 Anspruch 1 des zweiten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des Hauptantrags durch den Ersatz des OCT-System eine kennzeichnenden Teils durch folgendes Merkmal:
"dadurch gekennzeichnet, dass das verstellbare Kollimationsoptik (130) aufweist, einer Änderung eines um bei Abbildungsmaßstabs im Beobachtungsstrahlengang (109) einen Abbildungsparameter für den OCT-Abtaststrahlengang (190, 390), der gleich dem Verhältnis aus der Brennweite der Mikroskop- Abbildungsoptik mit Mikroskop-Hauptobjektivsystem (101) und Vergrößerungssystem (108) und der Brennweite der Kollimationsoptik ist, anzupassen, wobei die den OCTverstellbare (130) Kollimationsoptik Abtaststrahlengang (190, 390) (130) zu einem parallelen Strahlenbündel (140) bündelt".
Hilfsantrag 3 Anspruch 1 des dritten Hilfsantrags unterscheidet sich von Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags durch das Hinzufügen des folgenden Merkmals am Ende des kennzeichnenden Teils:
"und dass eine Koppelung von Mikroskop-Abbildungsoptik (101, 108) und Kollimationsoptik (130) des OCT-Systems (120) vorgesehen ist, um Beobachtungsstrahlengang die Abbildungsmaßstäbe (109) und im im OCT- Abtaststrahlengang (190) aneinander anzupassen".
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit 1.1 Das Operationsmikroskop gemäß Anspruch 1 mit den Merkmalen A bis F wird durch die Offenbarung des Dokuments E1 vorweggenommen (Artikel 54(1) EPÜ 1973).
1.1.1 Die Kammer folgt der Meinung der Einspruchsabteilung (siehe angefochtene Entscheidung, Punkt 4) und der Einsprechenden, dass das Dokument E1 zum Stand der Technik gehört. Die Patentinhaberin hat während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ihren ursprünglichen Einwand, das Dokument E1 sei nicht vor dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlicht, zurückgezogen.
1.1.2 Merkmale A bis D Die Druckschrift E1 offenbart, in Zusammenhang mit der Figur 4B und der Beschreibung auf Seite 5, letzter Absatz, ein Operationsmikroskop kommerzieller vom Typ Möller-Wedel Fassung. Da es sich um HI R-20-1000 ein in kommerzielles Operationsmikroskop handelt, folgt die Kammer der Meinung der Einsprechenden in ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2015, Seite 3, letzter Absatz, dass "[j]eder Erwerber [des Operationsmikroskops vom Typ Möller-Wedel HI R-20-1000] sich Kenntnis über den inneren Aufbau dieses Operationsmikroskops verschaffen" kann. Dabei stellt er fest, dass es sich um ein Operationsmikroskop mit standardmäßigem Aufbau handelt, d.h. mit einem Hauptobjektivsystem, welches Strahlen aus dem Objektbereich kollimiert, und mit einem Vergrößerungssystem mit variabler Vergrößerung. Die Kammer sieht keinen Grund, diesem Vortrag der Einsprechenden nicht zu folgen. Somit offenbart E1 implizit ein Operationsmikroskop mit den Merkmalen A bis D des Anspruchs 1. 1.1.3 Merkmal E E1 offenbart auf Seite 3, Punkt 2.5, zweiter Absatz, die Kombination eines OCT-Systems mit einem Operationsmikroskop. Dies entspricht dem Merkmal E des Anspruchs 1. 1.1.4 Merkmal F Die Druckschrift E1 offenbart, im Zusammenhang mit der Figur 4B, deren Bildunterschrift und der Beschreibung auf Seite 5, weiterhin ein Operationsmikroskop, an dessen Seiteneinblick ("side view") ein OCT-System angeschlossen und in dessen optischen Weg es integriert ist ("OCT unite [sic] integrated into the optical path"). Das OCT-System benutzt die gleiche Optik wie das Mikroskop ("same optic as the microscope"; siehe E1, Seite 3, vierter Absatz).
