Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2018
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.11.2018 – T 940/14
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2018:T094014.20181122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0940/14 - 3.4.02 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 22. November 2018 Beschwerdeführerinnen:
(Einsprechende) MÖLLER-WEDEL GmbH & Co. KG / OptoMedical Technologies GmbH Rosengarten 10 / Maria-Goeppert-Str. 1 22880 Wedel/23562 Lübeck (DE) Vertreter:
Glawe, Delfs, Moll Partnerschaft mbB von Patent- und Rechtsanwälten Postfach 13 03 91 20103 Hamburg (DE) Beschwerdegegnerin:
Carl Zeiss Meditec AG Göschwitzer Strasse 51-52 07745 Jena (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 18. Februar 2014 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1918756 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung B. Müller F. J. Narganes-Quijano T. Karamanli
Sachverhalt und Anträge
I. Die gemeinsamen Einsprechenden haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das Patent Nr. 1918756 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch war das Patent im Hinblick auf Artikel 100 a) EPÜ 1973 in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ 1973 angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik die in Artikel 100 a) EPÜ 1973 in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ 1973 genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.
IV. In einer Anlage Mitteilung einer Ladung gemäß Artikel zur mündlichen 15 (1) VOBK, Verhandlung die als beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 22. November 2018 statt.
VI. Die Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 1918756.
VII. Die Patentinhaberin Zurückweisung der (Beschwerdegegnerin) beantragte Beschwerde, hilfsweise die die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang auf Basis der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 8.
VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die aus dem erstinstanzlichem Verfahren bereits bekannte Druckschrift E1: EP 0697611 A2.
IX. Der Wortlaut des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Operationsmikroskop (100) - mit einem Beobachtungsstrahlengang (105) zur Untersuchung eines Objektbereichs (108); - mit einer Beleuchtungseinrichtung (120), die eine Beleuchtungsoptik umfasst, welche eine von einer Lichtquelle ausgeleuchtete Leuchtfeldblende (124) zu einem parallelen Beleuchtungsstrahlengang nach unendlich abbildet; - wobei die Beleuchtungsoptik eine erste Linsengruppe (125) und eine zweite Linsengruppe (126) aufweist; - mit einem Objektiv (101), das Beleuchtungsstrahlengang angeordnet Leuchtfeldblende auf (124) den im parallelen ist, um die Objektbereich (108) abzubilden; - mit einem OCT-System (152) zur Untersuchung des Objektbereichs (108); - wobei das OCT-System (152) einen OCT-Abtaststrahlengang (153) umfasst, der durch das Objektiv (101) gerührt [sic] ist; dadurch gekennzeichnet, dass - im Beleuchtungsstrahlengang zwischen der ersten Linsengruppe (125) und der zweiten Linsengruppe (126) ein Einkoppelelement Abtaststrahlengang (128) in vorgesehen den ist, das den OCT- Beleuchtungsstrahlengang einkoppelt."
Hilfsantrag 1 Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 unterscheidet Anspruch 1 des Hauptantrags durch das sich von Hinzufügen des folgenden Merkmals im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1:
"und das OCT-System umfasst, welche zweiten Linsengruppe einen im eine den Kollimationsoptik OCT-Abtaststrahlengang (126) wesentlichen der (157) mit der Beleuchtungsoptik in parallelen Abtaststrahlengang überführt". Hilfsantrag 2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 unterscheidet Anspruch 1 des Hauptantrags durch das sich von Hinzufügen des folgenden Merkmals im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1:
"und dass die Beleuchtungsoptik ein Spiegelelement (127) aufweist, das das austretende aus der ersten Beleuchtungslicht (128) lenkt, zu Linsengruppe dem (125) Einkoppelelement von dem es zu der zweiten Linsengruppe (126) gelangt". Hilfsantrag 3 Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 unterscheidet Anspruch 1 des Hauptantrags durch das sich von Hinzufügen des folgenden Merkmals im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1:
"und dass die Beleuchtungsoptik Beleuchtungsspiegel (130) Durchbrechung aufweist, (131) umfasst, und einen der einen ersten eine zweiten Beleuchtungsspiegel (132) umfasst, dem Beleuchtungslicht durch die Durchbrechung (131) zugeführt wird, wobei der OCT-Abtaststrahlengang (153) mit dem Beleuchtungslicht über den ersten und den zweiten Beleuchtungsspiegel (130, 132) zum Objektbereich (108) geführt wird". Hilfsantrag 4 Anspruch 1 des Anspruch 1 des Hilfsantrags Hilfsantrags 4 3 unterscheidet durch das sich von Hinzufügen des folgenden Merkmals im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1:
"wobei der zweite Beleuchtungsspiegel (132) zur optischen Achse des Objektivs (101) senkrecht verstellbar ist". Hilfsantrag 5 Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist eine Kombination der eine Kombination der eine Kombination der eine Kombination der wird durch die Kombination mit Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 2. Hilfsantrag 6 Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 ist Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 3. Hilfsantrag 7 Anspruch 1 des Hilfsantrags 7 ist Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 und 4. Hilfsantrag 8 Anspruch 1 des Hilfsantrags 8 ist Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4.
