Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2016
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.12.2016 – T 909/13
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2016:T090913.20161220
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0909/13 - 3.2.02 der
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 20. Dezember 2016 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Minitüb GmbH Hauptstrasse 41 84184 Tiefenbach (DE) Vertreter:
Appelt, Christian W. Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB Patentanwälte Rechtsanwälte Pettenkoferstrasse 20-22 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:
Genes Diffusion 3595, route de Tournai 59500 Douai (FR) (Einsprechende 1) Vertreter:
Matkowska, Franck Matkowska & Associés 9, rue Jacques Prévert 59650 Villeneuve d'Ascq (FR) Beschwerdegegnerin:
IMV Technologies ZI no. 1 Est 61300 Saint-Ouen-Sur-Iton (FR) (Einsprechende 2) Vertreter:
Angefochtene Entscheidung:
Santarelli 49, avenue des Champs-Elysées 75008 Paris (FR) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1827296 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 6. Februar 2013.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
E. Dufrasne M. Stern P.L.P. Weber D. Ceccarelli L. Bühler
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die am 6. Februar 2013 zur Post gegebene Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1827296 in geändertem Umfang.
II. In der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 4. August 2016 wurden die Parteien darüber informiert, dass zwischenzeitlich das Streitpatent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Gleichzeitig wurde die Patentinhaberin aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten der Kammer mitzuteilen, ob sie die Fortführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
III. Eine Erwiderung auf die Mitteilung der Kammer erfolgte nicht.
Entscheidungsgründe§
1. In Analogie zur Regel 84(1) EPÜ, die im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (Regel 100(1) EPÜ), kann das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die beschwerdeführende Patentinhaberin dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen des Patents beantragt (siehe T 708/01 vom 17. März 2005, Punkte 1.1 bis 1.4; T 1272/10 vom 11. Juli 2016, Punkt 2).
2. Da im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Patentinhaberin einen Antrag auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens innerhalb der gesetzten Frist nicht gestellt hat, wird das Beschwerdeverfahren beendet.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe E. Dufrasne