Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.12.2018 – T 1535/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2018:T153518.20181217

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1535/18 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 17. Dezember 2018 der Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Werner-von-Siemens-Straße 1 80333 München (DE) Vertreter:

Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:

KUKA Deutschland GmbH Zugspitzstraße 140 86165 Augsburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Schlotter, Alexander Carolus Paul Wallinger Ricker Schlotter Tostmann Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Zweibrückenstrasse 5-7 80331 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

I. Beckedorf A. Pieracci

V. Bevilacqua Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2324965 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 18. April 2018.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. April 2018 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2 324 965 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde.

II. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2018 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Die Patentinhaberin hatte zunächst ebenfalls mit Schriftsatz vom 27. Juni 2018 Beschwerde unter Entrichtung der Beschwerdegebühr eingelegt, nahm später ihre Beschwerde mit Eingabe vom 22. August 2018 zurück.

III. Mit Schreiben vom 10. September 2018, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin (Einsprechende) auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig aufmerksam gemacht und Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Eine Erwiderung der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift der Einsprechenden vom 18. Juni 2018 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muß die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall I. Beckedorf