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - erfinderische Tätigkeit Das Operationsmikroskop Offenbarung der des Anspruchs Druckschrift E1 in 1 allgemeinem Fachwissen nahegelegt (Artikel 56 EPÜ 1973).
1.1 Es ist unstrittig, dass die Druckschrift E1 den 1 ein nächstliegenden Stand der Technik darstellt.
1.2 E1 offenbart im Hinblick auf die Figur Operationsmikroskop - mit einem Beobachtungsstrahlengang (500) zur Untersuchung eines Objektbereichs (1000); - mit einer Beleuchtungseinrichtung (300), die eine eine erste Beleuchtungsoptik (320, 330) umfasst, - wobei die Beleuchtungsoptik (320, 330) Linsengruppe (320) und eine zweite Linsengruppe (330) aufweist, - mit einem Objektiv (110), Beleuchtungsstrahlengang das im angeordnet parallelen ist, um die Leuchtfeldblende auf den Objektbereich abzubilden; - mit einem OCT-System (200) zur Untersuchung des Objektbereichs (1000), - wobei das OCT-System (200) einen OCT-Abtaststrahlengang (410) umfasst, der durch das Objektiv (110) geführt ist und - im Beleuchtungsstrahlengang ein Einkoppelelement (340) vorgesehen ist, das den OCT-Abtaststrahlengang (410) in den Beleuchtungsstrahlengang (300) einkoppelt.
1.3 E1 offenbart nicht ausdrücklich, dass der Beleuchtungsstrahlengang des Operationsmikroskops eine Leuchtfeldblende, von der nach welche Beleuchtungsoptik unendlich abgebildet wird, aufweist. Die Kammer ist jedoch der Meinung, dass eine solche Leuchtfeldblende, welche nach unendlich abgebildet wird, wenigstens naheliegend (wenn nicht sogar implizit offenbart) ist für den Fachmann, der in der Objektebene ein beleuchtetes Objektfeld mit scharfer Umrandung erzeugen möchte. Siehe Spalte 5, Zeilen 50 bis 52 in Kombination mit Figur 1, welche einen parallelen Strahlengang zwischen dem Hauptobjektiv (110) des Operationsmikroskops und dem Teilerspiegel (340) zeigt: das Licht zwischen der Vergrößerungsoptik (130) und dem Objektiv (110), und somit ebenfalls das Licht zwischen der zweiten Linsengruppe (330) der Beleuchtungsoptik und dem Objektiv (110), ist kollimiert.
Patentinhaberin Es bestritten, wurde dass nicht eine von nach der unendlich abgebildete Leuchtfeldblende implizit aus E1 hervorgeht oder eine naheliegende Möglichkeit darstellt. E1 offenbart nicht die relative Position der Feldblende in Bezug auf die Lichtquelle (310) und die beiden Linsengruppen (320, 330) der Beleuchtungsoptik.
Die Position der Feldblende wird in E1 offen gelassen. Insbesondere ist die Verwendung einer Glühlampe als Lichtquelle (310) (siehe Spalte 6, Zeilen 25 bis 27) lediglich ein Hinweis auf eine mögliche Köhlersche Beleuchtung, bei zwischen der Linsengruppe (320) ersten der die und Feldblende der zweiten Linsengruppe (330) angeordnet wäre. Eine andere, ebenfalls technisch mögliche Beleuchtungsart, bei der die Feldblende vor der ersten Linsengruppe (320) angeordnet ist und die von den Beteiligten bezeichnet als die sogenannte wurde, ist jedoch "moderne nicht Beleuchtung" eindeutig durch den Offenbarungsgehalt von E1 auszuschließen.
1.4 Wie in Figur 1 gezeigt, ist das Einkoppelelement (340) in E1 im parallelen (320, 330) Strahlengang des hinter den zwei Beleuchtungsstrahlengangs Linsengruppen angeordnet und nicht, wie beansprucht, zwischen den beiden Linsengruppen (320, 330).
1.5 Das Operationsmikroskop des Anspruchs 1 unterscheidet sich daher von dem aus der Druckschrift E1 Operationsmikroskop im Wesentlichen dadurch, dass bekannten a) die Leuchtfeldblende vor der ersten Linsengruppe der Beleuchtungsoptik angeordnet ist und b) ein den OCT-Abtaststrahlengang in den Beleuchtungsstrahlengang einkoppelndes Einkoppelelement zwischen den beiden Linsengruppen der Beleuchtungsoptik angeordnet ist.
Diese beiden Unterscheidungsmerkmale entsprechen den Unterscheidungsmerkmalen (a) und (b) in der angegriffenen Entscheidung, Punkt 6.1.5, Seite 18, und Punkt 7.2.1.2, Seite 22. 1.6 Wechselwirkung der Unterscheidungsmerkmale a) und b) Die Unterscheidungsmerkmale a) und b) sind nicht vollkommen unabhängig, sondern entfalten eine gewisse Wechselwirkung. Wegen der in Merkmal a) definierten Position der Feldblende beeinflusst Merkmal Beschaffenheit der a) u.a. zweiten Merkmal b) definierten die opto-mechanische Linsengruppe.
