Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.05 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 17.03.2015 – T 953/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.05 · ECLI:EP:BA:2015:T095313.20150317

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0953/13 - 3.2.05

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.05 vom 17. März 2015 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Metso Paper, Inc. Fabianinkatu 9 A 00130 Helsinki (FI) Vertreter:

TBK Bavariaring 4-6 80336 München (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Voith Patent GmbH Sankt Pöltener Strasse 43 89522 Heidenheim (DE) Vertreter:

Andreas Knoblauch Patentanwälte Dr. Knoblauch PartGmbB Schlosserstrasse 23 60322 Frankfurt am Main (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

M. Poock H. Schram M. J. Vogel Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1541759 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 8. Februar 2013.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1 541 759 in geändertem Umfang.

II. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer vom 17. Dezember 2014 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass das oben genannte europäische Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen sei und dass das Beschwerdeverfahren auf Antrag der Einsprechenden fortgesetzt werden könne, sofern innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung hierzu ein Antrag gestellt werde.

III. Auf diese Mitteilung kam keine Antwort.

Entscheidungsgründe§

1. Gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ kann das Beschwerdeverfahren nach Erlöschen des Patents in allen Vertragsstaaten fortgesetzt werden, wenn die Einsprechende dies innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Mitteilung des Europäischen Patentamts über das Erlöschen beantragt.

2. Da die Einsprechende keinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gestellt hat, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

D. Meyfarth M. Poock