Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.05 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 13.10.2015 – T 714/15

Technische Beschwerdekammer 3.3.05 · ECLI:EP:BA:2015:T071415.20151013

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0714/15 - 3.3.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.3.05 vom 13. Oktober 2015 Beschwerdeführer:

(Patentinhaber) VESTOLIT GmbH & Co. KG Paul-Baumann-Strasse 1 45772 Marl (DE) Vertreter:

Godemeyer Blum Lenze Patentanwälte Partnerschaft mbB - werkpatent An den Gärten 7 51491 Overath (DE) Beschwerdegegner:

(Einsprechender) Solvay SA Rue de Ransbeek, 310 1120 Brussels (BE) Vertreter:

Vande Gucht, Anne Solvay S.A. Intellectual Assets Management Rue de Ransbeek, 310 1120 Bruxelles (BE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Raths G. Glod P. Guntz Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 2. Februar 2015 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1858932 aufgrund des Artikels 101 (3) (b) EPÜ widerrufen worden ist.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das Patent EP-B-1 858 932 zu widerrufen, die am 2. Februar 2015 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 7. April 2015 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom 6. Juli 2015, den die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

1. Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch ein anderes Dokument Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

C. Vodz G. Raths