Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2017

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 04.07.2017 – T 90/17

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2017:T009017.20170704

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0090/17 - 3.3.01

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 4. Juli 2017 der Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin) Bayer CropScience AG Alfred-Nobel-Straße 50 40789 Monheim am Rhein (DE) Vertreter:

von Renesse, Dorothea König-Szynka-Tilmann-von Renesse Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 11 09 46 40509 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:

Syngenta Limited 30 Priestley Road Guildford Surrey GU2 7YH (GB) (Einsprechende) Vertreter:

Syngenta International AG WRO B8-Z1-30 Schwarzwaldallee 215 4058 Basel (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Lindner M. Pregetter P. de Heij Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 2319315 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 2. November 2016.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 14.Oktober 2016, die am 2. November 2016 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 12. Januar 2017 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 05. April 2017, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow A. Lindner