Wegen der in Einkoppelung des OCT-Strahlengangs beeinflusst Merkmal b) ebenfalls u.a. die opto-mechanische Beschaffenheit der zweiten Linsengruppe sowohl zum Linsengruppe. die zum Beleuchtungsstrahlengang OCT-Abtaststrahlengang zwingendermaßen Da eine gehört, ergibt Wechselwirkung zweite als auch sich der somit beiden Unterscheidungsmerkmale a) und b). Doch diese Wechselwirkung geht nicht über einen gewissen Einfluss der beiden Merkmalen a) und zweiten b) auf die Linsengruppe opto-mechanische hinaus.
Diese Beschaffenheit Bestimmung der der optomechanischen Eigenschaften der zweiten Linsengruppe, sowie eventuell der anderen Linsen in den beiden Strahlengängen, ist für den Fachmann auf dem Gebiet der Operationsmikroskope als eine handwerkliche Maßnahme anzusehen. Daher entsteht durch die Wechselwirkung der beiden Unterscheidungsmerkmale kein technischer Effekt, der als Grundlage für eine durch das erfinderische Tätigkeit geeignet wäre.
1.7 Unterscheidungsmerkmal a) Die Kammer erkennt keinen anderen, Unterscheidungsmerkmal a) verursachten, technischen Effekt als die Bestimmung Leuchtfeldblende, Objektfeld mit die einer es konkreten ermöglicht, scharfer Umrandung Position ein in der der beleuchtetes Objektebene zu erzeugen. Die objektive technische Aufgabe besteht daher in der Erzeugung einer solchen Beleuchtung.
Die Kammer teilt die Meinung der Einsprechenden, dass es allgemeines Fachwissen ist, dass Operationsmikroskope eine Beleuchtung nach einem von nur zwei Prinzipien aufweisen:
entweder eine herkömmliche Köhlersche Beleuchtung, bei der die Leuchtfeldblende zwischen zwei Linsengruppen angeordnet ist, oder eine "moderne Beleuchtung", bei der die Leuchtfeldblende unmittelbar nach der Lichtquelle und vor einer ersten Linsengruppe angeordnet Patentinhaberin klassischen nicht in Köhlerschen Abrede wird.
hat die gestellt. Bei der und "modernen Beleuchtung Dies der Beleuchtung" handelt es sich um gleichwertige Varianten mit technisch identischer Funktion, aus denen der Fachmann nach Zweckmäßigkeit auswählen würde. Bei der Auswahl der "modernen Beleuchtung" ordnet der Fachmann die Feldblende zwischen der Lichtquelle (310) und der ersten Linsengruppe (320) an und kommt dabei ohne erfinderische Tätigkeit zu dem Unterscheidungsmerkmal (a).
1.8 Unterscheidungsmerkmal b) Die Kammer erkennt keinen anderen, durch das Unterscheidungsmerkmal b) verursachten, technischen Effekt als die Bestimmung eines konkreten Einkoppelungsorts des OCT-Abtaststrahlengangs. In E1 befindet sich der Einkoppelungsort nach den beiden Linsengruppen (320, 330) der Beleuchtungsoptik. Die objektive technische Aufgabe des Unterscheidungsmerkmals b) besteht daher in der Bestimmung eines alternativen Einkoppelungsorts.
Die Einkoppelung des OCT-Abtaststrahlengangs zwischen den beiden Linsengruppen der Beleuchtungsoptik ist eine unter mehreren offensichtlichen Einkoppelungsort so Möglichkeiten, festzulegen, damit den der OCT- Abtaststrahlengang den Beleuchtungsstrahlengang überlagert. Dieser Ort der Einkoppelung ist technisch gleichwertig mit der in E1 definierten erforderlichen Änderungen Abtaststrahlengang von E1, Einkoppelposition.
Die dabei am und OCT- Beleuchtungsinsbesondere die mechanische Umgestaltung des OCT-Strahlenverlaufs und die Anpassung der optischen Eigenschaften der Linsen, sind als handwerkliche Maßnahmen des Fachmanns anzusehen.
1.9 Gegenargumente der Patentinhaberin 1.9.1 Wechselseitige Abhängigkeit der Unterscheidungsmerkmale Die Patentinhaberin Unterscheidungsmerkmale unabhängig seien. betonte, a) und Insbesondere dass die b) nicht voneinander seien Linsen der beiden Beleuchtungs- und Abtaststrahlengänge durch die in beiden Unterscheidungsmerkmalen a) und b) definierten Eigenschaften des Operationsmikroskops zu modifizieren.
Gemäß der Patentinhaberin hätten die beiden Unterscheidungsmerkmale a) und b) in Kompaktheit Merkmale Kombination den des Gesamtsystems trügen gemeinsam technischen zu zur Effekt, die verbessern. Die Lösung technischen der beiden Aufgabe, ein kompakteres Operationsmikroskop zur Verfügung zu stellen, bei.
