Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 22.10.2015 – T 977/14
Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2015:T097714.20151022
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0977/14 - 3.2.07
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 22. Oktober 2015 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Siemens Aktiengesellschaft Wittelsbacherplatz 2 80333 München (DE) Vertreter:
Siemens AG Postfach 22 16 34 80506 München (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Linde AG Klosterhofstrasse 1 80331 München (DE) Vertreter:
Linde AG Patente und Marken Dr.-Carl-von-Linde-Str. 6 - 14 82049 Pullach (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
H. Meinders H. Hahn G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 24. Februar 2014 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1816235 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Europäische Patent 1 816 235 Beschwerde eingelegt.
II. Gemäß der dem Europäischen Patentamt vorliegenden Information ist das europäische Patent 1 816 235 inzwischen in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. Durch eine Mitteilung der Kammer vom 10. August 2015 wurden die Parteien hierüber informiert und auf Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ hingewiesen, nach der ein Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung beantragt.
III. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat mit ihrem Schreiben vom 19. August 2015 bestätigt, dass das Europäische Patent 1 816 235 in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist.
IV. Die Einsprechende hat innerhalb der in der vorgenannten Mitteilung gesetzten Frist von zwei Monaten mit ihrem Schreiben vom 16. September 2015 mitgeteilt, dass die Stellung eines Antrags auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nicht geplant ist. Ein solcher Antrag ist bis Fristablauf am 20. Oktober 2015 in der Tat nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe§
1. Entsprechend Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ ist ein Einspruchsverfahren und damit auch ein etwa nachfolgendes Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen ist, außer wenn die Einsprechende eine Fortsetzung des Verfahrens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach entsprechender Mitteilung der Kammer beantragt hat (siehe z.B. T 329/88; T 289/06; T 978/07; T 949/09; T 1133/12; T 480/13; alle unveröffentlicht im ABl. EPA). Da ein solcher Antrag von der Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde (siehe Punkt IV oben), ist das Beschwerdeverfahren durch Entscheidung der Kammer einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
G. Nachtigall H. Meinders