Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2018
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 26.01.2018 – T 2444/11
Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2018:T244411.20180126
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2444/11 - 3.4.02 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 26. Januar 2018 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Wipotec Wiege- und Positioniersysteme GmbH Adam-Hoffmann-Strasse 26 67657 Kaiserslautern (DE) Vertreter:
Mischung, Ralf Eder Schieschke & Partner mbB Patentanwälte Elisabethstraße 34/II 80796 München (DE) Beschwerdegegner:
Mettler-Toledo GmbH Im Langacher 44 8606 Greifensee (CH) (Patentinhaber) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Leinweber & Zimmermann European Patent Attorneys Patentanwälte Rosental 7 80331 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. September 2011 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1576343 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Bekkering A. Hornung G. Decker
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende hat gegen die Einspruchsabteilung, den Einspruch Entscheidung gegen das der Patent Nr. 1576343 zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt.
II. Mit dem Einspruch der Hinblick auf Artikel Einsprechenden 100 (a) EPÜ war das Patent in Verbindung mit im den Artikeln 52 (1), 54 (1) und 56 EPÜ angegriffen worden.
III. Die Einspruchsabteilung war der Auffassung, dass im Hinblick auf den vorliegenden Stand der Technik die in Artikel 100 (a) EPÜ in Verbindung mit den Artikeln 54 (1) und 56 EPÜ genannten Einspruchsgründe der Aufrechterhaltung des Patents in unveränderter Form nicht entgegenstünden.
IV. In einer Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) VOBK, die als Anlage der Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügt war, teilte die Kammer den Beteiligten ihre vorläufige und unverbindliche Meinung zu bestimmten, wesentlichen Aspekten mit.
V. Die mündliche Verhandlung vor der Beschwerdekammer fand am 26. Januar 2018 statt.
VI. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des europäischen Patents Nr. 1576343.
VII. Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) beantragte, Beschwerde zurückzuweisen. Hilfsweise beantragte sie, die die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Streitpatent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche:
1 Verhandlung bis vom 10 gemäß dem 26. Januar 2018 in der mündlichen eingereichten neuen Hilfsantrag 2, - Beschreibung: Seiten 2 und 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 Hilfsantrag 4; Seite im Zusammenhang mit 4, eingereicht in dem der dortigen mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2018; Seite 5 wie erteilt, - Zeichnungen: Fig. 1-5 wie erteilt.
VIII. Die vorliegende Entscheidung nimmt Bezug auf die folgende, aus dem erstinstanzlichem Verfahren bereits bekannte Druckschrift D1: DE 100 17 528 A.
IX. Der Wortlaut von Anspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
"Wägemodul (1) mit umgebenden Gehäuse einem (2), eine mit Wägezelle einem Kraftübertragungsglied (6), Lastauflagevorrichtung verbindbar Kraftübertragungsglied Gehäusewand (7) (3) vertikal welches durch eine hindurch tritt und beweglichen mit ist, (6) allseitig wobei Öffnung mit einer das (8) einem einer vertikal beweglichen Teil der Wägezelle (3) in starrer Verbindung steht, und wobei zur Vermeidung einer Staubablagerung zwischen dem feststehenden Gehäuse (2) und beweglichen Kraftübertragungsglied (6) eine Gaszufuhreinrichtung Staubentfernung gekennzeichnet, (17) (15, dass versehene 115) die vertikal mit einer Vorrichtung zur vorhanden Vorrichtung dem zur ist, dadurch Staubentfernung (15, 115) über einen mindestens einen Strömungskanal (19, 119, 219, 126, 226) aufweisenden Gasverteiler (16, 116, 216) verfügt, wobei der mindestens eine Strömungskanal mit einem Gaseinlass (20, 120) in Verbindung steht und einen Gasauslass (23, 123) aufweist, zur Erzeugung eines vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstroms." Der Wortlaut Verhandlung des Anspruchs vom 26. Januar 2018 Hilfsantrags 2, in dieser 1 des in der mündlichen eingereichten Entscheidung als neuen "Hilfsantrag" bezeichnet, lautet (die Änderungen gegenüber dem Anspruch 1 wie erteilt sind durch Fettdruck hervorgehoben):
