Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.01 / 2016
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.08.2016 – T 554/16
Technische Beschwerdekammer 3.2.01 · ECLI:EP:BA:2016:T055416.20160822
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0554/16 - 3.2.01
E N T S C H E I D U N G
Technischen Beschwerdekammer 3.2.01 vom 22. August 2016 der Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) IMS Gear GmbH Heinrich-Hertz-Strasse 16 78166 Donaueschingen (DE) Vertreter:
Westphal, Mussgnug & Partner Patentanwälte mbB Am Riettor 5 78048 Villingen-Schwenningen (DE) Beschwerdegegnerin:
Brose Fahrzeugteile GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, Coburg Max-Brose-Straße 1 96450 Coburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:
Maikowski & Ninnemann Patentanwälte Partnerschaft mbB Postfach 15 09 20 10671 Berlin (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
G. Pricolo W. Marx O. Loizou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1658451 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 7. Januar 2016.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 7. Januar 2016 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin legte am 4. März 2016 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 30. Mai 2016, die die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2016 erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
A. Vottner G. Pricolo