Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.5.03 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 31.01.2017 – T 150/13
Technische Beschwerdekammer 3.5.03 · ECLI:EP:BA:2017:T015013.20170131
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0150/13 - 3.5.03 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.5.03 vom 31. Januar 2017 Beschwerdeführerinnen:
(Einsprechende) Widex A/S Nymollevej 6 3540 Lynge (DK) GN Resound A/S Lautrupbjerg 7 2750 Ballerup (DK) Oticon A/S Kongebakken 9 2765 Smorum (DK) Phonak AG Laubisrütistrasse 28 8712 Stäfa (CH) Vertreter:
Sieckmann, Dirk Christoph Betten & Resch Patent- und Rechtsanwälte PartGmbB Maximiliansplatz 14 80333 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Sivantos GmbH Henri-Dunant-Straße 100 91058 Erlangen (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1744590 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 14. Dezember 2012.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
F. van der Voort B. Noll S. Fernández de Córdoba
Sachverhalt und Anträge
Die Einspruchsabteilung hat in ihrer Zwischenentscheidung festgestellt, dass das europäische Patent Nr. 1744590 in geändertem Umfang den Erfordernissen des Übereinkommens genügt. Gegen diese Entscheidung haben die gemeinsam Einsprechenden (Beschwerdeführerinnen) Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 hat die Patentinhaberin erklärt, dass das Patent zurückgezogen werde.
Entscheidungsgründe§
Die Erklärung, dass das Patent zurückgezogen wird, ist einem Antrag auf Widerruf des Patents gleichzusetzen (vgl. T 480/93, nicht veröffentlicht im Abl. EPA, und T 186/84, Abl. EPA 1986, 79). Diesem Antrag der Patentinhaberin ist ohne weitere Sachprüfung der Beschwerde stattzugeben.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
G. Rauh F. van der Voort