Die Kammer teilt die Meinung der Patentinhaberin, dass beide Unterscheidungsmerkmale a) unabhängig führt dazu, sind. Jedoch einen und b) diese überraschenden, nicht voneinander Wechselwirkung nicht erfindungsbegründenden technischen Effekt zu erzeugen (siehe Punkt 1.6 oben).
1.9.2 Verbesserte Kompaktheit des Operationsmikroskops Laut Patentinhaberin ist Unterscheidungsmerkmalen Effekt eine a) und der b) mit verbundene verbesserte den technische Kompaktheit des Operationsmikroskops. Eine Anordnung des Einkoppelelements zwischen den beiden Linsengruppen ermögliche es, die gesamte Beleuchtungseinrichtung näher an den Umlenkspiegel (120) vor dem Hauptobjektiv (110) heranzurücken, und zwar aufgrund des Entfallens des in E1 offenbarten Teilerspiegels (340). Daher werde das Operationsmikroskop kompakter.
Die Kammer kann sich dieser Auffassung der Patentinhaberin nicht anschließen, weil der in Anspruch 1 definierte Einkoppelungsort für das OCT-System nicht zwingendermaßen zu einem kompakteren Einbau des OCT-Systems führt. Die Kompaktheit hängt u.a. von dem konkreten opto-mechanischen Aufbau des gesamten Operationsmikroskops ab, dessen Ausgestaltung in Anspruch 1 weitgehend offen gelassen wird. Zum Beispiel würde das Weglassen des Teilerspiegels (340) in E1 dazu führen, dass die gesamten Beleuchtungs- und OCTAbtasteinrichtungen eine Schwenkung um 90° erfahren würden und dadurch wesentlich der Platzbedarf ansteigen in würde.
Die seitlicher Richtung Kompaktheit des Operationsmikroskops würde dadurch nicht verbessert. Davon abgesehen ist ein Weglassen des Teilerspiegels (340) nicht unvermeidlich mit einem Einkoppelungsort zwischen den beiden Linsengruppen (320, Abtaststrahlengang kann 330) verbunden.
anhand eines Der OCTzusätzlichen Teilerspiegels zwischen den beiden Linsengruppen (320, 330) eingekoppelt werden. Der ursprüngliche Teilerspiegel (340) verbleibt an der in E1 offenbarten Position, und die Ausdehnung des Operationsmikroskops verbleibt unverändert. Daher scheint die zu lösende Aufgabe lediglich darin zu bestehen, einen alternativen Einkoppelungsort für das OCTSystem zu finden (siehe Punkt 1.8 oben).
1.9.3 Köhlersche Beleuchtung in E1 Die Patentinhaberin Operationsmikroskop ging mit davon einer aus, dass Köhlerschen E1 ein Beleuchtung offenbare. Zur Untermauerung dieser Auffassung verwies die Patentinhaberin auf die Eigenschaft der zweiten Linsengruppe (330), die Eintrittspupille des Hauptobjektivs (110) anhand der in Form einer Glühlampe ausgestalteten Lichtquelle auszufüllen (E1, Spalte 6, Zeilen 25 bis 27). Es gebe keinen Hinweis, diese funktionierende Köhlersche Beleuchtung von E1 durch eine sogenannte moderne Beleuchtung zu ersetzen, umso mehr in Anbetracht einer Vielfalt von notwendigen Änderungen der optischen Bauelemente bei der Realisierung der "modernen Beleuchtung".
Die Kammer teilt jedoch die Meinung der Einsprechenden, dass E1 nicht zwangsläufig eine Köhlersche Beleuchtung offenbart, sondern eine "generische Beleuchtungssystems für Offenbarung" Operationsmikroskope sowohl die Köhlersche Beleuchtung einer Beleuchtung" Glühlampe enthält, die der Austrittspupille ist auch anhand einer "modernen realisierbar.
Daher muss der Fachmann, ausgehend von Köhlersche Beleuchtung mittels "moderne" Beleuchtung ersetzen, "generische optischen als auch die "moderne" Beleuchtung umfasst. Die Beleuchtung anhand eines E1, nicht Offenbarung" eine von bereits funktionierende Modifikationen sondern E1 in die durch eine lediglich die Praxis umsetzen, wobei beide Beleuchtungsarten äquivalent und dem Fachmann bekannt sind.
1.9.4 Fehlende Anregung in E1 und Hinderungsgründe - Die Patentinhaberin Fachmann nicht Veränderung vertrat nur des keine die Meinung, konkrete dass der Anregung zur gemäß den Operationsmikroskops Unterscheidungsmerkmalen a) und b) hätte, sondern gewisse Hinderungsgründe ihn sogar davon abhielten. - So sei in E1 die Leuchtfeldblende zwischen den beiden Linsengruppen (320, 330) angeordnet und dadurch kein Raum für ein Einkoppelelement vorhanden.
