Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2018
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.02.2018 – T 931/17
Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2018:T093117.20180209
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0931/17 - 3.2.04
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 9. Februar 2018 der Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) Continental Automotive GmbH Vahrenwalder Strasse 9 30165 Hannover (DE) Vertreter:
Continental Automotive GmbH Postfach 22 16 39 80506 München (DE) Beschwerdegegner:
Pierburg Pump Technology GmbH Alfred-Pierburg-Str. 1 41460 Neuss (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Patentanwälte ter Smitten Eberlein-Van Hoof Rütten Partnerschaftsgesellschaft mbB Burgunderstraße 29 40549 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Februar 2017 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1522738 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. de Vries J. Wright W. Van der Eijk
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14. Dezember 2016, die am 15. Februar 2017 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 10. April 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 3. November 2017, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Magouliotis A. de Vries