Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.08 / 2018

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.02.2018 – T 1910/17

Technische Beschwerdekammer 3.3.08 · ECLI:EP:BA:2018:T191017.20180205

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1910/17 - 3.3.08

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.08 vom 5. Februar 2018 der Beschwerdeführer:

(Anmelder) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

B. Stolz P. Julià D. Rogers BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Februar 2017 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 10174601.4 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Prüfungsabteilung, die am 28. Februar 2017 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 3. Mai 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 5. September 2017, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

L. Malécot-Grob B. Stolz