Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 05.10.2015 – T 1988/11

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2015:T198811.20151005

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1988/11 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 5. Oktober 2015 Beschwerdeführerin 1:

(Einsprechende 1) SEW-Eurodrive GmbH & Co Abt. ECG Ernst-Blickle-Str. 42 D-76646 Bruchsal (DE) Vertreter:

Eberhard Tüngler Sew-Eurodrive Ernst-Blickle-Straße 42 D-76646 Bruchsal (DE) Beschwerdeführerin 2:

(Einsprechende 2) AS-Antriebstechnik und Service GmbH Industriestrasse 17 48734 Reken (DE) Vertreter:

Andrea Fleuchaus Fleuchaus & Gallo Partnerschaft mbB Patent- und Rechtsanwälte Steinerstrasse 15/A 81369 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

Andreas Knoblauch Patentanwälte Dr. Knoblauch PartGmbB Schlosserstrasse 23 60322 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 15. Juli 2011 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1749929 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock O. Randl G. Weiss

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerdeführerinnen (Einsprechende 1 und 2) haben gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1 749 929 Beschwerde eingelegt.

II. Die Beschwerdeführerinnen haben beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen.

III. In einer Mitteilung vom 3. Juli 2015 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerinnen fortgesetzt werden könne, sofern hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Antrag gestellt würde. Andernfalls würde das Beschwerdeverfahren eingestellt werden.

IV. Die Beschwerdeführerinnen haben auf diese ordnungsgemäß zugestellten (Einschreiben mit Rückschein) Mitteilungen nicht geantwortet.

Entscheidungsgründe§

Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.

Da keine der Beschwerdeführerinnen auf die Mitteilungen vom 3. Juli 2015 einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth M. Poock