Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.07 / 2017

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.04.2017 – T 924/16

Technische Beschwerdekammer 3.3.07 · ECLI:EP:BA:2017:T092416.20170405

EuroparechtEU / InternationalVolltext

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0924/16 - 3.3.07 der Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin)

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.07 vom 5. April 2017 TEVA GmbH Graf-Arco-Str. 3 89079 Ulm (DE) Vertreter:

Lang, Johannes Bardehle Pagenberg Partnerschaft mbB Patentanwälte, Rechtsanwälte Postfach 86 06 20 81633 München (DE) Beschwerdeführerin:

MEDA Pharma GmbH & Co. KG Benzstr. 1 61352 Bad Homburg (DE) (Einsprechende 1) Vertreter:

Wibbelmann, Jobst Wuesthoff & Wuesthoff Patentanwälte PartG mbB Schweigerstrasse 2 81541 München (DE) Beschwerdeführerin:

Generics [UK] Limited (trading as Mylan) Albany Gate Darkes Lane Potters Bar Hertfordshire EN6 1AG (GB) (Einsprechende 2) Vertreter:

Elend, Almut Susanne Venner Shipley LLP Byron House Cambridge Business Park Cowley Road Cambridge, Cambridgeshire CB4 0WZ (GB) European Patent Office D-80298 MUNICH GERMANY Tel. +49 (0) 89 2399-0 Fax +49 (0) 89 2399-4465 Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

J. Riolo R. Hauss Y. Podbielski Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1795186 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 16. Februar 2016.

Sachverhalt und Anträge

I. Mit der in der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 2015 verkündeten und am 16. Februar 2016 zur Post gegebenen Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über den Einspruch gegen das europäische Patent 1795186 wurden einerseits der damalige Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 1a zurückgewiesen, andererseits wurde in dieser Entscheidung festgestellt, dass das Patent in geänderter Fassung gemäß Hilfsantrag 1b den Erfordernissen des europäischen Patentübereinkommens genüge.

II. Sowohl die Patentinhaberin als auch die beiden Einsprechenden legten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

III. Mit einer Mitteilung vom 1. August 2016, deren Eingang die Patentinhaberin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Patentinhaberin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, ihre eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101(1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Die Patentinhaberin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien; ansonsten werde die Kammer die Beschwerde mit einer schriftlichen Entscheidung als unzulässig verwerfen.

IV. Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme der Patentinhaberin ein.

V. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 2017 zog die Beschwerdeführerin-Einsprechende 1 ihren Einspruch gegen das Streitpatent zurück.

VI. Mit Schriftsatz vom 7. März 2017 zog die Beschwerdeführerin-Einsprechende 2 ihre Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung zurück.

Entscheidungsgründe§

1. Aufgrund der Rücknahme des Einspruchs bzw. der Beschwerde sind die Beschwerden der Einsprechenden nicht mehr anhängig.

2. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde seitens der Patentinhaberin keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Die Beschwerdeschrift selbst enthält keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Außerdem wurden innerhalb der Frist keine weiteren Unterlagen seitens der Patentinhaberin eingereicht. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

S. Fabiani J. Riolo