Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.3.02 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 09.06.2015 – T 760/14
Technische Beschwerdekammer 3.3.02 · ECLI:EP:BA:2015:T076014.20150609
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 0760/14 - 3.3.02
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.3.02 vom 9. Juni 2015 Beschwerdeführer:
(Einsprechender) Generics [UK] Limited (trading as Mylan) Albany Gate Darkes Lane Potters Bar Hertfordshire EN6 1AG (GB) Vertreter:
Gillard, Richard Edward Elkington and Fife LLP Thavies Inn House 3-4 Holborn Circus London EC1N 2HA (GB) Beschwerdegegner:
(Patentinhaber) UCB Pharma GmbH Alfred-Nobel-Strasse 10 40789 Monheim (DE) Vertreter:
Hoffmann Eitle Patent- und Rechtsanwälte PartmbB Arabellastraße 30 81925 München (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
U. Oswald H. Kellner L. Bühler Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1696904 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 20. Januar 2014.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 29. November 2013, die am 20. Januar 2014 zur Post gegeben wurde.
II. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) legte am 31. März 2014 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.
III. Mit Mitteilung vom 2. Februar 2015, die die Beschwerdeführerin erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus der Akte ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sei. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.
IV. Es ging keine Erwiderung ein.
Entscheidungsgründe§
Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:
Der Vorsitzende:
N. Maslin U. Oswald