Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.02.2019 – T 352/15
Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2019:T035215.20190215
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0352/15 - 3.3.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 15. Februar 2019 Beschwerdeführer I:
(Patentinhaber) Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) Vertreter:
Dieckmann, Sarah Maria Henkel AG & Co. KGaA CLI Patents Z01 40191 Düsseldorf (DE) Beschwerdeführer II:
Danisco US Inc. 925 Page Mill Road Palo Alto CA 94304-1013 (US) (Einsprechender) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Casley, Chistopher S. Mewburn Ellis LLP City Tower 40 Basinghall Street London EC2V 5DE (GB) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1945784 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. Dezember 2014.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
B. Stolz M. Montrone J. Geschwind
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerden der Patentinhaberin (Beschwerdeführerin I) und der Einsprechenden (Beschwerdeführerin II) richten sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 23. Dezember 2014, das Europäische Patent mit der Nummer 1 945 784 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten.
II. Die Kammer informierte die Parteien in einer Mitteilung gemäß Regel 84(1) EPÜ, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen innerhalb einer gesetzten Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung fortgeführt werden könne, obwohl das Patent laut Eintrag im Europäischen Patentregister bereits in allen Vertragsstaaten erloschen sei.
III. Ein Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens wurde von keiner der beiden Beschwerdeführerinnen gestellt.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 84(1) EPÜ kann, wenn ein Patent in allen Vertragsstaaten erloschen ist, das Einspruchsverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden. Regel 84(1) EPÜ ist auch im Einspruchsbeschwerdeverfahren anzuwenden (siehe Regel 100(1) EPÜ).
2. Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist es in Fällen, wie dem vorliegenden in dem beide Parteien Beschwerdeführer sind, nicht angebracht, nur der Beschwerdeführerin II die Entscheidung zuzugestehen, ob das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden soll. Aus diesem Grund kann auch die Patentinhaberin als Beschwerdeführerin I, in Analogie zu Regel 84(1) in Kombination mit Regel 100(1) EPÜ, das Beschwerdeverfahren auf ihren Antrag hin fortsetzen (siehe z.B. Entscheidungen T 708/01 vom 17 März 2005, Punkt 1 der Entscheidungsgründe, T 1590/11 vom 10 Februar 2015, oder T 660/13 vom 7 Juli 2016).
3. Da keine der beiden Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt hat, entscheidet die Kammer das Beschwerdeverfahren zu beenden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
L. Malécot-Grob B. Stolz