Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2017
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.01.2017 – T 878/13
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2017:T087813.20170109
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0878/13 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 9. Januar 2017 der Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Kennametal Inc. PO Box 231 Latrobe, PA 15650-0231 (US) Vertreter:
FDST Patentanwälte Nordostpark 16 90411 Nürnberg (DE) Beschwerdegegner:
Gühring, Jörg Franz-Schubert-Strasse 18 72458 Albstadt (DE) (Patentinhaber) Vertreter:
Winter, Brandl, Fürniss, Hübner, Röss, Kaiser, Polte - Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Alois-Steinecker-Strasse 22 85354 Freising (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf
C. Herberhold M. Foulger Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 14. Februar 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1127645 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 14. Februar 2013 zur Post gegebenen Entscheidung wurde der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. EP-B- 1 127 645 zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
III. Die zwanzigjährige Laufzeit des Patents mit Anmeldetag 28. März 1996 ist zwischenzeitlich abgelaufen (Artikel 63 EPÜ).
IV. Die Kammer lud die Parteien am 9. Mai 2016 zu einer mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2016.
V. Am Vortag der geplanten mündlichen Verhandlung beantragten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner (Patentinhaber), den Termin für die mündliche Verhandlung aufzuheben. Dabei beantragte der Beschwerdegegner zugleich eine Einstellung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens in analoger Anwendung von Regel 84 (1) EPÜ. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass ein Rechtschutzbedürfnis zwar voraussichtlich nicht bestehe, dass dies jedoch noch nicht endgültig abgeklärt werden könnte.
VI. In ihrer Mitteilung vom 24. Oktober 2016 hob die Kammer in Hinblick auf den gleichlautenden Antrag beider Parteien den Termin zur mündlichen Verhandlung auf und ordnete eine schriftliche Fortsetzung des Verfahrens an. Zudem wurde die Beschwerdeführerin gemäß Regel 84 (1) EPÜ aufgefordert, binnen zwei Monaten zu erklären, ob sie eine Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens beantrage oder nicht.
VII. Die Beschwerdeführerin teilte daraufhin mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 mit, dass an einem rückwirkenden Widerruf des europäischen Patents kein spezielles Interesse bestehe und daher die Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nicht beantragt werde.
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents das Einspruchsbeschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.
2. In Antwort auf die Mitteilung der Kammer vom 24. Oktober 2016 hat die beschwerdeführende Einsprechende mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2016 mitgeteilt, dass an einem rückwirkenden Widerruf des europäischen Patents kein spezielles Interesse bestehe und daher die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt werde.
3. Die Kammer sieht ebenfalls keine Veranlassung, das Verfahren fortzusetzen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
C. Moser
I. Beckedorf