Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.02.2018 – T 2439/16

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2018:T243916.20180226

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2439/16 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 26. Februar 2018 der Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) manroland sheetfed GmbH Mühlheimer Strasse 341 63075 Offenbach (DE) Vertreter:

manroland sheetfed GmbH Intellectual Property Mühlheimer Strasse 341 63075 Offenbach (DE) Beschwerdegegnerin:

Heidelberger Druckmaschinen AG Kurfürsten-Anlage 52-60 69115 Heidelberg (DE) (Patentinhaberin) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock S. Bridge D. Rogers Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1920928 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 11. Oktober 2016.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 15. September 2016, die am 11. Oktober 2016 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte am 1. November 2016 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 1. Juni 2017, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

N. Schneider M. Poock