Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.07 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 24.02.2015 – T 1459/14

Technische Beschwerdekammer 3.2.07 · ECLI:EP:BA:2015:T145914.20150224

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1459/14 - 3.2.07

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.07 vom 24. Februar 2015 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) KRAUTZBERGER GMBH Stockbornstrasse 13 65343 Eltville (DE) Vertreter:

Mehler Achler Patentanwälte Bahnhofstraße 67 65185 Wiesbaden (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) TGC Technologie-Beteiligungsgesellschaft mbH Schwabacher Strasse 18 91126 Rednitzhembach (DE) Vertreter:

Lang, Christian LangPatent Anwaltskanzlei Rosenheimer Strasse 139 81671 München (DE) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

H. Meinders H. Hahn E. Kossonakou Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1727623 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 25. April 2014.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 25. April 2014 zur Post gegeben wurde und mit der das europäische Patent Nr. 1 727 623 in geändertem Umfang aufrechterhalten wurde.

II. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 legte die Einsprechende unter Entrichtung der Beschwerdegebühr Beschwerde ein. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht.

III. Die in der Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2014 gestellten Anträge umfassen neben den auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und den Widerruf des Patents gerichteten Sachanträgen auch einen verfahrensrechtlichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Letztere wurde hilfsweise beantragt.

Durch Bescheid des Geschäftsstellenbeamten vom 19. September 2014 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht erfolgt war und die Beschwerde daher voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen sein werde. Im selben Bescheid wurde die Frage des Zutreffens der hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung auf die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde angesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, sich dazu innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu äußern.

IV. Eine Antwort der Beschwerdeführerin auf das Schreiben der Geschäftsstelle ist nicht zur Akte gelangt.

Entscheidungsgründe§

1. Die Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2014 enthält keinerlei Ausführungen, die als Begründung der Beschwerde dienen könnten.

2. Da eine Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nach Artikel 108 EPÜ nicht eingegangen ist, muss die Beschwerde gemäß Artikel 108 Satz 3 in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ als unzulässig verworfen werden.

3. In der Beschwerdeschrift wurde hilfsweise, das heißt für den Fall, dass die angefochtene Entscheidung nicht aufgehoben und das Patent nicht widerrufen werden kann, ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

4. Dieser hilfsweise gestellte Antrag bezieht sich, entsprechend dem Sachstand bei Einreichen der Beschwerde, auf eine Zurückweisung der in der Beschwerdebegründung noch zu begründenden Sachanträge. Da eine solche Beschwerdebegründung nicht eingereicht wurde, ist daher kein Raum den Antrag auf mündlichen Verhandlung auf die prozessuale Frage der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu beziehen. Insoweit handelt es sich um eine neue Verfahrenssituation, die einer neuen Antragstellung bedurft hätte.

5. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser neuen prozessualen Situation rechtliches Gehör durch die Mitteilung vom 19. September 2014 erhalten und hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Die Beschwerde kann daher im schriftlichen Verfahren als unzulässig verworfen werden.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Nachtigall H. Meinders