"Wägemodul (1) mit umgebenden Gehäuse einem (2), eine mit Wägezelle einem Kraftübertragungsglied (6), Lastauflagevorrichtung verbindbar Kraftübertragungsglied Gehäusewand (7) (3) vertikal welches beweglichen mit ist, (6) durch eine hindurch tritt und allseitig wobei Öffnung mit einer das (8) einem einer vertikal beweglichen Teil der Wägezelle (3) in starrer Verbindung steht, und wobei zur Vermeidung einer Staubablagerung zwischen dem feststehenden Gehäuse (2) und beweglichen Kraftübertragungsglied (6) eine Gaszufuhreinrichtung Staubentfernung gekennzeichnet, (15, 115) (17) (15, dass über versehene 115) dem vertikal mit einer Vorrichtung zur vorhanden ist, die Vorrichtung zur einen mindestens einen dadurch Staubentfernung ringförmigen Strömungskanal (19, 119, 219, 126, 226) für ein sich unter Überdruck befindendes Gas aufweisenden Gasverteiler (16, 116, 216) verfügt, wobei der mindestens eine Strömungskanal mit einem Gaseinlass (20, 120) in Verbindung steht und einen Gasauslass (23, 123) aufweist, zur Erzeugung eines vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstroms, wobei die Staubentfernungsvorrichtung dazu ausgelegt ist, den vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstrom sowohl während des Wägevorgangs als auch außerhalb des Wägevorgangs erfolgen lassen zu können, und wobei der Gasauslass in Form eines die Vorrichtung zur Staubentfernung umgebenden Spalts derart ausgebildet ist, dass der aus dem Gasauslass austretende Gasstrom vom beweglichen Teil der Waage weggerichtet ist."
Entscheidungsgründe§
1. Hauptantrag - Neuheit Das beanspruchte Wägemodul wird durch die Offenbarung der Druckschrift D1 vorweggenommen (Artikel 54 (1) EPÜ 1973).
1.1 Es ist von der Patentinhaberin nicht bestritten, dass die Druckschrift D1 alle Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 offenbart.
1.2 Darüber hinaus offenbart D1, in Zusammenhang mit den Figuren 1 und 2 und deren Beschreibung, sämtliche im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 aufgeführten und nachfolgend wiedergegebenen Merkmale eines Wägemoduls:
a) die Vorrichtung zur Staubentfernung (36, 35, 37, 31; 40, V, 42; 35', 28', 28, 29, 30, 25) verfügt über einen mindestens einen Strömungskanal (30) aufweisenden Gasverteiler (40, V, 42, 35', 28', 28, 29, 30, 25), b) wobei der mindestens eine Strömungskanal (30) mit einem Gaseinlass (40, V) in Verbindung steht und einen Gasauslass (42) aufweist, c) zur Erzeugung eines vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstroms.
1.3 Den Merkmalen des kennzeichnenden Teils fehlt die Neuheit aus folgenden Gründen:
des Anspruchs 1 1.3.1 Einerseits definiert lediglich dadurch, Anspruch dass er 1 einen Strömungskanal mit einem Gaseinlass in Verbindung steht und einen Gasauslass aufweist. Andererseits offenbart D1 einen Ringkanal (30), in dem ein Fluid rundum gleichmäßig verteilt wird (siehe Figur 2; Absatz [0021] der Beschreibung). Der Ringkanal (30) steht über verschiedene Bohrungen (28, 28', 29) und einer Anschlussleitung (35') in Verbindung mit einem Gaseinlass in Form eines Schaltventils (V) und einer Leitung (40) (siehe Figur 1). Der Ringkanal weist auch einen Gasauslass in Form einer Entlüftungsleitung (42) auf.
Daher fällt der in D1 offenbarte Ringkanal (30) unter den Begriff "Strömungskanal" des Anspruchs 1. 1.3.2 Anspruch 1 definiert den Gasverteiler lediglich dadurch, dass er einen Strömungskanal aufweist. Wie im Punkt 1.3.1 oben erläutert, weist D1 einen Ringkanal und daher auch einen Gasverteiler gemäß Anspruch 1 auf. Der einen Strömungskanal aufweisende Gasverteiler in D1 besteht aus den Leitungen (40, 42, 35'), dem Schaltventil (V), den Bohrungen (28', 28, 29, 30) und der Membrane (25).
