Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.04.2017 – T 2212/16
Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2017:T221216.20170418
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 2212/16 - 3.3.07
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 18. April 2017 der Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) L'Oréal 14, rue Royale 75008 Paris (FR) Vertreter:
Leray, Noelle L'Oréal Service DIPI 9 Rue Pierre Dreyfus 92110 Clichy (FR) Beschwerdegegnerin:
Henkel AG & Co. KGaA Henkelstrasse 67 40589 Düsseldorf (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Henkel AG & Co. KGaA CLI Patents Z01 40191 Düsseldorf (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
J. Riolo R. Hauss Y. Podbielski Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 19. Juli 2016 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1466584 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 8. Juni 2016, die am 19. Juli 2016 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 466 584 zurückgewiesen wurde.
II. Die Einsprechende (Beschwerdeführerin) legte am 28. September 2016 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit einer Mitteilung vom 20. Dezember 2016, deren Eingang die Beschwerdeführerin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, ihre eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien; ansonsten werde die Kammer mit einer schriftlichen Entscheidung die Beschwerde als unzulässig verwerfen.
IV. Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
1. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Die Beschwerdeschrift selbst enthält keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Innerhalb der Frist wurden auch keine weiteren Unterlagen seitens der Beschwerdeführerin eingereicht. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
G. Rauh J. Riolo