Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2019
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.01.2019 – T 1949/14
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2019:T194914.20190110
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1949/14 - 3.4.02 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 10. Januar 2019 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Biochrom Limited 22 Cambridge Science Park Milton Road Cambridge CB4 0JF (GB) Vertreter:
Roberts, David Leslie Nash Matthews LLP 24 Hills Road Cambridge CB2 1JP (GB) Beschwerdegegner:
Hellma GmbH & Co. KG Klosterrunsstrasse 5 79379 Müllheim (DE) (Patentinhaber 1) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Sahiri, Thomas 5855 Belbert Cir Calabasas, CA 91302 (US) Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. Juli 2014 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1743162 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen den Einspruch Einspruchsabteilung, die Entscheidung gegen das der Patent Nr. 1743162 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent im Hinblick auf Artikel 100 (a) EPÜ 1973 in Verbindung mit den Artikeln 52 (1), 54 (1) und
56 EPÜ 1973, Artikel 100 (b) EPÜ 1973 in Verbindung mit Artikel 83 EPÜ 1973 sowie Artikel 100 (c) EPÜ 1973 in Verbindung mit Artikel 123 (2) EPÜ angegriffen worden.
III. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen der reichten die Schriftsatz vom Aspekten mit.
IV. In Antwort auf Patentinhaber die Mitteilung (Beschwerdegegner) Kammer mit 10. Dezember 2018 Hilfsanträge 1 bis 3 ein.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 10. Januar 2019 statt.
VI. Die Beschwerdegegner (Patentinhaber) beantragten eingangs als Hauptantrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragten sie, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in geändertem Umfang auf Grundlage eines der Hilfsanträge
1 bis 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018, aufrechtzuerhalten. Nach einer Vorsitzende Gegenstand Unterbrechung die des Auffassung erteilten zur Beratung der Kammer Anspruchs 1 teilte mit, des dass der der Streitpatents ausgehend von Dokument D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Daraufhin zogen die Patentinhaber den bisherigen Hauptantrag sowie den ersten und den zweiten Hilfsantrag zurück und stellten ihren bisherigen Hilfsantrag 3 als neuen Hauptantrag.
VII. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Streitpatents.
VIII. Die Patentinhaber beantragten abschließend, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche:
1 bis 13 gemäß Verhandlung vom 10. Januar Hauptantrag (vormaliger dem in 2019 Hilfsantrag der mündlichen zuletzt gestellten 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018) - Beschreibung:
Verhandlung vom Seite 2, eingereicht 10. Januar 2019 im in der mündlichen Zusammenhang mit dem dort zuletzt gestellten Hauptantrag; Seiten 3 bis 7 wie erteilt - Zeichnungen: Fig. 1 bis 6 wie erteilt.
IX. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgenden Druckschriften:
D1: US 2002/0110496 A1 D5: US 5,185,834 A D6: US 2004/0086215 A1. X. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Vorrichtung (1) für die Analyse oder Absorptionsmessung an einem Tropfen, eines flüssigen Mediums (2) mit Hilfe von Licht (3), das durch das Medium (2) geführt ist und danach fotometrisch, spektralfotometrisch, fluorimetrisch oder spektralfluorimetrisch detektierbar oder analysierbar ist, wobei die Vorrichtung (1) ein Gehäuse (6) umfasst und eine in Gebrauchsstellung obere flächige Aufnahmestelle (4) zum Aufbringen oberhalb oder der Auftropfen des Aufnahmestelle Mediums (4) (2) lösbar und einen anbringbaren Reflektor (8) aufweist, wobei der Reflektor (8) in seiner Gebrauchsstellung einen definierten Abstand von der Aufnahmestelle (4) hat, welcher zumindest im Bereich des Lichtdurchganges von dem Medium (2) ausgefüllt oder einen in Gebrauchsstellung ausfüllbar ist, wobei die Vorrichtung horizontal orientierten, unterhalb der Aufnahmestelle (4) befindlichen Lichteintritt (5) in ihr Gehäuse (6) und eine im Strahlengang hinter dem Lichteintritt (5) befindliche erste Einrichtung (7) zur Umlenkung des Lichts nach oben zu der Aufnahmestelle (4) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass eine zweite Einrichtung (9) zum Umlenken des von dem Reflektor (8) kommenden Lichts zu einem Detektor vorgesehen ist, und dass die Aufnahmestelle (4) eine flächige Vertiefung an der Oberseite (13) des Gehäuses (16) der Vorrichtung (1) unterhalb des Reflektors (8) ist, der Reflektor Prisma ist (8) ein Spiegel oder und die Probe des ein reflektierendes Mediums Gebrauchsstellung abstandslos berührt, und (2) in die Vorrichtung Fotometer, (1) die Außenabmessung Spektralfotometer, einer in ein Fluorimeter oder Spektralfluorimeter passend einsetzbaren, von deren Licht beaufschlagbaren Küvette aufweist und dass die in dem Inneren der Vorrichtung (1) angeordneten Einrichtungen (7, 9) zur Lichtzuleitung oder Lichtumlenkung an der Stelle der Vorrichtung (1) angeordnet sind, an welcher bei üblichen Küvetten Eintritts- und Austrittsfenster für das zur Messung dienende Licht (3) vorgesehen sind, wobei die erste Einrichtung Fotometer oder (7) zur Lichtumlenkung das von dem dergleichen eingestrahlte Licht zu der Aufnahmefläche (4) umlenkt und die zweite Einrichtung (9) zur Lichtumlenkung das von der Messstelle zurückkommende Licht zu dem Detektor umlenkt.