- Auch seien unterschiedliche Anforderungen an die Linsen der zweiten Linsengruppe für die Beleuchtungseinrichtung und für das OCT-System gestellt, weil die Beleuchtungseinrichtung im breitbandigen, sichtbaren und das OCT-System im nahen infraroten Wellenlängenbereich betrieben würden. Eine für den Beleuchtungsstrahlengang optimierte Linsengruppe könne daher nicht die geforderte beugungsbegrenzte Abbildungsqualität für den OCT- Abtaststrahlengang gewährleisten.
Fachmann scheue den optischen Aufwand, Beleuchtung die Der Elemente des Operationsmikroskops der Köhlerschen von E1 an diese neuen, unterschiedlichen Anforderungen anzupassen. - Weiterhin erkenne der Fachmann, dass es nicht zum Ziel führe, die Leuchtfeldblende, die in E1 zwischen den zwei Linsengruppen angeordnet ist, vor die erste Linse (310) zu versetzen, denn die Leuchtfeldblende würde dann nicht mehr in der Objektebene abgebildet.
Entferne der Fachmann die erste Linse (320), um die Abbildung der Leuchtfeldblende in der Objektebene beizubehalten, könne er nicht zu dem Unterscheidungsmerkmal b) gelangen, weil die Beleuchtungsoptik dann keine zwei Linsengruppen enthielte. Auch diese Argumente überzeugen die Kammer nicht. - In Bezug auf das Unterscheidungsmerkmals a) bedarf es keiner ausdrücklichen Anregung aus dem Stand der Technik, da E1 die Frage der konkreten Ausführung des Beleuchtungsstrahlengangs offen lässt. Bei der Umsetzung in die Praxis der "generischen Offenbarung" von E1 wählt der Fachmann bekannten, nach Zweckmäßigkeit äquivalenten zwischen Ausführungen der den zwei Köhlerschen oder der "modernen" Beleuchtung aus. Auch hinsichtlich des Unterscheidungsmerkmals b) spielt das Vorhandensein einer ausdrücklichen Lösungs-Ansatzes technische gelöst keine Aufgabe wird als gleichwertigen Anregung von die Orts im Rolle, dem Sinne des Aufgabeweil keine andere Unterscheidungsmerkmal Festlegung für die eines b) alternativen, Einkoppelung des OCT- Systems.
- Bezüglich des vermeintlichen Raummangels zwischen den zwei Linsengruppen (320, 330) in E1 bemerkt die Kammer, dass ein gewisser Mindestabstand zwangsläufig vorhanden ist, und zwar wegen der grundsätzlichen Anforderungen an die Beleuchtungsoptik, das Objektfeld homogen und mit scharfer Umrandung zu beleuchten.
Die Kammer sieht keinen Anhaltspunkt, wieso dieser Mindestabstand nicht ausreichend sei, um ein Einkoppelelement zwischen den zwei Linsengruppen überzeugenden anzuordnen. Grund wieso Es eine gibt auch keinen Leuchtfeldblende zwangsläufig zwischen den zwei Linsengruppen angeordnet sein muss.
- In Bezug auf das Argument, dass der Beleuchtungsstrahlengang und der OCT-Abtaststrahlengang unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich Abbildungsqualität und Wellenlängenbereich stellten und daher den Fachmann davon abhielten, das Operationsmikroskop von E1 entsprechend den Merkmalen des Anspruchs zunächst 1 fest, Anforderungen verwendetem zu modifizieren, dass Anspruch bezüglich 1 stellt keine die Kammer unmittelbaren Abbildungsqualität Wellenlängenbereich definiert.
und Auch wenn dies der Fall wäre, so dass der Fachmann die von beiden Strahlengängen durchleuchtete, zweite Linsengruppe in E1 speziell für Anforderungen diese beiden entwickeln müsste, unterschiedlichen ist die Kammer der Auffassung, dass es sich bei der Modifizierung um rein handwerkliches Können handelt. Insbesondere geht aus dem Patent nicht hervor, dass besondere, anspruchsvolle oder aufwendige optischen Überlegungen Elemente des bei der Entwicklung Beleuchtungs- und der des OCT- Abtaststrahlengangs erforderlich wären.
- Das Argument der Patentinhaberin, dass bei der "modernen Beleuchtung" nur die Beseitigung der ersten Linse (320) von E1 eine Abbildung der Leuchtfeldblende in der Objektebene ermögliche, ist nicht nachvollziehbar. Um die zwei unabhängigen Erfordernisse einer scharf umrandeten und homogenen Beleuchtung des Objektfelds zu erfüllen, sind weiterhin beide in E1 offenbarten Linsengruppen (320, 330) notwendig. In der Annahme, dass E1 eine Köhlersche Beleuchtung offenbart, beiden Linsengruppen (320, 330) anhand Maßnahmen "modernen selbstredend Beleuchtung" an die wären handwerklicher Erfordernisse anzupassen, die wobei einer die Leuchtfeldblende vor der ersten Linsengruppe angeordnet sein würde.
Es folgt daher, dass der beanspruchte Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ 1973).
