Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.03 / 2016

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 28.01.2016 – T 709/14

Technische Beschwerdekammer 3.2.03 · ECLI:EP:BA:2016:T070914.20160128

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0709/14 - 3.2.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.03 vom 28. Januar 2016 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) SHW Casting Technologies GmbH Wilhelmstr. 67 73433 Aalen-Wasseralfingen (DE) Vertreter:

Wess, Wolfgang Schwabe Sandmair Marx Patentanwälte Stuntzstrasse 16 81677 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Walzen Irle GmbH Hüttenweg 5 D-57250 Netphen (DE) Vertreter:

Grosse, Wolf-Dietrich Rüdiger Valentin, Gihske, Grosse Patentanwälte Hammerstrasse 3 57072 Siegen (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1217123 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 24. Januar 2014.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Ashley Y. Jest D. Prietzel-Funk C. Donnelly M.-B. Tardo-Dino

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchabteilung vom 24. Januar 2014 über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 217 123 in geändertem Umfang. Die Patentinhaberin hat keine Beschwerde eingelegt.

II. Mittlerweile ist das Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen.

III. Die Kammer hat der Beschwerdeführerin (Einsprechende) mit Datum vom 27. August 2015 eine Mitteilung gemäß Regel 100(2) EPÜ übersandt, mit der die Beschwerdeführerin vom Erlöschen des Patents unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben wurde, binnen zwei Monaten einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach Regel 84(1) EPÜ zu stellen. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren eingestellt werden kann, wenn kein solcher Antrag gestellt wird.

IV. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Kammer hat festgestellt, dass das Streitpatent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist.

2. In einem solchen Fall kann nach Regel 84(1) EPÜ das Einspruchsverfahren und, da diese Regel in ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammern auf das Einspruchsbeschwerdeverfahrens entsprechend angewendet wird (siehe z.B. T0949/09 und T0749/01), auch das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn der Beschwerdeführer dies innerhalb von zwei Monaten nach einer entsprechenden Mitteilung des Europäischen Patentamts beantragt.

3. Eine solche Mitteilung nach Regel 84(1) EPÜ erfolgte unter dem Datum vom 27. August 2015. Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wurde nicht gestellt.

4. Da die Kammer auch keine Veranlassung hat, von sich aus das Verfahren fortzusetzen, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt und ist damit beendet.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren ist beendet. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Spira G. Ashley