Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.09.2018 – T 408/18

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2018:T040818.20180924

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0408/18 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 24. September 2018 der Beschwerdeführer:

(Einsprechender) ABG Allgemeine Baumaschinen-Gesellschaft mbH Kuhbrückenstrasse 18 31785 Hameln (DE) Vertreter:

Henseler, Daniela Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Rethelstrasse 123 40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:

Joseph Vögele AG Joseph-Vögele-Straße 1 67067 Ludwigshafen (DE) (Patentinhaber) Vertreter:

Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB Leopoldstraße 4 80802 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Ashley Y. Jest E. Kossonakou Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2599920 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 22. November 2017, die am 15. Dezember 2017 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin [oder: Der Beschwerdeführer] legte am 8. Februar 2018 Beschwerde ein und entrichtete am 7. Februar 2018 die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 6. Juni 2018, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira G. Ashley