Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 12.03.2019 – T 1973/15
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2019:T197315.20190312
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1973/15 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 12. März 2019 der Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Poly-clip System GmbH & Co. KG Niedeckerstraße 1 65795 Hattersheim (DE) Vertreter:
Eisenführ Speiser Patentanwälte Rechtsanwälte PartGmbB Postfach 31 02 60 80102 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Tipper Tie technopack GmbH Wilhelm-Bergner-Strasse 9a 21509 Glinde (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf K. Poalas A. Pieracci G. Patton R. Cramer Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1758791 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. August 2015.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 758 791 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 13. August 2015, form- und fristgemäß Beschwerde eingelegt.
Die Patentinhaberin legte zunächst ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015 gegen die o.g. Zwischenentscheidung Beschwerde ein, welche sie aber später mit Schriftsatz vom 21. August 2018 zurücknahm.
II. Gemäß der der Kammer vorliegenden Information ist das Patent mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch Mittelung der Kammer vom 22. Oktober 2018 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Beschwerdeführerin / Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt. III.Die Einsprechende hat innerhalb der in der o.g. Mitteilung gesetzten Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt.
Entscheidungsgründe§
1. Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, sind ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwaiges nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen und kann gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn der Einsprechende dies fristgerecht beantragt.
2. Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall I. Beckedorf