Somit offenbart E1 ebenfalls das Merkmal F des Anspruchs 1. 1.2 Die Patentinhaberin trug die folgenden Gegenargumente vor.
1.2.1 Die Patentinhaberin bestritt, dass "der Fachmann allein aus der Typenbezeichnung HI R-20-1000 in dem Dokument E1 die Merkmale A-D des Anspruchs 1 des Streitpatents entnehmen kann. (...) E1 enthält keinerlei Angaben über den Aufbau des dort genannten Operationsmikroskops HI R-20-1000" (siehe Beschwerdebegründung, Seite 4, Absätze 1 bis 4). Weiterhin argumentierte die Patentinhaberin, dass "der optische Aufbau eines in E1 genannten Operationsmikroskops Hi-R 1000 (...) nicht zum Fachwissen des Fachmanns [gehört], somit offenbart E1 bereits die Merkmale eindeutig" (siehe A Schreiben bis D der nicht unmittelbar Patentinhaberin und vom 23. Dezember 2015, Seite 3, dritter Absatz).
Die Kammer stimmt der Patentinhaberin zu, dass E1 den optischen Aufbau des Operationsmikroskops vom Typ MöllerWedel HI R-20-1000, und somit auch die Merkmale A bis D, nicht explizit offenbart. Auch gehört der optische Aufbau des Operationsmikroskops vom Typ Möller-Wedel HI R-20-1000 nicht zum Fachwissen des Fachmanns. Dies widerspricht jedoch nicht der Aussage der Einsprechenden, der sich die Kammer anschließt (siehe Punkt 1.1.2 Typenbezeichnung Möller-Wedel oben), dass HI R-20-1000 durch die ein bestimmtes technisches Gerät definiert ist, das zwangsläufig bestimmte technische Merkmale aufweist, und zwar die Merkmale A bis D, wie jeder Erwerber des Mikroskops feststellen kann (siehe Schreiben der Einsprechenden vom 18. Dezember 2015, Seite 2, vierter Absatz und Seite 3, letzter Absatz).
1.2.2 Die Patentinhaberin vertrat den Standpunkt, es gehe nicht eindeutig aus E1 hervor, dass das in Figur 4B und auf Seite 5 beschriebene Operationsmikroskop HI R-20-1000 ein Standardmikroskop mit standardmäßigem Aufbau sei, weil es mit einem OCT-System verbunden sei und es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung von E1 keine Standardmikroskope mit einem integrierten OCT-System gegeben habe.
Der standardmäßige Aufbau eines Standardmikroskops könne in dem in E1 benutzten Mikroskop umgebaut gewesen sein, um die Integration des OCTSystems zu ermöglichen. Auch Merkmale A bis D aus diesem Grund dem Dokument E1 nicht seien die unmittelbar und eindeutig zu entnehmen.
Von Seiten der Kammer ist hierzu Folgendes festzustellen:
Die Vermutung der Patentinhaberin, der standardmäßige Aufbau des Operationsmikroskops HI R-20-1000 im Rahmen des in E1 geschilderten Experiments hätte in seinen optischen Grundzügen verändert werden können, ist durch den Hinweis in E1 auf Seite gezeigten 5, dass Mikroskop es um sich ein bei dem Mikroskop in der Figur 4 in kommerzieller Fassung handele, ausgeschlossen.
1.2.3 Gemäß der Patentinhaberin ist Merkmal F des Anspruchs 1 ebenfalls nicht in E1 offenbart. - Die Figur 4B, auf die sich die Einsprechenden u.a. stützten, sei in E1, Seite 5, nur vage beschrieben, ohne einen konkreten Verlauf des OCT-Abtaststrahlengangs auch nur zu erwähnen.
