Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 08.10.2017 – T 725/17
Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2017:T072517.20171008
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0725/17 - 3.3.05
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 8. Oktober 2017 der Beschwerdeführer:
(Einsprechender) MAHLE International GmbH Pragstrasse 26-46 70376 Stuttgart (DE) Vertreter:
BRP Renaud & Partner mbB Rechtsanwälte Patentanwälte Steuerberater Königstraße 28 70173 Stuttgart (DE) Beschwerdegegner:
Mann + Hummel GmbH Hindenburgstrasse 45 71638 Ludwigsburg (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Kohler Schmid Möbus Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Gropiusplatz 10 70563 Stuttgart (DE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Januar 2017 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2358457 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
E. Bendl J.-M. Schwaller O. Loizou
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 19. Januar 2017 zur Post gegeben wurde.
II. Der Beschwerdeführer legte am 20. März 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 28. Juni 2017, die der Beschwerdeführer erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer dem Beschwerdeführer mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen sei.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126(2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99(2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101(1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Vodz E. Bendl