Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.02 / 2016
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.02.2016 – T 829/11
Technische Beschwerdekammer 3.2.02 · ECLI:EP:BA:2016:T082911.20160216
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0829/11 - 3.2.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.02 vom 16. Februar 2016 Beschwerdeführerin:
(Patentinhaberin) Fresenius Medical Care Deutschland GmbH Else-Kröner-Strasse 1 61352 Bad Homburg (DE) Vertreter:
Flosdorff, Jürgen Huss, Flosdorff & Partner GbR Klarweinstraße 39 82467 Garmisch-Partenkirchen (DE) Beschwerdegegnerin:
(Einsprechende) GAMBRO LUNDIA AB Magistratsvägen 16 22643 Lund (SE) Vertreter:
Gambro Lundia AB Legal and Intellectual Property Department Box 10101 220 10 Lund (SE) Angefochtene Entscheidung:
Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 21. Februar 2011 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1323439 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
C. Körber P. L. P. Weber
L. Bühler
Sachverhalt und Anträge
I. Die vorliegende Beschwerde der Patentinhaberin richtet sich gegen die am 21. Februar 2011 zur Post gegebene Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 323 439 zu widerrufen.
II. Das europäische Patent Nr. 1 323 439 beruht auf der Teilanmeldung Nr. 03005856.4. Die Stammanmeldung Nr. 93103965.5 wurde am 11. März 1993 eingereicht.
III. Mit Mitteilung der Beschwerdekammer vom 26. November 2015 wurde die Patentinhaberin aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung der Kammer mitzuteilen, ob sie die Fortführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
IV. Mit am 9. Januar 2016 eingereichten Schreiben hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortgesetzt werden soll.
Entscheidungsgründe§
1. Das betreffende europäische Patent beruht auf einer Teilanmeldung. Gemäß Artikel 76(1) EPÜ gilt die Teilanmeldung an dem Anmeldetag der Stammanmeldung, folglich am 11. März 1993, als eingereicht. Daraus folgt, dass die Laufzeit des betreffenden Patents nach Artikel 63(1) EPÜ am 11. März 2013 abgelaufen ist.
2. In Analogie zu Regel 84(1) EPÜ, die im Einspruchsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ist (Regel 100(1) EPÜ), kann das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn der beschwerdeführende Patentinhaber dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt (siehe Entscheidung T 708/01 vom 17. März 2005 Punkte 1.1 bis 1.4).
3. Da eine solche Fortsetzung nicht beantragt wurde, ist das Verfahren nicht weiter zu führen und somit zu beenden.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Hampe C. Körber