Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.08 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 18.09.2015 – T 374/13
Technische Beschwerdekammer 3.2.08 · ECLI:EP:BA:2015:T037413.20150918
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0374/13 - 3.2.08
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.08 vom 18. September 2015 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Chiron-Werke GmbH & Co. KG Kreuzstrasse 75 78532 Tuttlingen (DE) Vertreter:
Witte, Weller & Partner Patentanwälte mbB Postfach 10 54 62 70047 Stuttgart (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Röhm GmbH Heinrich-Röhm-Strasse 50 89567 Sontheim/Brenz (DE) Vertreter:
Hentrich Patentanwälte PartG mbB Syrlinstraße 35 89073 Ulm (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
I. Beckedorf
C. Herberhold M. Foulger Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Dezember 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 2167276 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Mit der am 10. Dezember 2012 zur Post gegebenen Entscheidung wurde der Einspruch gegen das Europäische Patent Nr. EP-B-2167276 zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin (Einsprechende) form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
III. Wie aus dem entsprechenden Eintrag im Europäischen Patentregister hervorgeht, ist das Patent zwischenzeitlich in allen benannten Vertragsstaaten erloschen.
IV. Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich erklärt, dass sie an der Fortführung des Einspruchsverfahrens nicht interessiert sei und darauf verzichte, einen Antrag auf Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zu stellen.
V. Dieses Schreiben wurde umgehend (Schreiben vom 9. Juli 2015) an die Patentinhaberin weitergeleitet. Eine Antwort ist ausgeblieben (Stand 18. September 2015).
Entscheidungsgründe§
1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100(1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Einspruchsbeschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.
2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits vor Übersendung einer solchen Mitteilung an sie erklärt, an der Fortführung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens nicht interessiert zu sein und keinen Antrag auf Fortsetzung des Einspruchsverfahrens stellen zu wollen.
3. Vor dem Hintergrund dieser Erklärung der Beschwerdeführerin bedurfte es einer gesonderten Mitteilung gemäß Regel 84 (1) EPÜ nicht mehr. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einem rückwirkenden Widerruf des Patents ist entfallen.
4. Die Kammer sieht ebenfalls keine Veranlassung, das Verfahren fortzusetzen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
V. Commare
I. Beckedorf