Entscheidungsgründe§
1. Zulassung des neuen Hauptantrags In Ausübung lässt die ihres Kammer Ermessens aus gemäß Artikel folgenden Gründen 13 (1) den VOBK neuen Hauptantrag zum Verfahren zu:
1.1 Der vorliegende Hauptantrag entspricht dem dritten Hilfsantrag, der in Antwort auf den Ladungsbescheid einen Monat vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde. Das Einreichen des dritten Hilfsantrags einen Monat vor der mündlichen Verhandlung erlaubte der Einsprechenden und der Kammer, sich vorzubereiten.
auf diesen neuen Antrag ausreichend 1.2 Ausgehend vom erteilten Anspruch 1 bestehen die Änderungen des neuen Anspruchs 1 ausschließlich in der Aufnahme von Merkmalen erteilter Ansprüche und sind daher nicht überraschend.
1.3 Gemäß der Beschwerdebegründung, Punkt 2, ging außerdem die Einsprechende bei ihrer Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit der beanspruchten Vorrichtung im Hinblick auf D1 noch von einer bestimmten Auslegung des Begriffs "Gehäuse" im Anspruch 1 aus, und zwar entsprächen der Probenhalter Spektrometergehäuse Anspruchs 1. (5) von D1 zusammen (80) von D1 dem Während der Diskussion Verhandlung über die Vorrichtung des erteilten Einsprechende ihre in Argumentation dem "Gehäuse" des der erfinderische Anspruchs mit mündlichen Tätigkeit der änderte die 1 jedoch grundlegend dahingehend, dass das Spektrometergehäuse (80) alleine dem "Gehäuse" des Anspruchs 1 entspräche. Die Kammer sieht das Ersetzen des vorliegenden erteilten Hauptantrag Patentinhaber auf Anspruchssatzes als das Einsprechenden an, hinzukommender Grund angemessene geänderte was für daher die durch den Reaktion der Vorbringen als Zulassung der nachträglich dieses Antrags spricht.
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern (siehe "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", 8. Auflage Kapitel IV.E.4.4.2a)) können Hilfsanträge als unzulässig nicht einen prima auf gerichtet sind. Die verspätet abgelehnt facie Änderung eingereichte werden, gewährbaren soll so klar 2016, wenn sie Gegenstand und einfach sein, dass der Gegenstand des geänderten Anspruchs ohne Weiteres verständlich und gewährbar ist.
Der Gegenstand erfüllt dieses des Anspruchs 1 des Zulassungskriterium, neuen Hauptantrags einerseits weil die Änderungen aus den Merkmalen der erteilten Unteransprüche bestehen, andererseits weil der Gegenstand des Anspruchs 1 bereits prima facie auf einer erfinderischen Tätigkeit zu beruhen scheint.
Insbesondere enthält der vorliegende Anspruch 1 die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 12, wodurch die Vorrichtung einsetzbar ist. bestehende Messgeräte Stand Technik der Dieses in bestehende Konzept der erscheint weder offenbart noch Messgeräte Einsetzbarkeit im durch in recherchierten ihn nahegelegt (s.u. Punkte 5 und 6) zu sein.
