Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.05.2019 – T 2254/15
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2019:T225415.20190508
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2254/15 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 8. Mai 2019 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Vertreter:
Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Actemium BEA GmbH An der Heide 03130 Spremberg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Kirchner, Veit Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf A. Beckman K. Poalas Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2199236 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Oktober 2015.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2 199 236 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 5. Oktober 2015, form- und fristgemäß Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin legte zunächst ebenfalls mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2015 gegen die o.g. Zwischenentscheidung Beschwerde ein, welche sie aber später mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 zurücknahm.
II. Gemäß der der Kammer vorliegenden Information ist das Patent mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch Mittelung der Kammer vom 14. Februar 2019 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ hingewiesen, nach denen ein Beschwerdeverfahren trotz Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin / Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat mit ihrem Schriftsatz vom 18. Februar 2019 das Erlöschen des Patents in allen benannten Vertragstaaten bestätigt.
IV. Die Einsprechende hat innerhalb der in der o.g. Mitteilung gesetzten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt.
Entscheidungsgründe§
Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, sind ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwaiges nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen und kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.
Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf