Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.01 / 2016

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.11.2016 – T 426/13

Technische Beschwerdekammer 3.3.01 · ECLI:EP:BA:2016:T042613.20161116

EuroparechtEU / InternationalVolltext

Als PDF speichern

Beschwerde-Aktenzeichen: T 0426/13 - 3.3.01

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.3.01 vom 16. November 2016 der Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) INVISTA Technologies S.à.r.l. Zweigniederlassung St. Gallen Pestalozzistrasse 2 9000 St. Gallen (CH) Vertreter:

Cockerton, Bruce Roger Carpmaels & Ransford LLP One Southampton Row London WC1B 5HA (GB) Beschwerdegegnerin:

BASF SE Carl-Bosch-Strasse 38 67056 Ludwigshafen am Rhein (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Féaux de Lacroix, Stefan Isenbruck Bösl Hörschler LLP Eastsite One Seckenheimer Landstrasse 4 68163 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. Lindner G. Seufert L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1630166 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 23. November 2012.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Fassung, in der das europäische Patent Nr. 1 630 166 in geändertem Umfang aufrechterhalten werden kann, Beschwerde eingelegt.

II. Mit dem Einspruch war das Streitpatent in seinem gesamten Umfang wegen mangelnder Neuheit und mangelnder erfinderischer Tätigkeit, unzureichender Offenbarung und Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents über die ursprünglich eingereichte Fassung hinaus angegriffen worden (Artikel 100 a), b) und c) EPÜ).

III. Der angefochtenen Entscheidung lag der mit Schreiben vom 8. Juni 2011 eingereichte Hauptantrag zu Grunde. Anspruch 1 dieses Antrags lautet wie folgt:

"1. Verfahren zur Herstellung von Übergangsmetallkomplexen, dadurch gekennzeichnet, dass man Ni(0) oder eine Ni(0) enthaltende chemische Verbindung mit einem Phosphit der Formel I P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z(O-R4)p I mit a) R1: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen Rest verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem in oStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, annelierten aromatischen System, R2: aromatischer Rest mit einem n-Propyl-, i-Propyl-, n-Butyl-, i-Butyl-, s-Butyl-, n-Pentylrest sowie deren Isomeren, n-Hexylrest sowie deren Isomeren, Cyclopentyl- oder Cyclohexylrest, wobei die cyclischen Alkylreste lineare oder weitere cyclische Alkylreste oder aromatische Reste und die Alkylreste cyclische Alkylreste oder aromatische Reste als Substituenten tragen können, in m-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in m-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem in mStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, annelierten aromatischen System, wobei der aromatische Rest in oStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt, R3: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in pStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt, R4: aromatischer Rest, der in o-, m- und p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, andere als die für R1, R2 und R3 definierten Substituenten trägt, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt, y, x: 1 oder 2 z, p: unabhängig voneinander 0 oder 1 mit der Maßgabe, dass x + y + z + p = 3, oder mit b) R1: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen Rest verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem in oStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, annelierten aromatischen System,

R2: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in m-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in m-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem in mStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, annelierten aromatischen System, wobei der aromatische Rest in oStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt.

R3: aromatischer Rest mit einem n-Propyl-, i-Propyl-, n-Butyl-, i-Butyl-, s-Butyl-, n-Pentylrest sowie deren Isomeren, n-Hexylrest sowie deren Isomeren, Cyclopentyl- oder Cyclohexylrest, wobei die cyclischen Alkylreste lineare oder weitere cyclische Alkylreste oder aromatische Reste und die Alkylreste cyclische Alkylreste oder aromatische Reste als Substituenten tragen können, in p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt.

R4: aromatischer Rest, der in o-, m- und p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, andere als die für R1, R2 und R3 definierten Substituenten trägt, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt, z, x: 1 oder 2, y, p: unabhängig voneinander 0 oder 1 mit der Maßgabe, dass x + y + z + p = 3, umsetzt.

Die unabhängigen Ansprüche 5, 6, 9 und 11 sind auf eine gemäß Anspruch 1 erhältliche spezifische Gruppe von Übergangsmetallkomplexen, deren Verwendung als Katalysator und auf Verfahren zur Hydrocyanierung olefinischer Doppelbindungen oder Isomerisierung organischer Nitrile mit Hilfe dieser Katalysatoren gerichtet.