1.5 Die von der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gegenargumente für die Nichtzulassung des Hauptantrags überzeugen die Kammer nicht:
1.5.1 Die Einsprechende hätte in ihrer Beschwerdebegründung Einwände fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit gegen alle Unteransprüche des Patents vorgetragen. Die Tatsache alleine, dass Einwände gegen alle erteilten Unteransprüche vorgetragen wurden, ist für die Frage der Zulassung des Hauptantrags nicht relevant, insbesondere wenn die Kammer der gegenteiligen Meinung ist, wonach der beanspruchte Gegenstand gewährbar erscheint (siehe Punkt 1.4 oben).
1.5.2 Gemäß der Einsprechenden sei der geänderte Hauptantrag sehr spät eingereicht und dieser späte Zeitpunkt könne den Patentinhabern Vorteile machte diesem in verschaffen. Zusammenhang Die Einsprechende Ausführungen zur dahingehenden rechtlichen Lage im Vereinigten Königreich. Die Einsprechende während Auslegung der der hat durch mündlichen Begriffe ihr geändertes Vorbringen Verhandlung hinsichtlich der im Anspruch die erteilten 1 Patentinhaber überrascht (siehe Punkt 1.3). Die Kammer ist der Meinung, dass dieses geänderte Vorbringen den Patentinhabern die Möglichkeit eröffnet, ihre Anträge in einem gewissen Hauptantrag Rahmen wurde Verhandlung, anzupassen.
nicht sondern erst Der während bereits vorliegende der einen mündlichen Monat davor eingereicht. Daher ist die Kammer, in Zusammenschau mit den weiteren Gründen (siehe Punkte 1.1, 1.2 und 1.4), der Auffassung, dass der spät eingereichte Hauptantrag zuzulassen ist. Darüber hinaus sind der Kammer konkrete, durch die Zeitwahl bedingte Vorteile für die Patentinhaber nicht ersichtlich und wurden auch nicht von der Einsprechenden geltend gemacht.
2. Änderungen 2.1 Der vorliegende Anspruch 1 basiert auf den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 6, 8 und 12 und erfüllt somit die Anforderungen des Artikels 123 (2) EPÜ.
2.2 Die Einsprechende erhebt den Einwand, dass das Merkmal des Anspruchs 1, "dass die Aufnahmestelle (4) eine flächige Vertiefung an der Oberseite (13) des Gehäuses (16) der Vorrichtung (1) unterhalb des Reflektors (8) ist", über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinausgehe (Artikel 123 (2) EPÜ).
2.2.1 Gemäß der Einsprechenden hätte der Begriff "Vertiefung" im erteilten Anspruch 1 eine breite Bedeutung, weil die "Vertiefung" im Anspruch 1 nur dadurch eingeschränkt sei, dass sie sich Vorrichtung an der befinde, Oberseite des wohingegen der Gehäuses der ursprünglich eingereichte Anspruch 6 und die ursprünglich eingereichte Fassung der Beschreibung, Seite 6, Zeilen 12 bis 30, lediglich eine spezielle Art von "Vertiefung" offenbaren würden, nämlich eine "Vertiefung", die durch die Zurückversetzung der Optik oder der Enden der Lichtleiter gebildet sei. Das Wort "insbesondere" in dem ursprünglich eingereichten Anspruch 6 und auf Seite 6, Zeile 17, der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung hätte nicht die Bedeutung von "zum Beispiel", "bevorzugt" oder "optional", sondern "genauer gesagt".
Die Einsprechende benutzte zur näheren Erläuterung die englischen Begriffe "exactly" und "in particular". Um eine Vertiefung an der Oberseite des Gehäuses zu gestalten, sei es wesentlich, die Optik oder die Enden der Lichtleiter zurückzuversetzen. Das Fehlen dieses wesentlichen Merkmals im Anspruch 1 verstoße daher gegen das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ.
