Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 20.11.2015 – T 2448/10

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2015:T244810.20151120

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 2448/10 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 20. November 2015 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) manroland web systems GmbH Alois-Sennefelder-Allee 1 86219 Augsburg (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Goss International Americas, Inc. 121 Broadway Street Dover, NH 03820 (US) Vertreter:

Bertrand Domenego Cabinet Lavoix 2, place d'Estienne d'Orves 75441 Paris Cedex 09 (FR) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock O. Randl G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 1. Dezember 2010 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1125738 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin (Einsprechenden) richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, den Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1 125 738 zurückzuweisen.

II. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Entscheidung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Hilfsweise hat sie eine mündliche Verhandlung beantragt.

III. Mit Schreiben vom 10. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) den Widerruf des Streitpatents beantragt und ihren Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgezogen.

IV. Die Kammer hat daraufhin die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2015 aufgehoben.

Entscheidungsgründe§

Das Beschränkungs- und Widerrufsverfahren gemäß Artikel 105a EPÜ steht im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren nicht zur Verfügung. Gemäß der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA kann ein Patent aber auch während dieser Verfahren noch auf Antrag des Patentinhabers widerrufen werden. Beantragt der Patentinhaber selbst den Widerruf des Patents, so ergeht die Widerrufsentscheidung ohne Sachprüfung auf Patentierbarkeit (Siehe dazu "Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA", 7. Auflage, 2013, IV.C.5.2).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Das Patent wird widerrufen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth M. Poock