2. Hilfsanträge 1 bis 8 - Zulassung 2.1 In Ausübung ihrer Befugnis gemäß Artikel 12 (4) VOBK lässt die Kammer die Hilfsanträge 1 bis 8 nicht in das Verfahren zu, weil diese Anträge die Erfordernisse nach Artikel 12 (2) VOBK nicht erfüllen. Siehe hierzu auch "Rechtsprechung der Beschwerdekammern", insbesondere die 8. Auflage 2016, Entscheidungen Entscheidungsgründe, und T Kapitel T 217/10, 1890/09, IV.E.4.2.4, Punkt 5 Punkt der 4 der Entscheidungsgründe.
2.2 Mit ihrer Beschwerdeerwiderung reichte die Patentinhaberin die Hilfsanträge 1 Angabe der bis 8, lediglich Grundlage für die begleitet durch die Änderungen in der ursprünglichen Anmeldung, ein. Jedwede Begründung, wieso die getätigten Änderungen Beschwerdebegründung die von den Einsprechenden vorgetragenen Einwände in der fehlender erfinderischer Tätigkeit ausräumen würden, fehlte.
2.3 Diese Vorgehensweise der Patentinhaberin erfüllt nicht die Erfordernisse des Artikels Beschwerdeerwiderung den 12 (2) VOBK, vollständigen wonach die Sachvortrag der Patentinhaberin enthalten muss. Aus dieser Bestimmung folgt, dass sie Gründen deutlich und knapp beantragt wird, im angeben Falle, muss, dass die aus welchen Kammer die angefochtene Entscheidung der Zurückweisung des Einspruchs nicht aufrechterhält, das Patent in geänderter Fassung auf Grundlage einer der Hilfsanträge aufrechtzuerhalten. Dabei sollen ausdrücklich und spezifisch alle Tatsachen, Argumente und Beweismittel angeführt werden. Nach Meinung der Kammer ist eine Angabe von Gründen im vorgenannten Sinne ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn die Gründe, inwiefern die zur Debatte stehenden Einwände durch die vorgenommenen Änderungen ausgeräumt werden, sich auf offensichtliche Weise aus dem vorangegangenen Vortrag oder der Sache bis 8 selbst erschließen.
2.4 Bei den vorliegenden Hilfsanträgen 1 liegt eine entspricht dem derartige Ausnahme nicht vor.
2.4.1 Zu Hilfsantrag 1:
Das hinzugefügte Merkmal in Anspruch 1 Unteranspruch 9 des Patents wie erteilt und bezieht sich auf eine Kollimationsoptik des OCT-Systems. Der Hilfsantrag 1 wurde ohne eine Begründung eingereicht, inwiefern der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich des Operationsmikroskops gemäß Anspruch 1 des erteilten Patents mit dieser Änderung ausgeräumt werde. Aus der Aktenlage zum Zeitpunkt des Einreichens des Hilfsantrags 1 ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Kollimationsoptik des OCT- Systems eine erfinderische Tätigkeit begründen sollte. Daher wird der Hilfsantrag 1 nicht in das Verfahren zugelassen.
2.4.2 Zu Hilfsantrag 2 Das hinzugefügte Merkmal in Anspruch 1 ist laut der Patentinhaberin in der Beschreibung des Patents offenbart und betrifft ein Spiegelelement zur Umlenkung des Beleuchtungsstrahlengangs. Auch der Hilfsantrag 2 wurde ohne eine Begründung eingereicht, inwiefern der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich des Operationsmikroskops gemäß Anspruch 1 des erteilten Patents mit dieser Änderung ausgeräumt werde. Aus der Aktenlage zum Zeitpunkt des Einreichens des Hilfsantrags 2 ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern erfinderische Tätigkeit begründen ein Umlenkspiegel sollte. Daher Hilfsantrag 2 nicht in das Verfahren zugelassen.
2.4.3 Zu Hilfsantrag 3 wird eine der Das hinzugefügte Merkmal in Anspruch 1 ist laut der Patentinhaberin in der Beschreibung des Patents offenbart und beschreibt einem ersten im Wesentlichen eine Beleuchtungsspiegel, Spiegelanordnung der eine mit Durchbrechung aufweist. Auch der Hilfsantrag 3 wurde ohne eine Begründung eingereicht, inwiefern der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich Anspruch 1 des ausgeräumt werde.
Einreichens des des erteilten Aus der Operationsmikroskops Patents mit Aktenlage Hilfsantrags 1 dieser zum ist gemäß Änderung Zeitpunkt ebenfalls des nicht ersichtlich, inwiefern ein Spiegel mit einer Durchbrechung eine erfinderische Tätigkeit begründen sollte. Daher wird der Hilfsantrag 3 nicht in das Verfahren zugelassen.
2.4.4 Zu Hilfsantrag 4 Das dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 hinzugefügte Merkmal in Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist laut der Patentinhaberin in der Beschreibung des Patents offenbart und definiert die Verstellbarkeit eines zweiten Beleuchtungsspiegels. Auch der Hilfsantrag 4 wurde ohne eine Begründung eingereicht, erfinderischer inwiefern Tätigkeit der Einwand fehlender hinsichtlich des Operationsmikroskops gemäß Anspruch 1 des erteilten Patents mit dieser Änderung ausgeräumt werde. Aus der Aktenlage zum Zeitpunkt des Einreichens des Hilfsantrags 1 ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ein verstellbarer Beleuchtungsspiegel eine erfinderische Tätigkeit begründen sollte. Daher wird der Hilfsantrag 4 nicht in das Verfahren zugelassen.