Die Kammer merkt an, dass die spezifische Ausgestaltung der Vertiefung oder der dem mittels einer Lichtleiterenden Begriff Zurückversetzung lediglich "insbesondere" im in der Optik Zusammenhang der mit ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung offenbart ist und für die Frage der Auslegung des "insbesondere" ausschließlich Anmeldung in der relevant ist.
ursprünglich Deutsch ursprünglich Da der strittigen Sprache eingereichten Begriff eingereichten als Begriffs Anspruch Fassung "insbesondere" 6 und der in im der ursprünglich eingereichten Fassung der Beschreibung, Seite 6, Zeile 17, im Sinne von "zum Beispiel", "bevorzugt" oder "optional" auszulegen ist, handelt es sich bei dem Merkmal einer durch Vertiefung die Optik lediglich um oder Lichtleiterenden ein bevorzugtes, gebildeten unwesentliches Merkmal. Diese Auslegung des Begriffs "insbesondere" ist durch den Satz auf Seite 6, Zeilen 22 bis 30 belegt, der eine Ausführungsform mit einer Vertiefung offenbart, bei der die durch Vertiefung eine lediglich Zurückversetzung Lichtleiterenden gebildet ist.
bevorzugt, der d.h. Optik optional, oder der 2.2.2 Des Weiteren offenbare die Anmeldung wie ursprünglich eingereicht gemäß der Einsprechenden keine Vertiefung an der Oberseite des Gehäuses vorliegenden Anspruch wie ursprünglich 1 der Vorrichtung, beansprucht. eingereicht sei die Laut der wie im Anmeldung Vertiefung an der Oberseite der Vorrichtung vorgesehen. Eine Vertiefung an der Oberseite des zurückversetzte Optik Gehäuses bedeute, dass die oder Lichtleiterenden zum die Gehäuse der Vorrichtung gehörten, was jedoch ursprünglich nicht offenbart sei.
Die Kammer schließt sich der Meinung der Patentinhaber an (vgl. Punkt 2.7, Seiten 34 und 35 der Beschwerdeerwiderung), wonach aus der Figur 1 des Patents erkenntlich ist, dass die Vertiefung an der Oberseite des Gehäuses der Vorrichtung beanstandete Merkmal angeordnet "nicht ist etwa und eine wobei das materielle Ausgestaltung (im Sinne von 'gebildet durch die Oberseite des ('an Gehäuses'), der sondern Oberseite eine des Positionierung beansprucht Gehäuses')" (Hervorhebung im Original).
2.2.3 Laut den Ausführungen der Einsprechenden sei Anspruch 1 des Patents auch nicht auf eine seitlich begrenzte Vertiefung beschränkt, wie ursprünglich in Anspruch 6 und in der Beschreibung, Seite 6, Zeilen 22 bis 30, offenbart. Die Kammer teilt die Meinung der Patentinhaber (vgl. Punkt 2.7, Seiten 35 und 36 der Beschwerdeerwiderung), dass "[d]ie als Vertiefung ausgestaltete Aufnahmestelle [...]
bereits ihrem Wortlaut nach die Funktion der Aufnahme und Lokalisierung der Probe" hat.
2.3 Die Kammer kommt Einsprechenden den daher zum Schluss, dass vorgetragenen Einwände unerlaubter, ursprünglichen Offenbarungsgehalt die von der über hinausgehender Änderungen und deren Begründung nicht durchgreifend sind. Somit liegt kein Verstoß gegen Artikel 123 (2) EPÜ vor.
3. Klarheit Die Änderungen des Anspruchs 1 bestehen im Wesentlichen in der Aufnahme der Merkmale der erteilten Unteransprüche 8 und 12. Die Frage der Klarheit dieser geänderten Merkmale des Anspruchs 1 i.S.v. Artikel 84 EPÜ 1973 stellt sich somit nicht (vgl. G 3/14).
4. Ausführbarkeit 4.1 Die Einsprechende beanspruchte offenbare. Der verschiedenen ist der Meinung, dass Erfindung nicht Fachmann würde das Patent ausreichend nicht opto-mechanischen die deutlich wissen, Komponenten wie die mit der benötigten Präzision positioniert und festgehalten werden (Punkte 86 und 87 der Beschwerdebegründung).
Die Kammer teilt Patentinhaber die (vgl. Meinung und deren Begründung Punkt 2.8, Seiten 37 bis Beschwerdeerwiderung), dass der Fachmann auf 39 dem der der Gebiet der Optik und Feinmechanik den Gegenstand des Anspruchs 1 ausführen kann.
4.2 Zur Untermauerung ihrer Ansicht bezüglich der hohen Komplexität des Aufbaus der beanspruchten Vorrichtung und daher der Notwendigkeit, Informationen offenbare, betreffend verwies die dass das Patent des Aufbaus der Einsprechende detaillierte Vorrichtung während der mündlichen Verhandlung auf die in den Druckschriften D5, Spalte 1, Zeilen beschriebenen beispielsweise 20 bis 25, sowie Problemstellungen.
in den Das Absätzen D6, Absatz [0007], Patent selbst, [0023] und wie [0037] ersichtlich, offenbare lediglich allgemeine bzw. ungenaue Informationen, die dem Fachmann nicht erlaubten, die Erfindung auszuführen. So bleibe die Ambiguität, ob die in Absatz [0037] beschriebene fokussiere oder ungelöst.