- Bei der in Figur 4A gezeigten, von der Mitte des Mikroskops zum Objekt verlaufenden, gestrichelten Linie handele es sich einen vom nicht OCT-Strahl um den OCT-Strahl, sondern um unabhängigen Laserstrahl zum Anvisieren des zu beobachtenden Objektbereichs ("pilot laser").
- Der Satz in E1, Seite 3, vierter Absatz, "The SD-OCT uses the same optic as the microscope" bedeute lediglich, dass das OCT-System die gleiche Optik wie das Mikroskop verwende, nicht aber, dass das OCT-System die Optik des Mikroskops realisierbar, Mikroskop dass verwende.
der vorbeigeführt sei denkbar und OCT-Abtaststrahl seitlich am werde. Es Insbesondere offenbare E1, Seite 3, Punkt 2.4, eine Ausführungsform, in der das OCT-System flexiblen ohne Arm, Bezug zu einem Mikroskop der am Operationstisch an einem befestigt sei, montiert worden sei.
- Den Passagen in E1, in denen eine Kombination eines OCTSystems mit einem Operationsmikroskop offenbart seien, sei lediglich eine feste räumliche Zuordnung zueinander und eine gemeinsame Benutzung bei Operationen zu entnehmen. Bei diesen Passagen in E1 handele es sich u.a. um den letzten Satz auf Seite 2 ("...
was subsequently integrated into ..."), den ersten Satz auf Seite 3, vierter Absatz ("... we combined ...") und die Bildunterschrift von Figur 4B ("... integrated into the optical path ..."). eindeutig Aus ableitbar, dass diesen der Passagen sei nicht OCT-Abtaststrahlengang tatsächlich durch die Mikroskop-Abbildungsoptik geführt werde.
- Aus der Figur 4B und dem Hinweis in E1, Seite 5, dass das OCT-System an einem Seiteneinblick ("... integrated into a housing, which could be fitted to the side view ...") des Mikroskops angebracht worden sei, könne nicht eindeutig entnommen werden, dass das OCT-System durch das Mikroskop geführt werde, sondern lediglich, dass das Gehäuse des OCT-Systems mechanisch an den Seiteneinblick des Mikroskops "angeflanscht" sei. Welche optischen Eigenschaften der Seiteneinblick des Mikroskops habe er überhaupt eine und ob für Einkoppelung eines OCT-Systems in das Mikroskops tauge, sei nicht in E1 offenbart.
Schlussfolgernd stellt bestünden begründete offenbare. Daher die Patentinhaberin Zweifel, müsse die fest, es Merkmal F dass E1 das Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 anerkannt werden. Die Kammer ist nicht von den Argumenten der Patentinhaberin überzeugt. Obwohl E1 den genauen, konkreten Verlauf des OCTAbtaststrahlengangs nicht explizit offenbart, lassen die in Punkt 1.1.4 oben genannten Passagen in E1 keine Zweifel daran aufkommen, dass der OCT-Abtaststrahlengang durch die Mikroskop-Abbildungsoptik geführt wird. Insbesondere ist die Deutung der Patentinhaberin der Passagen in E1, Seite 3, vierter Absatz ("same optic as the microscope") und der Bildunterschrift der Figur 4B ("OCT unite [sic] integrated into the optical path"), gemäß der es sich bei der Integration des OCT-Systems in das Mikroskop um eine rein mechanische Verbindung handele, nicht mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Passagen, gemäß dem das OCT-System in den optischen Weg des Mikroskops integriert ist und zwar so, dass es die gleiche Optik benutzt, vereinbar und daher nicht nachvollziehbar.
Die Interpretation mechanischen der Patentinhaberin Anflanschung Seiteneinblick des des einer OCT-Systems Mikroskops ist überzeugend. Ein Seiteneinblick, oder an ebenfalls "side view", rein den nicht eines Mikroskops erfüllt eine optische Funktion, z. B. als KameraPort oder als Mitbeobachtungsstrahlenganges, Ankoppelung wie von den eines Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Wie auch in der angefochtenen Entscheidung, Seite 13, zweiter Absatz, bemerkt, deutet daher der Wortlaut in E1, Seite 5, "fitted to the side view ... of a microscope", bestätigt durch den Wortlaut "integrated into the optical path" in der Bildunterschrift von Figur 4B, auf eine optische Koppelung hin.
