Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.03 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.07.2018 – T 2019/17

Technische Beschwerdekammer 3.3.03 · ECLI:EP:BA:2018:T201917.20180713

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2019/17 - 3.3.03 der

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.03 vom 13. Juli 2018 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) Vertreter:

Schuck, Alexander Isenbruck Bösl Hörschler LLP Patentanwälte EASTSITE ONE Seckenheimer Landstraße 4 68163 Mannheim (DE) Beschwerdegegner:

The Dow Chemical Company Intellectual Property 2030 Dow Center Abbott Road Midland, MI 48640 (US) (Einsprechende 1) Vertreter:

Beck Greener Fulwood House 12 Fulwood Place London WC1V 6HR (GB) Beschwerdegegner:

Covestro Deutschland AG Kaiser-Wilhelm-Allee 60 51373 Leverkussen (DE) (Einsprechende 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Levpat c/o Covestro AG Gebäude 4825 51365 Leverkusen (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 7. Juli 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 2459618 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

D. Semino F. Rousseau W. Ungler

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 20. Juni 2017, die am 7. Juli 2017 zur Post gegeben wurde.

II. Die Patentinhaberin (Beschwerdeführerin) legte am 11. September 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 9. Februar 2018, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei, sodass die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung eingeräumt.

IV. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu keine Stellungnahme ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält auch die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Stridde D. Semino