1.3.3 Anspruch 1 definiert eine Vorrichtung zur Staubentfernung dadurch, dass zwischen sie dem zur Vermeidung feststehenden einer Staubablagerung Gehäuse und dem Kraftübertragungsglied eine Gaszufuhreinrichtung und einen Gasverteiler aufweist und zur Erzeugung eines vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstrom dient. D1, Figur 1 und Absatz [0023], offenbart eine Gaszufuhreinrichtung bestehend aus einer Pumpe (36), einer Zufuhrleitung (35), einem Umschaltventil (37) und einem Druckakkumulator (31).
Wie im Punkt 1.3.2 oben erläutert, weist D1 ebenfalls einen Gasverteiler im Sinne des Anspruchs 1 auf. In D1, Absatz Entlüftungsleitung [0028], ist (42) beliebiger in angegeben, dass Weise die angeordnet werden kann. Beispielsweise kann die Anordnung so erfolgen, dass damit gleichzeitig Übertragungsglied etwaige (9) sich ansammelnde nahe dem Verschmutzungen weggeblasen werden. Dadurch offenbart D1 die Eignung der aus der Gaszufuhreinrichtung (36, 35, 37, und dem 29, 30; 25) Gasverteiler (40, 42, 35'; V; bestehenden Vorrichtung zur Erzeugung eines durch Verschmutzungen, inklusive Staub, den beweglichen Übertragungsglieds 28', 31) 28, weggeblasen Luftstroms, nahe werden des können.
Der Luftstrom wird nach Bedarf durch das Ablassen der in dem Strömungskanal (30) Entlüftungsleitung sich befindlichen (42) erzeugt. Das Luft über die Wegblasen von Verschmutzungen aus der Nähe des Übertragungsglieds bedeutet zwingenderweise, dass wenigstens ein Teil des Luftstroms von dem Übertragungsglied weggerichtet ist.
1.3.4 Die in D1 offenbarte Vorrichtung (36, 35, 37, 31; 40, 42, 35'; V; 28', 28, 29, 30; 25) offenbart daher alle oben im Punkt 1.2 genannten Merkmale a) bis c) der Vorrichtung zur Staubentfernung des Anspruchs 1. 1.4 Zur Unterstützung ihrer Ansicht, dass das beanspruchte Wägemodul neu gegenüber D1 sei, brachte die Patentinhaberin die folgenden Argumente vor:
1.4.1 Die Patentinhaberin Anspruchs 1 "wobei trug vor, dass aus dem Merkmal des das Kraftübertragungsglied durch eine Öffnung einer Gehäusewand hindurch tritt" der Fachmann eine ringförmige Struktur des Raums, in dem eine Staubablagerung vermieden werden soll, ableite. Des Weiteren sei aus dem Anspruch 1 ableitbar, dass aufgrund einer besonderen Verteilung des Gases durch den Gasverteiler eine Staubbrücke entlang des ringförmigen feststehendem vermieden Gehäuse werde.
Verbindungsspalts und beweglichem D1 gebe In es Teil zwischen der keinen Waage derartigen Gasverteiler, sondern nur eine Entlüftungsleitung (42) mit einem punktförmigen Ausgang, der nicht geeignet sei, Staubablagerung in einem ringförmigen Spalt zu vermeiden. Auch verteile die Entlüftungsleitung (42) von D1 kein Gas im Sinne des Anspruchs 1 und könne daher keinen Gasauslass eines Gasverteilers bilden: der aus D1 bekannte Gasverteiler sei nur als Bestandteil Arretiereinrichtung und im offenbart, Zusammenhang aber nicht mit einer mit einer Staubentfernungseinrichtung wie beansprucht.