IV. Die Einspruchsabteilung entschied, dass der Hauptantrag den Erfordernissen des Artikels 123 (2) EPÜ genüge. Die erfolgten Änderungen ließen sich aus dem Gesamtinhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableiten. Eine Selektierung neuer Subgruppen sei nicht erfolgt. Ausreichende Offenbarung der Erfindung, Neuheit und das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit wurden anerkannt.

V. In ihrer Beschwerdebegründung hielt die Beschwerdeführerin ihre Einwände mangelnder Neuheit, mangelnder erfinderischer Tätigkeit, unzureichender Offenbarung und insbesondere Erweiterung des Gegenstands des Streitpatents über die ursprünglich eingereichte Fassung hinaus aufrecht.

VI. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 5. November 2013 verteidigte die Beschwerdegegnerin den der Entscheidung zu Grunde liegenden Hauptantrag. Darüber hinaus legte sie die Hilfsanträge 1 bis 7 vor. Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Streichung des Produktanspruchs 5 und der darauf bezogenen Verwendungs- und Verfahrensansprüche 6 bis 12. Der Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Hauptantrag dadurch, dass der Anspruch 1 auf ein Verfahren mit einem Phosphit der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z für die Gruppen a) und b) beschränkt ist, mit der Maßgabe, dass x + y + z = 3 ist. Der Anspruch 2 mit dem Merkmal p = 0 und die Definition des Restes R4 wurde dementsprechend gestrichen. Im Produktanspruch 4 wurde das Merkmal p = 0 gestrichen. Im Hilfsantrag 3 wurden zusätzlich der Produktanspruch 4 und die Verwendungs- und die Verfahrensansprüche 5 bis 11 gestrichen.

Der Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 2 dadurch, dass in der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z im Anspruch 1 die Indizes x, y und z in den Gruppen a) und b) dem Wert 1 entsprechen. Im Produktanspruch wurde die Maßgabe, dass y und z für 1 oder 2 stehen dementsprechend gestrichen.

Der Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 4 durch die Streichung der Gruppe b) in Anspruch 1. Die Kammer bezieht sich an dieser Stelle auf den handschriftlich geänderten Hilfsantrag 5, da in der Reinschrift die Definition des Index z offensichtlich fehlt (siehe auch die Erläuterungen auf Seite 2, siebter Absatz der Beschwerdeerwiderung).

Der Hilfsantrag 6 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 5 dadurch, dass in der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z in der verbliebenen Gruppe zusätzlich der Rest R2 im Anspruch 1 auf folgende Definition eingeschränkt wird:

"aromatischer Rest mit einem i-Propylrest in m-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt". Die abhängigen Ansprüche 2 und 3 wurden gestrichen und die verbleibenden Ansprüche umnummeriert.

Der Hilfsantrag 7 ist auf ein Isomerisierungsverfahren beschränkt. Der einzige unabhängige Anspruch lautet wie folgt:

"1. Verfahren zur Isomerisierung organischer Nitrile in Gegenwart eines Katalysators, wobei man als Katalysator einen Übergangsmetallkatalysator erhältlich durch ein Verfahren zur Herstellung von Übergangsmetallkomplexen, bei dem man Ni(0) oder eine Ni(0) enthaltende chemische Verbindung mit einem Phosphit der Formel I P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z I mit R1: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen Rest verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem in oStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, annelierten aromatischen System, R2: aromatischer Rest mit einem i-Propylrest in mStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt R3: aromatischer Rest mit einem C1-C18-Alkylsubstituenten in p-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, oder mit einem aromatischen Substituenten in pStellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, wobei der aromatische Rest in o-Stellung zu dem Sauerstoffatom, das das Phosphoratom mit dem aromatischen System verbindet, ein Wasserstoffatom trägt, z, y, x: 1 umsetzt, einsetzt.