Ob die gestrichelte Abtaststrahl, Linie einen in der Laserstrahl Figur 4A einen oder beide OCT- Strahlen darstellt, kann dahingestellt bleiben, da die Kammer für die Beurteilung der Neuheit die Figur 4A nicht in Betracht gezogen hat (siehe Begründung in Punkt 1.1.4 oben).
1.3 Schlussfolgernd stellt die Kammer fest, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu ist gegenüber der Offenbarung des Dokuments E1 (Artikel 54(1) EPÜ 1973).
2. Erster Hilfsantrag 2.1 Anspruch 1, Anspruch insbesondere 1 das in hinzugekommene Kollimationsoptik", ist aus Bezug zu dem Merkmal erteilten "verstellbare den folgenden Gründen unklar (Artikel 84 EPÜ 1973):
Wie bereits im Ladungsbescheid der Kammer, Punkt 9.2, mitgeteilt, geht nicht klar aus dem Anspruch 1 hervor, was genau in der verstellbaren Kollimationsoptik des Anspruchs 1 verstellbar ist. Zum Beispiel ist unklar, ob eine einzelne oder mehrere Linsen jeweils voneinander verstellbar sind; voneinander abhängig verstellbar einzeln und oder mehrere ob sind.
Es unabhängig ist Linsen ebenfalls unklar, ob die Verstellung der Linsen zu einer Veränderung des Abbildungsmaßstabs oder der Position der Abtastebene führen soll. Dies führt dazu, dass der Begriff "verstellbare Kollimationsoptik" zulässt und daher mehrere Interpretationsmöglichkeiten zweideutig ist Beschwerdeerwiderung der Einsprechenden, (siehe Punkt auch die IV.2). Des Weiteren ist aus dem Wortlaut des Anspruchs 1 unklar, welche Art von Verstellung überhaupt gemeint ist.
Der Begriff "verstellbar" umfasst zum Beispiel: eine mechanische, Axialoder Transversal-Verstellung der Linsen, eine Verstellung der Ausrichtung der optischen Achse oder des Scan-Bereichs oder eine Verstellung der Blendenapertur und damit der Lichtintensität.
2.2 Gemäß der Patentinhaberin ist Kollimationsoptik" klar, denn axial verstellbar sei und der Begriff "verstellbare er bedeute eine Optik, das Licht kollimiere. Stellungnahme der Patentinhaberin überzeugt nicht, sie die 2.1 genannten Bezug zu weil in Punkt die Diese die Kammer Aspekte weitgehend offen lässt.
3. Zweiter Hilfsantrag 3.1 Anspruch 1, insbesondere das Anspruch 1 hinzugekommene in dem erteilten Merkmal der Anpassung des OCT- Abbildungsparameters, ist aus den folgenden Gründen unklar (Artikel 84 EPÜ 1973):
Wie bereits im Ladungsbescheid der Kammer, Punkt 10.2.3, mitgeteilt, ist im Anspruch 1 nicht klar, an was genau der OCT-Abbildungsparameter (β) angepasst werden soll und wie diese Anpassung anhand der verstellbaren Kollimationsoptik konkret erreicht werden soll. Daher erfüllt Anspruch 1 nicht das Erfordernis des Artikels 84 EPÜ 1973. 3.2 Die Patentinhaberin erläuterte während der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, dass der OCT-Abbildungsparameter (β) gemäß Anspruch Abbildungsmaßstabs des 1 an die Veränderung des Beobachtungsstrahlengangs frei angepasst werde. Der Anspruch 1 ließe bewusst offen, ob der OCT-Abbildungsparameter (β) bei einer Veränderung des Abbildungsmaßstabs des Beobachtungsstrahlengangs verkleinert oder vergrößert werde. Dies hinge jeweils von den konkreten Wünschen des Benutzers ab, zum Beispiel bezüglich der Größe des zu beobachtenden Ausschnitts des Objektbereichs oder der lateralen oder axialen Auflösung des OCT-Abtastlichtstrahls. Diese verschiedenen Abbildungsparameters Anpassungsmöglichkeiten (β) seien von der des OCT- Patentinhaberin anhand der Zeichnungen in der Anlage 1 zu ihrem Schreiben vom 12. April 2019 näher erläutert worden (siehe Punkt 2 des Schreibens vom 12. April 2019). Daraus ergebe sich, dass die Anpassung des OCT-Abbildungsparameters (β) nicht willkürlich sondern zweckgerichtet und daher auch klar sei.
