Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.02 / 2016

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 11.07.2016 – T 1927/13

Technische Beschwerdekammer 3.4.02 · ECLI:EP:BA:2016:T192713.20160711

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1927/13 - 3.4.02 der

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.4.02 vom 11. Juli 2016 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Steinbichler Optotechnik GmbH Am Bauhof 4 83115 Neubeuern (DE) Vertreter:

Zinnecker, Armin Lorenz Seidler Gossel Rechtsanwälte Patentanwälte Partnerschaft mbB Widenmayerstraße 23 80538 München (DE) Beschwerdegegner:

Mähner, Bernward Auenstrasse 3a 82275 Emmering (DE) (Patentinhaber 1) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber 2) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Dengler, Stefan Mauswiesenweg 10 75365 Calw (DE) Flügel Preissner Schober Seidel Patentanwälte PartG mbB Postfach 31 02 03 80102 München (DE) Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1148328 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 17. Juli 2013.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

R. Bekkering A. Hornung B. Müller

Sachverhalt und Anträge

I. Die Einsprechende hat Beschwerde eingelegt gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent No. 1148328 in geänderter Form aufrecht zu halten.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle vom 10. März 2016 wurde die Einsprechende Zwischenzeit auf das darüber informiert, Patent für alle dass in der Vertragsstaaten verzichtet wurde oder es für alle diese Staaten erloschen ist. Weiterhin wurde die Einsprechende darüber informiert, dass das Verfahren fortgesetzt werden könnte, sofern sie innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einen entsprechenden Antrag stellen würde. Am gleichen Tag wurde eine Kopie der Mitteilung an die Patentinhaberin verschickt.

III. Mit Schreiben vom 14. April 2016 teilte die Einsprechende und Beschwerdeführerin mit, dass die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt wird und Einverständnis mit der Einstellung des Beschwerdeverfahrens besteht.

Entscheidungsgründe§

1. Hat die Patentinhaberin in allen benannten Vertragsstaaten auf das europäische Patent verzichtet oder ist das Patent in allen diesen Staaten erloschen, so kann das Einspruchsverfahren gemäss Regel 84(1) EPÜ auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden unter der Bedingung, dass dieser Antrag Mitteilung innerhalb von des Europäischen zwei Monaten Patentamts über nach den einer Verzicht oder des Erlöschens gestellt wird.

2. Das Patent ist in allen drei benannten Vertragsstaaten, nämlich Deutschland, Frankreich und Italien, erloschen. Da die Einsprechende mitgeteilt hat, dass die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht beantragt werde, wird Beschwerdeverfahren eingestellt.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

M. Kiehl R. Bekkering das