Dieses Argument Wortlaut des abzuleiten überzeugt Anspruchs wäre, 1 dass die Kammer nicht, denn ist breiter, als die Staubentfernungsvorrichtung dass der daraus konkret derart ausgebildet sein müsse, um Staub aus einem ringförmigem Spalt wegzublasen. Anspruch 1 definiert lediglich die Eignung der Staubentfernungsvorrichtung, einen Gasstrom zu Bauteilen des erzeugen, um Wägemoduls, Staubablagerung zwischen zwei die zwingend durch auch nicht einen ringförmigen Spalt getrennt sein müssen, zu vermeiden. Darüber hinaus ist die Kammer der Meinung, dass auch die punktförmige Entlüftungsleitung (42) von D1 durch Nachführen ihres Gasauslasses entlang des ringförmigen Spalts durchaus geeignet ist, eine ringförmige Staubablagerung zu vermeiden. Die Offenbarung des Gasverteilers in D1 im Zusammenhang mit einer Arretiervorrichtung trotzdem unter den schließt Wortlaut des nicht aus, dass er Anspruchs 1 fällt.
Die Patentinhaberin hat kein technisches Merkmal in Anspruch 1 identifiziert, das den beanspruchten besonders und ausschließlich "Gasverteiler" als für die Verwendung in einer Staubentfernungseinrichtung geeignet definieren würde. Ein beanspruchter Gegenstand ist grundsätzlich durch die tatsächlich vorhandenen und sinngemäß auszulegenden Merkmale des Anspruchs 1 definiert.
Eine darüber hinausgehende Einschränkung des beanspruchten Gegenstands, z.B. aufgrund von Ausführungen in der Beschreibung oder im Wege einer speziellen Auslegung eines an sich klaren Anspruchwortlauts, ist nicht gestattet.
1.4.2 Die Patentinhaberin argumentierte weiterhin, dass laut Anspruch 1 die Staubentfernungsvorrichtung den Gasstrom weg vom beweglichen Übertragungsglied blase. Daher müsse der Ursprung des Gasstroms, d.h. der Gasauslass, aus senkrechter Sicht gesehen, inmitten der im Anspruch 1 definierten Öffnung der Gehäusewand liegen, d.h. "innerhalb der äußeren Umwandung des Übertragungsglieds". In D1, Figur 1, lägen das Ventil (V) und die Entlüftungsleitung (42) jedoch außerhalb der äußeren Umwandung, Kraftübertragungsglieds, so d.h. des dass kein Durchmessers Staub weg von des dem Kraftübertragungsglied geblasen werden könne.
Die Kammer kann auch diesem Argument nicht folgen, weil aus dem Anspruch 1 nicht ableitbar ist, dass der beanspruchte Gasauslass sich gezwungenermaßen innerhalb des Durchmessers der Übertragungsglieds befindet. Des Weiteren schließt der Wortlaut des Anspruchs 1 keinesfalls aus, dass der Gasstrom erst im Ergebnis vom beweglichen Teil der Waage weg gerichtet ist, wie dies auch in dem in der Figur 1 gezeigten Ausführungsbeispiel Gasstrom ist, des Streitpatents vom Gaseinlass (20) der Fall ausgehend, ist:
der zuerst von außen nach innen gerichtet und wird erst später, anhand der Umlenkung (22), von innen nach außen gerichtet. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Position des Gaseinlasses innerhalb oder außerhalb des Durchmessers des Übertragungsglieds befindet. Die Neuheit eines vom beweglichen Teil der Waage weg gerichteten Gasstroms ist durch die Entlüftungsleitung (42) von D1 dadurch vorweggenommen, dass sie dazu geeignet ist, einen Gasstrom zu erzeugen, der beispielsweise zuerst etwas seitlich auf das Übertragungsglied (9) trifft, dort den Staub entfernt und dann sich vom Übertragungsglied (9) weg bewegt.
Im Ergebnis ist somit der in D1 erzeugte Gasstrom vom Übertragungsglied weg gerichtet und fällt unter den Wortlaut des Anspruchs 1. 1.4.3 Die Kammer ist Patentinhaberin daher zu nicht Gunsten der von den Argumenten Neuheit des der beanspruchten Wägemoduls überzeugt.
