Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2016
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.01.2016 – T 1363/15
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2016:T136315.20160122
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1363/15 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 22. Januar 2016 Beschwerdeführer:
(Anmelder) Schwelling, Hermann Hartmannweg 5 88682 Salem (DE) Vertreter:
Fürst, Siegfried Patentanwälte Kanzlei "Region Göppingen" (GbR) Patentanwalt Fürst & Kollegen Postfach 10 22 73010 Göppingen (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Meinders K. Poalas C. Brandt Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 28. Oktober 2014 zur Post gegeben wurde und mit der die europäische Patentanmeldung Nr. 10012782.8 aufgrund des Artikels 97 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Anmelderin) hat gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung Nr. 10 012 782.8 Beschwerde eingelegt.
II. Die Prüfungsabteilung war zur Auffassung gekommen, dass der Gegenstand des mit Telefax vom 22. August 2014 eingereichten unabhängigen Anspruchs 1 nicht neu gegenüber der aus der D1 (DE 201 11 752 U) bekannten Vorrichtung sei.
III. Die Beschwerdeführerin beantragte am Ende der am 22. Januar 2016 durchführten mündlichen Verhandlung die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Erteilung eines Patents auf der Grundlage des Hauptantrags, bzw. eines der Hilfsanträge 1 und 2, sämtliche Anträge eingereicht mit Schreiben vom 21. Januar 2016.
IV. Der unabhängige Anspruch 1 gemäß dem vorliegenden, neuen Hauptantrag lautet wie folgt (Änderungen gegenüber dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Anspruch 1 sind durchgestrichen oder in Fettschrift angezeigt):
"Vorrichtung zum Zusammendrücken leerer Behälter, insbesondere Getränkeflaschen oder -dosen aus Kunststoff, insbesondere aus PET, oder Weißblech, umfassend ein Gehäuse (1), mit einer Einfüllöffnung (2) sowie einer Ausgangsöffnung (3), und eine im Gehäuse (1) angeordnete Schneid- und Presseinheit (4) Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter, wobei die Einheit (4) einen Einzugsspalt für ein Einführen der Behälter zwischen ihre Mittel zur Volumenreduzierung besitzt, sowie Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4), wobei Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter, eine Rutsche (9) zwischen der Einfüllöffnung (2) und der Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter, sowie einen nach der Einfüllöffnung (2) und vor der Einheit (4) angeordneten Separator/Selektierer (10), wobei der Separator/Selektierer (10) einen Körper hat, der zwei oder mehrere im Wesentlichen radial gerichtet abragende Abschnitte besitzt, die rotierbar um dessen Drehachse (11) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Separator/Selektierer (10) vor der Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter und seine abragenden Abschnitte an ihn selbst derart angeordnet sind, dass die um die Drehachse (11) des Separators/Selektierers (10) rotierenden Abschnitte mit ihrer in Drehrichtung (R’) zeigenden vorderen Seite, jeweils bei Kontakt mit dem Behälter, den auf der Rutsche (9) zugeführten Behälter in Förderrichtung (F) geordnet der Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter zuschieben und zugleich sowie während des gesamten Kontaktes den Behälter zu dem Einzugsspalt der Einheit (4) zur Volumenreduzierung der zugeführten Behälter hin und in den Einzugsspalt hinein drücken die Schneid- und Presseinheit (4) wenigstens zwei, bezüglich ihren Drehachsen zueinander beabstandet angeordnete Walzen (4.1 und 4.2) enthält, dadurch gekennzeichnet, dass jede der Walzen (4.1 und 4.2), in Längsrichtung ihrer Drehachse (A1; A2) gesehen, wenigstens zwei Arten von mehreren Abschnitten (S1 und S2) aufweist, wobei nacheinander im Wechsel folgende Abschnitte (S1 und S2) jeweils einen anderen äußeren Durchmesser (D1; D2) besitzen, und, im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1 und 4.2), wenigstens die den größeren äußeren Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2) zueinander versetzt und mit ihren Umfangsflächen teilweise kämmend/überlappend nebeneinander angeordnet sind und somit Schneidscheiben (5) bilden, deren Umfangsflächen (5.1) jeweils wenigstens eine Nut besitzt, der Schneid- und Presseinheit (4) ein Separator (10) vorgelagert ist, der eine Flügelwelle ist, die Flügel (12) besitzt, die an der Drehachse (11) befestigt sind, sodass die Flügel (12) die leeren Behälter in den Einzugsspalt der Schneid- und Presseinheit (4) drücken".
V. Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes vorgetragen:
Anspruch 1 des Hauptantrags - Änderungen, Artikel 76 (1) EPÜ Die Basis für die Merkmale des Anspruchs 1 sei in den Ansprüchen 1 und 18 bis 20 sowie im Absatz 17 der Beschreibung der Stammanmeldung (04 728 172.0) in der ursprünglich eingereichten Fassung zu finden. Anspruch 1 des Hauptantrags - Neuheit, Artikel 52 und 54 EPÜ Walzenabschnitte mit jeweils anderem äußeren Durchmesser, so wie sie jetzt im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 beansprucht seien, seien in der aus D1 bekannten Vorrichtung nicht vorhanden.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei daher neu gegenüber dieser bekannten Vorrichtung.
Entscheidungsgründe§
1. Anspruch 1 des Hauptantrags - Änderungen, Artikel 76 (1) EPÜ 1.1 Die vorliegende Anmeldung ist eine auf der früheren europäischen Anmeldung (Stammanmeldung) 04 728 172.0 basierende Teilanmeldung.
1.2 Gemäß Artikel 76 (1) EPÜ kann eine europäische Teilanmeldung nur für den Gegenstand eingereicht werden, der nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
1.3 Die Kammer folgt den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach eine ausreichende Basis für die Merkmale des geltenden Anspruchs 1, siehe Punkt IV oben, in den Ansprüchen 1 und 18 bis 20 sowie im Absatz 17 der Beschreibung der Stammanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung zu finden ist.
1.4 Daraus folgt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 die Erfordernisse des Artikels 76 (1) EPÜ erfüllt.
2. Anspruch 1 des Hauptantrags - Neuheit, Artikel 52 und 54 EPÜ 2.1 Die Kammer folgt der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach zumindest die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 beanspruchten Walzenabschnitte mit jeweils anderem äußeren Durchmesser der Offenbarung der D1 nicht zu entnehmen sind.
2.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber der aus D1 bekannten Vorrichtung.
3. Verfahrensangelegenheiten – Zurückverweisung an die Prüfungsabteilung 3.1 Die Kammer ist zu der Auffassung gelangt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags gegenüber der aus der D1 bekannten Vorrichtung neu ist, siehe Punkt 2.2. oben.
3.2 Somit hat der Zurückweisungsgrund der angefochtenen Entscheidung, nämlich mangelnde Neuheit gegenüber der aus D1 bekannten Vorrichtung, keinen Bestand mehr.
3.3 Angesichts der Tatsache, dass der zu prüfende Sachverhalt hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gegenüber der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden eine wesentliche Änderung erfahren hat, siehe Punkt IV oben, erachtet es die Kammer als sachdienlich, die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die Prüfungsabteilung zurückzuverweisen (Artikel 111 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an die Prüfungsabteilung zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall H. Meinders