Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.02 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.11.2017 – T 127/13
Technische Beschwerdekammer 3.5.02 · ECLI:EP:BA:2017:T012713.20171129
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0127/13 - 3.5.02
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.5.02 vom 29. November 2017 der Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) E.G.O. Elektro-Gerätebau GmbH Rote-Tor-Strasse 14 75038 Oberderdingen (DE) Vertreter:
Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstraße 30 70174 Stuttgart (DE) Beschwerdeführer:
Electrolux Rothenburg GmbH Factory and Development Fürther Strasse 246 90429 Nürnberg (DE) (Einsprechender) Vertreter:
Schröer, Gernot H. Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Bankgasse 3 90402 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
R. Lord G. Flyng J. Hoppe Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1158838 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. November 2012.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Einsprechende und die Patentinhaberin haben Beschwerde eingelegt gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung, ausweislich derer das europäische Patent Nr. 1 158 838 (nur) in geänderter Fassung den Erfordernissen des EPÜ genüge.
II. In einer Mitteilung der Beschwerdekammer vom 8. August 2017 wurden die Parteien darüber informiert, dass das Patent in der Zwischenzeit in allen Vertragsstaaten erloschen sei. Weiterhin wurde die Einsprechende darüber informiert, dass sie nach Regel 84 (1) EPÜ innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen könne. Zugleich wurde die Einsprechende darauf hingewiesen, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Verfahrens entfallen sein dürfte, weil die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 erklärt hat, gegenüber der Allgemeinheit und insbesondere gegenüber der Einsprechenden, aus dem Patent keine Rechte mehr geltend zu machen.
Die Einsprechende stellte keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe§
1. Hat die Patentinhaberin in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so sieht Regel 84 (1) EPÜ vor, dass die Einsprechende innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über den Verzicht oder das Erlöschen einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen kann.
2. Das Patent ist in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Da die Einsprechende innerhalb der zweimonatigen Frist keinen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gestellt hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
U. Bultmann R. Lord