Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2015
Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 30.04.2015 – T 1352/11
Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2015:T135211.20150430
EuroparechtEU / InternationalVolltext
Beschwerde-Aktenzeichen: T 1352/11 - 3.2.05
E N T S C H E I D U N G
der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 30. April 2015 Beschwerdeführerin:
(Einsprechende) Andritz Küsters GmbH Eduard-Küsters-Strasse 1 47805 Krefeld (DE) Vertreter:
Daniela Henseler Sparing Röhl Henseler Patentanwälte Postfach 14 04 43 40074 Düsseldorf (DE) Beschwerdegegnerin:
(Patentinhaberin) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:
Andreas Knoblauch Patentanwälte Dr. Knoblauch PartGmbB Schlosserstrasse 23 60322 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:
Zusammensetzung der Kammer:
Vorsitzender Mitglieder:
M. Poock O. Randl G. Weiss Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 26. April 2011 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1705287 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.
Sachverhalt und Anträge
I. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung über die Zurückweisung des Einspruchs gegen das Patent Nr. 1 705 287 rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 24. August 2011 wurde auch rechtzeitig die Beschwerdebegründung eingereicht.
II. Die Beschwerdeführerin hat beantragt, die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Beschwerdegegnerin (Patentinhaberin) hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
III. Mit Schreiben vom 4. November 2013 hat die Beschwerdegegnerin angekündigt, sie werde "das Patent in allen benannten Vertragsstaaten durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr fallenlassen".
IV. In einer Mitteilung vom 16. Dezember 2014 hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass das europäische Patent für alle benannten Vertragsstaaten erloschen ist. Darüber hinaus hat sie ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Beschwerdeführerin fortgesetzt werden könne, sofern hierzu innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Antrag gestellt würde. Andernfalls würde das Beschwerdeverfahren eingestellt werden.
V. Die Beschwerdeführerin hat auf diese Mitteilung nicht geantwortet, obwohl sie ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Entscheidungsgründe§
Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin dies innerhalb von zwei Monaten nach einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.
Da die Beschwerdeführerin auf die Mitteilung vom 16. Dezember 2014 keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Entscheidungsformel
Aus diesen Gründen wird entschieden:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:
Der Vorsitzende:
D. Meyfarth M. Poock