2. Hilfsantrag 2.1 Änderungen Die Änderungen des Anspruchs 1 gehen aus den Ansprüchen 4, 7 und 12 wie ursprünglich eingereicht hervor. Daher sieht die Kammer das Erfordernis des Artikels 123 (2) EPÜ als erfüllt an. Die Einsprechende trug keinen Einwand unter ist gegenüber Artikel 123 (2) EPÜ vor.
2.2 Neuheit Der Gegenstand des Anspruchs 1 neu dem vorliegenden Stand der Technik (Artikel 54 (1) EPÜ 1973). Insbesondere ist das Merkmal des Anspruchs 1 "wobei der Gasauslass in Form eines die Vorrichtung zur Staubentfernung umgebenden Spalts [...] ausgebildet ist" nicht aus D1 Einsprechenden, dass der Begriff bekannt.
Das Argument der "Gasauslass" in Anspruch 1 so breit auszulegen sei, dass er auch den in D1 zwischen Gehäuse (1) und Übertragungsglied (9) vorhandenen Spalt umfassen würde, überzeugt die Kammer nicht. Der Strömungskanal (30) steht in D1 nicht mit dem Spalt in einer derartigen Verbindung, als dass der Spalt als Gasauslass des Strömungskanals bezeichnet werden könnte. Die Einsprechende erhob keine weiteren Einwände fehlender Neuheit.
2.3 Erfinderische Tätigkeit Das aus D1 bekannte Wägemodul stellt den nächstliegenden Stand der Technik dar. Die Einsprechende argumentierte, dass angesichts der Empfehlung an den Fachmann (D1, Spalte 5, Zeilen 26 bis 32), eine Entlüftungsleitung zur Beseitigung von Verschmutzungen durch Wegblasen beliebig Kraftübertragungsglied Ausbildung nicht ausgehend von punktförmigen von auszubilden, D1 umlaufende erfinderisch der in sei.
Im 1 von Figur Entlüftungsleitung ringförmige Ausbildung in sei, D1 offenbarten eine derartige eines um eine das ringförmige Gegenteil (42), Form bestmöglichen Staubbeseitigung eine Spalts zentrische zur Öffnung naheliegend für diesen Fachmann. Dieses Argument überzeugt die Kammer nicht. Die Lehre von D1 besteht hauptsächlich darin, eine Waage mit einer dichtenden Arretierung bereitzustellen.
Wiederinbetriebnahme der Aus dem arretierten Umstand, dass die Waage D1 durch in Ablassen der Luft anhand einer Entlüftungsleitung geschieht und nebenbei "gleichzeitig Übertragungsglied (9) etwaige sich ansammelnde nahe dem Verschmutzungen weggeblasen werden", erhält der Fachmann keine eindeutige Anregung, die Waage für eine verbesserte Staubentfernung auch während des Wägevorgangs weiterzubilden. Selbst wenn der Fachmann trotzdem nach einer optimierten Staubentfernung suchen würde, hätten die notwendigen, konstruktiven Veränderungen der Waage, um den punktförmigen Gasauslass der eindimensionalen Entlüftungsleitung (42) von D1 in einen die Vorrichtung zur Staubentfernung umgebenden Spalt umzubilden, ein Ausmaß, welches die Fähigkeiten des Fachmanns übersteigen würden.
Die Kammer ist daher der Meinung, dass das Wägemodul des Anspruchs 1 des Hilfsantrags auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Artikel 56 EPÜ 1973).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die erste Instanz mit der Anordnung zurückverwiesen, das Patent in geändertem Umfang mit folgender Fassung aufrechtzuerhalten:
- Ansprüche:
Verhandlung 1 bis vom 10 gemäß 26. Januar 2018 dem in der mündlichen eingereichten neuen Hilfsantrag 2 - Beschreibung: Seiten 2 und 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 Hilfsantrag 4; Seite im Zusammenhang mit 4, eingereicht in dem der dortigen mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2018; Seite 5 wie erteilt - Zeichnungen: Fig. 1-5 wie erteilt Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
S. Sánchez Chiquero R. Bekkering