Ein Offenbarung nach Linse (12) unendlich Lichtstrahl abbilde, anderes Beispiel die Einsprechende sah den der im Patent unzureichenden darin, dass die Lichtleiterenden in den Figuren 1, 2, 5 und 6 frei in der Luft hängen und die Patentbeschreibung deren konkrete Befestigung nicht offenbare.
Wie die Patentinhaber während der mündlichen Verhandlung überzeugend vortrugen, sind beschriebenen Problemstellungen die in D5 oder D6 nicht relevant für die vorliegende Erfindung. Darüber hinaus würden ja Lösungen für diese bekannten Probleme in den jeweiligen Druckschriften offenbart. Daher könnte der Fachmann wegen der in D5 oder D6 beschriebenen Problemstellungen nicht davon abgehalten werden, Weiterhin beschreibt und der Begriffe "oberhalb das des der die Patent Erfindung auszuführen.
mittels der Zeichnungen "obere flächige", Anspruchs 1 Aufnahmestelle", "unterhalb der Aufnahmestelle", "hinter dem Lichteintritt", "nach oben", "an der Oberseite" und "unterhalb des Reflektors" auf hinreichend klare Weise die Anordnung der Komponenten im Gehäuse der Ausfertigung Vorrichtung.
der Linse (12) Die und konkrete, deren optische Abstand zu den Lichtleitern ist zwar im Absatz [0037] des Patents nicht detailliert beschrieben, der Fachmann weiß jedoch, wie eine Linse geformt werden muss, damit der Lichtstrahl die erforderlichen Eigenschaften für die jeweilige Anwendung aufweist.
gezeigten, Bezüglich der in den Zeichnungen freihängenden Lichtleiterenden ist dem Fachmann bewusst, dass bekannter die Lichtleiterenden mittels Faserkoppelelemente an dem Gehäuse zu befestigen sind.
4.3 Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass Einsprechenden vorgetragenen Einwände Offenbarung Erfindung deren der und die von der unzureichender Begründung nicht durchgreifend sind. Somit stehen die Voraussetzungen des Artikels 83 EPÜ 1973 der Aufrechterhaltung des Patents nicht entgegen.
5. Neuheit Die Einsprechende erhob keinen Einwand fehlender Neuheit hinsichtlich der beanspruchten Vorrichtung. Die Kammer sieht ebenfalls keinen Grund, die Neuheit des Gegenstands des vorliegenden Anspruchs 1 in Frage zu stellen. Somit ist die Vorrichtung neu gegenüber dem vorliegendem Stand der Technik (Artikel 54 (1) EPÜ 1973).
6. Erfinderische Tätigkeit Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit (Artikel 56 EPÜ 1973).
6.1 D1 wird als nächstliegender Stand der Technik angesehen. Die beanspruchte Vorrichtung unterscheidet sich von der aus D1 bekannten Vorrichtung wenigstens durch die Merkmale des erteilten Unteranspruchs 12, d.h. dadurch, dass die Vorrichtung (1) die Außenabmessung einer in ein Fotometer, Spektralfotometer, Fluorimeter passend einsetzbaren, von Küvette aufweist dass Vorrichtung (1) Lichtzuleitung und deren angeordneten oder oder Spektralfluorimeter Licht die in beaufschlagbaren dem Einrichtungen Lichtumlenkung an Inneren der (7, 9) zur Stelle der der Vorrichtung (1) angeordnet sind, an welcher bei üblichen Küvetten Messung Eintrittsdienende und Licht Austrittsfenster (3) vorgesehen für sind, das zur wobei die erste Einrichtung Fotometer oder (7) zur Lichtumlenkung das von dem dergleichen eingestrahlte Licht zu der Aufnahmefläche (4) umlenkt und die zweite Einrichtung (9) zur Lichtumlenkung das von der Messstelle zurückkommende Licht zu dem Detektor umlenkt.
Mittels der Außenabmessung einer Standardküvette und der besonderen Anordnung beanspruchte der Vorrichtung beiden sehr Lichtleiter einfach in ist die bestehende Messgeräte an Stelle einer Standardküvette einsetzbar. In Verbindung mit wird dadurch Mengen wie den das einem restlichen Problem Merkmalen gelöst, Tropfen der Vorrichtung Messungen leichter als an kleinen anhand einer Standardküvette, die beispielsweise einen Querschnitt von 12,5 x 12,5 mm aufweist, ausführen zu können.
Die beanspruchte Vorrichtung ist im Wesentlichen vergleichbar mit der Kombination des in Figur 1 von D1 gezeigten Spektrometergehäuses (80) und des Probenhalters (5), und zwar unabhängig davon, ob das Spektrometergehäuse (80) alleine, Kombination der der Probenhalter beiden (5) oder die dem Gehäuse der abwegig, die das Bauteile alleine beanspruchten Vorrichtung entspricht.
Es ist jedoch Spektrometergehäuse technisch (80) und den Probenhalter (5) umfassende Vorrichtung von D1 so auszufertigen, dass sie eine Außenabmessung einer Standardküvette aufweist. Dies wurde von der Einsprechenden nicht in Frage gestellt. Daher gelangt der Fachmann ausgehend von D1 nicht auf offensichtliche Weise zur beanspruchten Vorrichtung.
6.2 Die Einsprechende argumentierte, dass der Probenhalter (5) von D1 in eine Standardspektrophotometers Küvettenhalterung eines eingefügt werden könne (D1, Absatz [0043]). Da in D5 eine anspruchsgemäße Lichtleiteranordnung gezeigt werde, sei es offensichtlich, dass die Vorrichtung, die sich aus der Kombination von D1 und D5 ergeben Außenabmessung würde, und die die im Anspruch 1 definierte Lichtleiteranordnung aufweisen würde.
Die Kammer ist von diesem Argument nicht überzeugt. Die Tatsache, dass D1 die Einsetzbarkeit des Probenhalters (5) von D1 nicht in eine relevant Standardküvettenhalterung vorsieht, ist für gesamte, das Probenhalter (5) D1 in eine ist. Darüber hinaus Spektrometergehäuse umfassende die Frage, ob (80) und den Vorrichtung Standardküvettenhalterung von einsetzbar die ist die Kombination der beiden Druckschriften D1 und D5, wie von den Patentinhabern im schriftlichen Verfahren als auch während vorgetragen, der nicht mündlichen Verhandlung offensichtlich, weil die überzeugend jeweiligen technischen Gebiete nicht miteinander kompatibel sind. D1 beschäftigt sich nämlich mit entnehmbaren die in Küvettenhalterungen von Probenträgern, Messgeräten einsetzbar sind, wohingegen D5 Tauchsonden zur Fernanalyse offenbart. Aber auch im Falle einer Kombination von D1 und D5 bliebe ungeklärt, wie und warum eine Vorrichtung eine Außenabmesssung daraus einer entstandene Küvette annehmen sollte, insbesondere da keine der beiden Vorrichtungen in D1 und D5 eine Einsprechende hat solche Außenabmessung diesbezüglich aufweist.
sowohl in Die der Beschwerdebegründung (Punkte 71 und 72) als auch während der mündlichen Verhandlung keine konkreten der Kammer Ausführungen gemacht.
6.3 Auf ausdrückliche Nachfrage verneinte die Einsprechende die Frage, ob sie sonstige Einwände gegen den Gegenstand des Anspruchs 1, eventuell auf Grundlage weiterer Druckschriften, erheben möchte. Die Kammer sieht ebenfalls keinen beanspruchten anderen Grund, Gegenstands, die Patentfähigkeit insbesondere auch nicht des im Lichte der in der Beschwerdebegründung erhobenen Einwände, in Frage zu stellen.
6.4 Daraus folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
7. Die Kammer ist somit der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der von den Patentinhabern vorgenommenen Änderungen das Patent und die Erfindung, die es zum mit der Gegenstand hat, den Erfordernissen des EPÜ genügen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche:
1 bis 13 gemäß Verhandlung vom 10. Januar Hauptantrag (vormaliger dem in 2019 Hilfsantrag der mündlichen zuletzt gestellten 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018) - Beschreibung:
Verhandlung vom Seite 2, eingereicht 10. Januar 2019 im in der mündlichen Zusammenhang mit dem dort zuletzt gestellten Hauptantrag; Seiten 3 bis 7 wie erteilt - Zeichnungen: Fig. 1 bis 6 wie erteilt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering