Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.03.2018 – T 1891/17

Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2018:T189117.20180316

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1891/17 - 3.3.08

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 16. März 2018 der Beschwerdeführer:

(Anmelder) Vertreter:

BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) BASF SE Global Intellectual Property ZRX/A-C6 Carl-Bosch-Straße 38 67056 Ludwigshafen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Februar 2017 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 10174602.2 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Stolz M. R. Vega Laso D. Rogers

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die am 24. Februar 2017 zur Post gegebene Entscheidung der Prüfungsabteilung, mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 10174602.2 mit der Bezeichnung "Neue, Geruchsstoffe bildende Genprodukte von Bacillus licheniformis und darauf aufbauende verbesserte biotechnologische Produktionsverfahren" zurückgewiesen wurde.

II. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) legte am 3. Mai 2017 Beschwerde ein. Die Entrichtung der Beschwerdegebühr erfolgte am gleichen Tag.

III. Mit Mitteilung vom 1. September 2017, zugestellt durch Einschreiben mit Rückschein, hat die Geschäftsstelle der Beschwerdekammer die Beschwerdeführerin auf das Fehlen der Beschwerdebegründung und auf die voraussichtliche Verwerfung der Beschwerde als unzulässig gemäß Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Es ist keine Antwort innerhalb der aufgegebenen Frist eingegangen.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Malécot-Grob B. Stolz