VII. Die im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin, soweit sie die entscheidungserheblichen Sachverhalte betreffen, können wie folgt zusammengefasst werden:

Anspruch 1 des Hauptantrags vorstoße gegen den Artikel 123 (2) EPÜ. Die vorgenommenen Änderungen beruhten auf einer zweifachen Auswahl, die zur Bildung neuer Gruppen führt. Eine erste Auswahl betreffe die Identität des Substituenten in den Resten R2 beziehungsweise R3 der Gruppen a) und b) des Anspruchs 1. Gemäß den Absätzen [0010], [0023] und [0036] der A1-Schrift gebe es keine Differenzierung in der generischen Definition der Reste R1, R2 und R3. Insbesondere gebe es in den genannten Absätzen keine Bevorzugung räumlich anspruchsvoller Substituenten. Eine derartige Bevorzugung lasse sich mit Blick auf die Beispiele und den Absatz [0057] der A1-Schrift allenfalls für den ortho-substituierten Rest R1 ableiten. Dies stehe aber geradezu im Gegensatz zu den beanspruchten Gruppen des Anspruchs 1 des Hauptantrags, in denen der meta-substituierte Rest R2 beziehungsweise der para-substituierte Rest R3 einen räumlich anspruchsvollen Substituenten tragen. Eine zweite Auswahl betreffe die Wahl der Indizes x, y, z und p. Im Absatz [0056] der A1-Schrift seien die neun Kombinationsmöglichkeiten, die sich aus der Definition der Indizes x, y, z und p in den Absätzen [0053] und [0054] ergeben, offenbart. Die einzig bevorzugte Auswahl finde sich mit p = 0 im Absatz [0055]. Im Anspruch 1 des Hauptantrags seien durch die Definition der Indizes jedoch davon unterschiedliche Gruppen definiert. So seien nur vier von neun Kombinationsmöglichkeiten für die Gruppe a) und vier von neun Kombinationsmöglichkeiten für die Gruppe b) ausgewählt worden, die zudem nicht den in Absatz [0055] bevorzugten Kombinationsmöglichkeiten entsprächen.

Darüber hinaus sei durch die geänderten Indizes der Rest R2 bzw. R3 nun zwingend vorhanden, wofür es ebenfalls keine Grundlage in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gebe. Die gleichen Einwände gälten auch für den Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7, wobei für die zusätzliche Einschränkung im Anspruch 1 der Hilfsanträge 4 und 5, nämlich dass die Indizes x, y und z den Wert 1 annehmen, ebenfalls keine Basis in der ursprünglich eingereichten Fassung der Anmeldung zu finden sei. In den Hilfsanträgen 6 und 7 werde zudem der Substituent am Rest R2 auf Isopropyl eingeschränkt. Auch für diese Änderung gebe es keine Grundlage in den ursprünglichen eingereichten Unterlagen.

VIII. Die im schriftlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente der Beschwerdegegnerin, soweit sie die entscheidungserheblichen Sachverhalte betreffen, können wie folgt zusammengefasst werden:

Es liege kein Verstoß gegen den Artikel 123 (2) EPÜ vor. Die Änderungen bezüglich des meta- und paraSubstituenten in den Resten R2 und R3 fänden ihre Basis in den Absätzen [0023] und [0036] der A1-Schrift. Die dort genannten Listen mit elf Elementen seien lediglich jeweils um zwei Alternativen verkürzt worden. Das Vorhandensein räumlich anspruchsvoller Substituenten entspreche der allgemeinen Lehre der ursprünglichen Anmeldung, auch wenn dies nur für den orthosubstituierten Rest R1 illustriert worden sei. Eine Verschiebung des Schwerpunkts der Erfindung läge daher nicht vor.

Die Änderung in den Resten R2 für die Gruppe a) und R3 für die Gruppe b) träten nur in Erscheinung, wenn diese Reste auch vorlägen. Im geänderten Anspruch sei dies nunmehr definiert. Die Grundlage dafür finde sich im Absatz [0054] der A1-Schrift, die für y und z Werte von 1 und 2 offenbarten. Die Änderungen in den Substituenten der Reste R2 und R3 und den Indizes y und z beschränkten das identische Merkmal, nämlich die Bedeutung des Restes R2 beziehungsweise R3. Eine Auswahl aus zwei Listen liege nicht vor, da keine zwei Restebedeutungen (R1, R2, R3, R4), sondern lediglich ein Rest mit dem dazugehörigen Index, eingeschränkt worden seien. Der Anspruch 1 basiere zudem auf den Zeilen 2, 3 und 5 bis 9 der Tabelle im Absatz [56] der A1-Schrift.