2.4.5 Zu den Hilfsanträgen 5 bis 8 Die Ansprüche 1 der Hilfsanträge 5 bis 8 sind Kombinationen der Ansprüche 1 der Hilfsanträge 1 bis 4. Die Hilfsanträge 5 bis 8 wurden ohne eine Begründung eingereicht, inwiefern der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit hinsichtlich des Operationsmikroskops gemäß Anspruch 1 des erteilten Patents mit diesen Änderungen ausgeräumt werde und können daher ebenso wenig in das Verfahren zugelassen werden.
2.5 Bei der Ausübung ihrer Befugnis, die Hilfsanträge 1 bis 8 gemäß Artikel 12 (4) VOBK nicht zuzulassen, berücksichtigte die Kammer die folgenden Aspekte:
2.5.1 Die in den Ansprüchen der Hilfsanträge durchgeführten Änderungen sind nicht Sinne einer automatischen oder der inwiefern Gründe, die 1 bis 8 selbsterklärend im offensichtlichen Änderungen den Erkennung zur Debatte stehenden Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit (siehe Punkt 2.4 oben) ausräumen sollten.
2.5.2 Der Einwand fehlender erfinderischer Tätigkeit des Operationsmikroskops gemäß Anspruch 1 des Hauptantrags im Hinblick auf E1 wurde von den Einsprechenden bereits mit der Einspruchsbegründung vorgetragen. Mithin ist der zur Debatte stehende Einwand seit Beginn des Einspruchsverfahrens unverändert und nicht überraschend.
2.5.3 Die Einsprechenden haben mit der Beschwerdebegründung nicht nur dargelegt, Anspruchs 1 wieso gemäß der Gegenstand Hauptantrag ihrer des Meinung erteilten nach keine erfinderische Tätigkeit aufweise, sondern auch die Merkmale mehrerer Unteransprüche Hauptantrag Unteranspruch begründet 9 dessen des erteilten angegriffen, Gegenstand in Patents gemäß insbesondere Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 aufgenommen wurde.
2.5.4 Je scheinbar trivialer das geänderte Merkmal eines Anspruchs ist oder je weniger offensichtlich der Grund der Änderung ist, desto mehr Gewicht kommt dem Erfordernis einer substantiierten trägt auch Begründung dazu bei, bei dessen wenig Einreichen zu. Das zielführende Änderungen der wirkt das Ansprüche zu vermeiden.
2.5.5 Das Erfordernis des Artikels 12 (2) VOBK rechtzeitige Vorhandensein aller auf Argumente und Gegenargumente der Beteiligten hinsichtlich der Streitpunkte hin, und zwar spätestens zum Zeitpunkt des Erstellens einer Mitteilung durch die Kammer. Dies ermöglicht es der Kammer, ihre vorläufige Meinung zu allen für die Entscheidung wesentlichen Aspekten den Beteiligten, z.B. in Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung, frühzeitig und in Kenntnis der Argumente aller Beteiligter mitzuteilen. Bei Ausbleiben der entsprechenden hinsichtlich der Begründung durch eingereichten die Patentinhaberin Änderungen in den Hilfsanträgen - wie im vorliegenden Fall - hätten sich die Kammer und die Einsprechenden zu einem späten Zeitpunkt, d.h. nach dem Erstellen des Ladungsbescheids, zum ersten Mal mit den Argumenten der Patentinhaberin zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich auseinandersetzen müssen.
der geänderten Eine solche Ansprüche Vorgehensweise entspricht jedoch nicht der gewünschten Verfahrensökonomie. Das Kriterium der Fairness gegenüber den Einsprechenden hätte es ebenfalls verlangt, dass die Patentinhaberin auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Einwände der Einsprechenden hinsichtlich der Unteransprüche nicht erst in der mündlichen Verhandlung 2.5.6 reagiert.
Auch zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. als Antwort auf den Hinweis der Kammer in ihrem Ladungsbescheid, dass die Zulassung der Hilfsanträge 1 bis 8 im Hinblick auf eine fehlende Substantiierung fraglich sei, hat die Patentinhaberin keine Begründung für die Änderungen in den Hilfsanträgen 1 bis 8 nachgereicht. Darüber hinaus wäre die Zulassung einer derartigen, spät eingereichten Begründung dann anhand von Artikel 13 (1) VOBK bzw. Artikel 13 (3) VOBK zu überprüfen gewesen.