Diese Argumente der Patentinhaberin überzeugen die Kammer nicht. Damit der Begriff "anzupassen" im Kontext des Merkmals des Anspruchs 1 "einen Abbildungsparameter für den OCT-Abtaststrahlengang (...) anzupassen" klar ist, erfordert er die Angabe einer bestimmten, konkreten Art und Weise, wie der Abbildungsparameter bleibt aus dem Insbesondere ist zu Vortrag unklar, verändern der an was ist.
Diese Angabe Patentinhaberin unklar. genau welchen und nach Kriterien der Abbildungsparameter anzupassen ist. Es bleibt ebenfalls unklar, mit welchen konkreten Mitteln diese Anpassung erreicht werden soll. Diese Frage ist umso relevanter, weil das Patent in den Absätzen [0025] bis [0029] einerseits und [0030] andererseits zwei grundsätzlich unterschiedliche Ausführungsformen des OCT- Abtaststrahlengangs beschreibt. In der ersten Variante ist die Kollimationsoptik Abtaststrahlengangs nach den angeordnet, Scan-Spiegeln wodurch die des OCT- OCT-Scanweite durch Verstellen der Kollimationsoptik veränderbar ist. In der zweiten Variante ist die Kollimationsoptik vor den ScanSpiegeln angeordnet, wodurch die OCT-Scanweite bei Verstellen der Kollimationsoptik unverändert bleibt. Siehe auch Schreiben der Einsprechenden vom 15. April 2019, Punkte I.3 und I.4. 4. Dritter Hilfsantrag 4.1 Zulassung Die Einsprechenden beantragten während der mündlichen Verhandlung, den dritten Hilfsantrag nicht in das Verfahren zuzulassen, weil er ohne Angabe der Gründe, aus welchen die sich im Verfahren befindlichen Einwände der Einsprechenden durch die Änderungen im dritten Hilfsantrag behoben werden sollten, eingereicht wurde. Dies stehe nicht im Einklang mit dem Erfordernis des Artikels 12 (2) VOBK hinsichtlich des Einreichens von Hilfsanträgen.
Der mit der Erwiderung auf die Beschwerde der Einsprechenden eingereichte dritte Hilfsantrag wird, entgegen dem Antrag der Einsprechenden, gemäß Artikel 12 (4) VOBK im Verfahren berücksichtigt. Er war bereits vor der Einspruchsabteilung am 7. November 2014 eingereicht und von dieser zum Verfahren zugelassen worden.
Anspruch stellt Übrigen einen im Behebung der Unklarheit 1 des dritten Fortschritt des Hilfsantrags hinsichtlich Anspruchs 1 des ersten der und zweiten Hilfsantrags dar.