Das gleich gelte auch für den Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 7. Der Anspruch 1 in den Hilfsanträgen 4 und 5 beruhe auf dem Anspruch 5 des Hauptantrags. Auch hier liege keine Auswahl aus zwei Listen vor, sondern nur eine Einschränkung eines Restes und des dazugehörigen Indexes. Im Übrigen basiere diese Änderung auf Absatz [0055] der A1-Schrift sowie Zeile 6 der Tabelle in Absatz [0056]. Der Isopropyl-Substituent im Anspruch 1 der Hilfsanträge 6 und 7 finde seine Basis im Absatz [0023] der A1-Schrift.

IX. Die Beschwerdeführerin beantragte, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das europäische Patent Nr. 1 630 166 zu widerrufen.

X. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen oder, hilfsweise, das Patent auf Grundlage eines der Hilfsanträge 1 bis 7, eingereicht mit Schreiben vom 5 November 2013, aufrechtzuerhalten.

XI. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde die Entscheidung der Kammer verkündet.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerde ist zulässig. Hauptantrag und Hilfsantrag 1 2. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) 2.1 Anspruch 1 des Hauptantrags richtet sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Übergangsmetallkomplexen, dadurch gekennzeichnet, dass man Ni(0) oder eine Ni(0) enthaltende chemische Verbindung mit einem Phosphit der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z(O-R4)p umsetzt. Der Anspruch unterscheidet zwei Gruppen von Phosphiten. In der Gruppe a) entspricht die Variable R2 einem aromatischen Rest mit einem räumlich anspruchsvollen Substituenten in meta-Stellung. Die Indizes y und x entsprechen dem Wert 1 oder 2 und die Indizes z und p dem Wert 0 oder 1. In der Gruppe b) entspricht die Variable R3 einem aromatischen Rest mit einem räumlich anspruchsvollen Substituenten in para-Stellung. Die Indizes z und x entsprechen dem Wert 1 oder 2 und die Indizes y und p dem Wert 0 oder 1. Somit ist in der Gruppe a) neben dem ortho-substituierten Rest R1 mindestens ein meta-substituierter Rest R2 und in der Gruppe b) mindestens ein para-substituierter Rest R3 vorhanden. Darüber hinaus gilt für beide Gruppen, dass die Summe der Indizes x, y, z und p gleich drei ist.

2.2 Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin finden die anspruchsgemäß eingesetzten Phosphitgruppen eine unmittelbare und eindeutige Basis in den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen. Sie verwies dabei insbesondere auf die Absätze [0023], [0036], [0053], [0054] und [0056] der A1-Schrift (Seite 4, Zeile 34 bis Seite 5, Zeile 2, Seite 6, Zeilen 20 bis 30, Seite 8, Zeile 27 und Zeilen 29 bis 30, Seite 9, Zeilen 1 bis 4 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen).

2.3 Die Kammer teilt die Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht.

2.3.1 Die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart Phosphite der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z(OR4)p, wobei der Index x gleich 1 oder 2 ist (siehe Absatz [0053] der A1-Schrift) und die Indizes y, z, und p gleich 0, 1 oder 2 sind mit der Maßgabe, dass die Summe der Indizes gleich drei ist (siehe Absatz [0054] der A1-Schrift). Die sich aus diesen Bedingungen ergebenden gleichwertigen Kombinationsmöglichkeiten für die Indizes x, y, z, und p werden in der Tabelle im Absatz [56] der A1-Schrift aufgeführt. Gemäß diesen Angaben ist lediglich der Rest R1 zwingend vorhanden. Eine Grundlage für die Aufteilung in zwei Gruppen a) und b) mit einem zwingend vorhandenen Rest R2 beziehungsweise R3 ergibt sich aus diesen Absätzen nicht.