2.5.7 Das Erfordernis eines Beschwerdeerwiderung Änderungen vollständigen Sachvortrags mit gemäß Artikel auf Merkmalen basierend 12 (2) aus der VOBK ist bei den erteilten Unteransprüchen nicht grundlegend anders zu bewerten als bei Änderungen, deren Grundlage in der Beschreibung des Patents zu suchen ist. Wie die Einsprechenden während der mündlichen Verhandlung Zulassung ausgeführt von Änderungen auf haben, erteilten das Risiko brächte eine automatische Unteransprüchen basierenden eines Aufblähens des Beschwerdeverfahrens durch das Einreichen von Hilfsanträgen mit sich, deren Änderungen auf wenig erfolgversprechenden Unteransprüchen basierten. Auf der Beschreibung basierende Änderungen verlangen jedoch gegebenenfalls eine zusätzliche Begründung im Vergleich zu einer Begründung hinsichtlich Änderungen, die auf erteilten Unteransprüchen beruhen.
2.6 Gegenargumente der Patentinhaberin 2.6.1 Die Patentinhaberin Beschwerdeerwiderung war den der Meinung, vollständigen dass Sachvortrag ihre zur Beschwerdebegründung der Einsprechenden enthalte und somit das Erfordernis gemäß Artikel 12 (2) VOBK erfülle, und zwar auch in Bezug auf die Hilfsanträge 1 bis 8. Der Sachvortrag zu der Frage warum der Gegenstand der Hilfsanträge 1 bis 8 die Anforderungen der Patentierbarkeit erfülle, ergebe sich nämlich bereits aus dem vollständigen Vortrag zur Patentierbarkeit des Gegenstands des erteilten Anspruchs 1 des Patents, welches in der ersten Instanz unverändert aufrechterhalten worden sei.
Weiterhin bemerkte die Patentinhaberin, dass die Hilfsanträge 1 bis 8 in einem sehr frühen Verfahrensstadium des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden seien. Insbesondere sei Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 eine Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 9. Die Komplexität des Hilfsantrags 1 sei sehr gering. Eine Debatte über den Hilfsantrag 1 verzögere Beschwerdebegründung fehlender nicht der das Verfahren.
Dem in der Einsprechenden erhobenen Tätigkeit hinsichtlich erfinderischer Einwand des Unteranspruchs 9 des erteilten Patents fehle es an einem Beleg für die angebliche Kollimationsoptik. Daher Beschwerdebegründung der sei Notwendigkeit der einer Sachvortrag Einsprechenden in der hinsichtlich des Antrags auf kompletten Widerruf des Patents, inklusive aller erteilten Unteransprüche und daher auch des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1, nicht vollständig gewesen.
Bezüglich des Hilfsantrags 2 erklärte die Patentinhaberin den technischen Anspruchs 1 Unterschied des zwischen Hilfsantrags 2 und dem Gegenstand des dem Gegenstand des Operationsmikroskops von E1. Auf Nachfrage Verhandlung weiteren des während der mündlichen erklärte die Patentinhaberin, dass sie keine 3 bis Argumente Vorsitzenden bezüglich der Hilfsanträge 8 vortragen möchte.
2.6.2 Die vorliegenden Argumente der Patentinhaberin überzeugen die Kammer nicht. Die Ansicht der Patentinhaberin, dass bei einer unveränderten Aufrechterhaltung des erteilten Patents durch die Einspruchsabteilung Patentinhaberin sich Patentfähigkeit des auf die Beschwerdeerwiderung Argumente Anspruchs 1 des hinsichtlich erteilten der der Patents beschränken darf, steht nur im Falle einer Verteidigung des Patents in unveränderter Form im Einklang mit Artikel 12 (2) VOBK. Sobald jedoch die Patentinhaberin einen Hilfsantrag einreicht, mit dem Ziel das Patent auch in einer geänderten Fassung zu verteidigen, Sachvortrag gemäß sind Artikel für 12 (2) einen VOBK vollständigen notwendigerweise zusätzliche Argumente hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anspruchs 1 eines solchen Hilfsantrags einzureichen, sofern sich diese nicht ausnahmsweise auf offensichtliche Weise aus dem vorangegangenem erschließen (siehe Vortrag oben oder Punkt der 2.3).
Sache Fehlen selbst wie im vorliegenden Fall diese Argumente der Patentinhaberin beim Einreichen ihrer Hilfsanträge, verhindert dies z.B. eine effiziente Vorbereitung der Kammer und der Einsprechenden auf die mündliche Verhandlung. Im Vergleich zu diesem grundsätzlichen Erfordernis des vollständigen Sachvortrags gemäß Artikel 12 (2) VOBK fallen in dem vorliegendem Patentinhaberin Fall vorgetragenen die weiteren Argumente von der hinsichtlich des frühzeitigen Einreichens der Hilfsanträge und ihrer geringen Komplexität, des vermeintlich unvollständigen Sachvortrags der Einsprechenden zu den Unteransprüchen oder der vermeintlichen erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der in den Hilfsanträgen 1 bis 8 beanspruchten Gegenstände nicht ins Gewicht und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.
3. Aus den oben dargelegten Schluss, dass keiner Gründen der kommt Anträge die der Kammer zum Pateninhaberin gewährbar ist und deshalb das Patent widerrufen werden muss.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Kiehl R. Bekkering