Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 14.09.2015 – T 1647/12
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2015:T164712.20150914
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1647/12 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 14. September 2015 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) Vertreter:
Daniela Henseler Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Rethelstrasse 123 40237 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Manitz, Finsterwald & Partner GbR Postfach 31 02 20 80102 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Poock O. Randl G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 10. Mai 2012 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1893805 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1 893 805 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
III. In einer Mitteilung vom 20. April 2015 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Antrag gestellt würde. Andernfalls würde das Beschwerdeverfahren eingestellt werden.
IV. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Mitteilung nicht reagiert.
Entscheidungsgründe§
Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.
Da die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung vom 20. April 2015 keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth M. Poock