4.2 Klarheit 4.2.1 Die in Bezug auf den erteilten Anspruch 1 hinzugekommenen Merkmale des Anspruchs Abbildungsmaßstäbe und 1 hinsichtlich der Koppelung der der Anpassung der Mikroskop- und Kollimationsoptiken sind aus den folgenden Gründen unklar (Artikel 84 EPÜ 1973):
Ähnlich wie unklar, nach im Anspruch welchen 1 des Kriterien Beobachtungsstrahlengang aneinander anzupassen sind. und zweiten Hilfsantrags ist die Abbildungsmaßstäbe im im OCT-Abtaststrahlengang Darüber hinaus ist unklar, um welche Art der Koppelung von Mikroskop-Abbildungsoptik Systems es sich Einsprechenden im Durchtretens Kollimationsoptik Anspruch während vorgetragen, gibt und 1 der es einerseits des handelt.
des OCTvon den Wie mündlichen Verhandlung - gemeinsamen wegen Beobachtungsdes und des OCT- Abtaststrahlengangs durch die Mikroskop-Abbildungsoptik eine "automatische" Koppelung zwischen den - beiden Beobachtungs- und OCT-Abtaststrahlengängen: Wie in Absatz [0022] des Patents angedeutet, gewährleistet die Koppelung von Mikroskop-Abbildungsoptik und Kollimationsoptik des OCTSystems, dass der OCT-Abtaststrahlengang Beobachtungsbereich abtastet.
den Andererseits sichtbaren ist die in Anspruch 1 definierte Koppelung der beiden Beobachtungs- und OCT-Abtastoptiken vorgesehen, um die Abbildungsmaßstäbe im Beobachtungsstrahlengang aneinander anzupassen und im und stellt OCT-Abtaststrahlengang daher eine "anpassbare" oder "freie" Koppelung dar. Die Widersprüchlichkeit dieser beiden Arten der Koppelung trägt zur Unklarheit des Anspruchs 1 bei. Unabhängig davon bleibt auch die genaue Art der "freien" Koppelung unklar, weil die Kriterien nach denen die Abbildungsmaßstäbe im Beobachtungsstrahlengang OCT-Abtaststrahlengang aneinander anzupassen und im sind, nicht klar definiert sind.
4.2.2 Laut Patentinhaberin gibt die Aussage der Einsprechenden, wonach "die Koppelung der Abbildungsmaßstäbe zwischen dem Bild des OCT-Strahlengangs Beobachtungsstrahlengangs und bereits die dem Bild des zwangsläufige Folge davon sei, dass die Einkoppelung des OCT-Strahls vor der Mikroskop-Abbildungsoptik 23. Dezember 2015, Patentanspruch definierte 1 Seite erfolgt" (siehe 21, unzutreffend Koppelung der fünfter wieder. Die beiden Schreiben vom Absatz), den in Beobachtungs- Anspruch und 1 OCT- Abtastoptiken ginge über die durch die Einkoppelung des OCTStrahls vor der Mikroskop-Abbildungsoptik bedingte, "automatische" Koppelung der jeweiligen Abbildungsmaßstäbe hinaus. Durch eine Veränderung Beobachtungsstrahlengang auch der des Abbildungsmaßstabs verändere sich zwar im zwangsläufig Abbildungsmaßstab im OCT-Abtaststrahlengang, aber die in Anspruch 1 definierte Koppelung ermögliche noch eine zusätzliche "freie" Koppelung, um die Abbildungsmaßstäbe der beiden Strahlengänge "frei" aneinander anzupassen. Dieses Argument der Patentinhaberin kann fehlenden Klarheit tatsächliche des Wortlaut Interpretation einer Anspruchs des 1 Anspruchs den Einwand der nicht 1 "automatischen" beheben.
Der lässt sowohl die Koppelung als auch einer darüber hinausgehenden, "freien" Koppelung zu, wobei die Kriterien bei der Anpassung der Abbildungsmaßstäbe bei der "freien" Koppelung widersprüchlichen nicht Interpretationen definiert des sind. Merkmals Diese und das Fehlen der Anpassungskriterien machen den Anspruch 1 unklar.
5. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner Gründen der kommt Anträge die der Kammer zum Pateninhaberin gewährbar ist und deshalb das Patent widerrufen werden muss.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering