Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 02.06.2017 – T 2476/16
Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2017:T247616.20170602
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2476/16 - 3.3.01 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 2. Juni 2017 Beschwerdeführer:
(Patentinhaber) N.V. Nutricia Eerste Stationsstraat 186 2712 HM Zoetermeer (NL) Vertreter:
Köster, Hajo Meissner Bolte Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 47 80538 München (DE) Beschwerdegegner:
NESTEC S.A. Avenue Nestlé 55 1800 Vevey (CH) (Einsprechender) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Rupp, Christian Mitscherlich PartmbB Patent- und Rechtsanwälte Sonnenstraße 33 80331 München (DE) Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 30. August 2016 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1242436 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
A. Lindner J. Molina de Alba P. de Heij
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 03. August 2016, die am 30. August 2016 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 3. November 2016 Beschwerde ein und entrichtete am 08. November 2016 die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 22. Februar 2017, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten.
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
M. Schalow A. Lindner