2.3.2 Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich den ursprünglichen Anmeldeunterlagen explizit keine Differenzierung hinsichtlich der Reste R1, R2 und R3 entnehmen lässt, außer der Tatsache, dass der Rest R1 im Gegensatz zu den Resten R2 und R3 zwingend vorhanden ist. Die Substituenten in ortho-, meta- und paraStellung sind identisch definiert (cf. Absatz [0010] der A1-Schrift (Seite 3, Zeilen 5 bis 15 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen) mit den Absätzen [0023] und [0036] der A1-Schrift). Einen Hinweis auf einen bevorzugten, räumlich anspruchsvollen Substituenten gibt es in den genannten Absätzen nicht. Im Gegenteil räumlich weniger anspruchsvolle Substituenten wie Methyl und Ethyl werden als gleichwertige Alternativen zu den räumlich anspruchsvolleren Propyl- und Butylsubstituenten angesehen (siehe den jeweils letzten Satz in den Absätzen [0010], [0023] und [0036]).

2.3.3 Soweit eine Differenzierung der Reste R1, R2 und R3 bezüglich der Größe der jeweiligen Substituenten für den Fachmann aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen überhaupt erkennbar ist, gilt dies allenfalls für den ortho-substituierten Rest R1. So wird in allen Beispielen der ursprünglichen Anmeldeunterlagen lediglich der ortho-Substituent variiert. Nur für den Rest R1 werden räumlich anspruchsvolle Substituenten offenbart, die tendenziell einen positiven Einfluss auf Umsatz und Selektivität ausüben (siehe Tabelle 3, Beispiele 19 bis 24). Die meta- oder para-Stellungen der Reste R2 oder R3 in den Beispielen sind ausnahmslos durch einen räumlich wenig anspruchsvollen Methylrest substituiert (siehe Beispiel 1 bis 12). Auch im Absatz [0057] der A1-Schrift (Seite 9, Zeilen 5 bis 13 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen) sind in vier der dort genannten fünf spezifischen Phosphitgruppen die Reste R1, R2 und R3 entweder durch den gleichen räumlich wenig anspruchsvollen Methylrest substituiert oder enthalten einen Rest R1 mit einem räumlich anspruchsvollen Substituenten in ortho-Stellung. Lediglich der Vollständigkeit halber sei festgestellt, dass auch aus den Ansprüchen der ursprünglich eingereichten Fassung eine Differenzierung der Reste R1, R2 und R3 lediglich zugunsten des orthosubsituierten Restes R1 erkennbar ist.

2.3.4 Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass der Fokus der Erfindung auf der Verwendung von Phosphiten mit ortho-substituierten Resten liegt. Insoweit andere substituierte Reste vorhanden sind - so zum Beispiel gemäß der einzig bevorzugten Phosphitgruppe mit p = 0 wird deren Substitution keine Bedeutung beigemessen und beschränkt sich, wie in den Beispielen, auf einen einzigen räumlich wenig anspruchsvollen Methylrest. Die Kammer teilt daher die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass sich durch die Änderungen in den Indizes y und z und der Identität des Substituenten in den Resten R2 und R3 der Fokus der ursprünglichen Offenbarung zugunsten neuer Phosphitgruppen verschiebt, ohne dass es dafür eine unmittelbare und eindeutige Grundlage in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen gibt.

2.4 Dem Argument der Beschwerdegegnerin, dass keine zweifache Auswahl vorliege, da die Änderungen ein und denselben Rest beträfen, kann die Kammer nicht zustimmen. Die Streichung des Wertes 0 für die Indizes y und z ist nicht lediglich eine Einschränkung der im Absatz [0056] der A1-Schrift offenbarten Kombinationsmöglichkeiten, sondern entspricht zugleich einer ersten Auswahl, nämlich dass neben dem vorhandenen ortho-substituierten Rest R1 mindestens ein meta-substituierter Rest R2 in der Gruppe a) und mindestens ein para-substituierter Rest R3 in der Gruppe b) zwingend vorhanden ist. Darüber hinaus wird durch die Änderung des Substituenten eine weitere Auswahl getroffen, nämlich dass dieser eine bestimmte Größe haben muss. Mit den Änderungen werden somit nicht bloß Listen verkürzt, sondern wie im Punkt 2.3 oben erläutert, neue Phosphitgruppen definiert, für die es keine Grundlage in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen gibt. Selbst wenn man berücksichtigt, dass gemäß Absatz [0055] der A1-Schrift (p = 0) Phosphite bevorzugt sind, die neben dem Rest R1 zumindest einen Rest R2 oder R3 haben, so geht aus diesem Absatz jedoch keinesfalls hervor, dass der Substituent in diesen Resten räumlich anspruchsvoll ist.

Auch dem Argument, dass räumlich anspruchsvolle Substituenten der Lehre der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung entsprächen und somit nicht nur für den Rest R1 sondern auch für Reste R2 und R3 bevorzugt seien, kann die Kammer nicht zustimmen. Wie bereits erläutert (siehe Punkt 2.3.2 oben) gibt es keine expliziten Hinweise auf eine Bevorzugung räumlich anspruchsvoller Gruppen. Eine solche ergibt sich nur implizit aus den Beispielen und nur im Zusammenhang mit dem Rest R1. Die Übertragung dieses Merkmals auf die Reste R2 und R3 mag eine naheliegende Überlegung für den Fachmann sein. Das Naheliegen eines Merkmals ist aber kein Ersatz für eine fehlende Grundlage in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen.

2.5 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass die in Anspruch 1 des Hauptantrags vorgenommenen Änderungen über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen und dieser Anspruch somit gegen den Artikel 123 (2) EPÜ verstößt. Die gleiche Schlussfolgerung gilt für den wortgleichen Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Hilfsanträge 2 und 3 3. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Die gleichen Änderungen hinsichtlich der Variablen y und z und der Identität des Substituenten in metabeziehungsweise para-Stellung finden sich auch im Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 3, der auf Phosphite der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(O-R3)z (p = 0) beschränkt ist. Somit gelten die gleichen Erwägungen und die gleiche Schlussfolgerung wie unter Punkt 2.3 bis 2.5 oben. Folglich sind auch die Hilfsanträge 2 und 3 gemäß Artikel 123 (2) nicht gewährbar.

Hilfsanträge 4 und 5 4. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 entsprechen die Indizes x, y und z in der Formel P(O-R1)x(O-R2)y(OR3)z (p = 0) dem Wert 1. Dies entspricht einer weiteren Auswahl, nämlich dass in den Gruppen a) und b) nun zwingend jeweils ein ortho-, ein meta- und ein parasubstituierter Rest vorhanden ist. Eine Basis für eine derartige Definition der Indizes x, y und z in Kombination mit der Änderung der Identität des meta(Gruppe a)) beziehungsweise para-Substituenten (Gruppe b)) findet sich nicht in den ursprünglichen Anmeldunterlagen. Es gelten die gleichen Erwägungen und die gleiche Schlussfolgerung wie unter den Punkten 2.3 bis 2.5 oben. Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass der Hilfsantrag 4 gemäß Artikel 123 (2) EPÜ nicht gewährbar ist.

Die gleiche Schlussfolgerung gilt für den Hilfsantrag 5, dessen Anspruch 1 sich lediglich dadurch unterscheidet, dass die Gruppe b) gestrichen wurde. Hilfsanträge 6 und 7 5. Änderungen (Artikel 123 (2) EPÜ) Im Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 sind die Phosphite auf die Gruppe a) mit y, z und x = 1 und p = 0 beschränkt. Darüber hinaus wird der Substituent in meta-Stellung auf Isopropyl beschränkt. Eine derartige Gruppe von Phosphiten mit einem ortho-, meta- und paraSubstituenten in Kombination mit einem räumlich anspruchsvollen Isopropylsubstituenten in meta-Stellung wird in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen an keiner Stelle offenbart. Es gelten die gleichen Erwägungen und die gleiche Schlussfolgerung wie in Punkten 2.3 bis 2.5 oben, die durch die zusätzliche Beschränkung auf einen einzigen spezifischen meta-Substituenten noch verstärkt werden. Folglich verstößt auch der Hilfsantrag 6 gegen den Artikel 123 (2) EPÜ.

Der Hilfsantrag 7 unterscheidet sich vom Hilfsantrag 6 dadurch, dass er nicht auf ein Verfahren zur Herstellung von phosphithaltigen Übergangsmetallkomplexen, sondern auf deren Verwendung zur Isomerisierung organischer Nitrile gerichtet ist (siehe Punkt VI oben). Die Definition der Phosphite ist identisch mit denjenigen des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 6, so dass auch der Hilfsantrag 7 gegen den Artikel 123 (2) EPÜ verstößt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Schalow A. Lindner