Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2016

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 29.02.2016 – T 1011/15

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2016:T101115.20160229

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1011/15 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 29. Februar 2016 Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin 1) GEA BREWERY SYSTEMS GMBH Heinrich-Huppmann-Strasse 1 97318 Kitzingen (DE) Beschwerdeführerin:

(Patentinhaberin 2) Radeberger Gruppe KG Darmstädter Landstrasse 185 60598 Frankfurt am Main (DE) Vertreter:

von den Steinen, Axel Advotec. Patent- und Rechtsanwälte Beethovenstrasse 5 97080 Würzburg (DE) Beschwerdegegnerin:

niemand (Einspruch im Einspruchsverfahren zurückgenommen: Krones AG Böhmerwaldstraße 5 93073 Neutraubling (DE) ) Vertreter:

Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 16. März 2015 zur Post gegeben wurde und mit der das Europäische Patent Nr. 2408897 aufgrund Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Ashley C. Donnelly D. Prietzel-Funk

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 16. März 2015, das angegriffene Patent zu widerrufen. Die Entscheidung wurde am selben Tag zur Post gegeben.

II. Die Beschwerdeführerinnen legte am 15. Mai 2015 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 20. Oktober 2015, deren Eingang die Beschwerdeführerin bestätigt hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer den Beschwerdeführerinnen mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerinnen wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira G. Ashley