Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2016

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 15.04.2016 – T 373/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2016:T037313.20160415

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0373/13 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 15. April 2016 der Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SCHÜCO International KG Karolinenstrasse 1-15 D-33609 Bielefeld (DE) Vertreter:

Dantz, Jan Henning Loesenbeck - Specht - Dantz Patent- und Rechtsanwälte Am Zwinger 2 33602 Bielefeld (DE) Beschwerdegegnerin:

HERMANN GUTMANN WERKE GMBH Nürnberger Strasse 57-81 91781 Weissenburg (DE) (Patentinhaberin) Vertreter:

Stippl, Hubert Patentanwälte Freiligrathstrasse 7a 90482 Nürnberg (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 20. Dezember 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1052340 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Ashley V. Bouyssy D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Das europäische Patent Nr. 1 052 340 (im Folgenden:

Patent) betrifft eine Fassadenkonstruktion mit Pfostenund Riegel-Profilen zur Bildung eines Rahmenwerks zur Aufnahme von plattenförmigen Elementen, und einem Stoßverbinder zur Herstellung einer spaltfreien Stoßverbindung zwischen Pfosten- und Riegel-Profil.

II. Gegen das Patent im gesamten Umfang wurde Einspruch eingelegt, gestützt auf zwei Gründe des Artikels 100 a) EPÜ 1973, nämlich mangelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit.

III. Am Ende der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung entschied diese, den Einspruch zurückzuweisen.

IV. Die Einsprechende hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt.

V. In der als Anlage zur Ladung zur mündlichen Verhandlung beigefügten Mitteilung gemäß Artikel 15 (1) der Verfahrensordnung der Beschwerdekammern (VOBK) teilte die Kammer ihre vorläufige Einschätzung der Beschwerde mit.

VI. Mit Schriftsatz vom 7. April 2016 erklärte die Patentinhaberin, dass sie an der Aufrechterhaltung des Patents nicht mehr interessiert sei und daher den Widerruf des Patents beantrage.

Entscheidungsgründe§

1. Nach Artikel 113 (2) EPÜ 1973 hat sich die Kammer bei der Prüfung der Beschwerde an die von der Patentinhaberin vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents zu halten.

2. Die Patentinhaberin beantragt den Widerruf ihres Patents. Dies kommt der Erklärung gleich, dass sie der Fassung, in der das Patent erteilt wurde, nicht länger zustimme und sie auch keine geänderte Fassung vorlegen werde. Somit liegt keine im Sinne von Artikel 113 (2) EPÜ 1973 vorgelegte oder gebilligte Fassung des Patents mehr vor, die die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde legen könnte.

VII. Gemäß ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern ist das Patent in einem solchen Fall zu widerrufen (siehe Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts, 7. Auflage, 2013, IV.C.5.2).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira G. Ashley