Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.05.2019 – T 1845/15
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2019:T184515.20190514
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1845/15 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 14. Mai 2019 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) DeLaval International AB Patent & Trademark Department P.O.Box 39 147 21 Tumba (SE) Vertreter:
Thum, Bernhard Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstraße 2 81541 München (DE) Beschwerdegegner:
GEA WestfaliaSurge GmbH Siemensstrasse 25-27 59199 Bönen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
KNH Patentanwälte Neumann Heine Taruttis PartG mbB Postfach 10 33 63 40024 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries C. Kujat T. Bokor Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2061304 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Juli 2015.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, zur Post gegeben am 17. Juli 2015, das europäische Patent Nr. 2 061 304 in geändertem Umfang nach den Artikeln 101(3)a) und 106 (2)EPÜ aufrechtzuerhalten.
II. Die Einsprechende als Beschwerdeführerin hat am 10. September 2015 Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr entrichtet. Die Beschwerdebegründung wurde am 17. November 2015 eingereicht.
III. Gemäß den der Kammer vorliegenden Informationen ist das Patent mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch Mitteilung der Kammer vom 19. November 2018 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin / Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.
IV. Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 28. November 2018, und damit innerhalb der in der o.g. Mitteilung gesetzten Frist, darum gebeten, das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entscheidungsgründe§
1. Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, sind ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwaiges nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen. Es kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.
2. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries