Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.4.03 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 16.02.2015 – T 769/11

Technische Beschwerdekammer 3.4.03 · ECLI:EP:BA:2015:T076911.20150216

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 0769/11 - 3.4.03

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.4.03 vom 16. Februar 2015 Beschwerdeführerin:

(Einsprechende) Pago Etikettiersysteme GmbH Gutenbergstrasse 9 72631 Aichtal-Aich (DE) Vertreter:

Riebling, Peter Patentanwalt Dr. Ing. Peter Riebling Rennerle 10 Postfach 3160 88113 Lindau (DE) Beschwerdegegnerin:

(Patentinhaberin) Bandfix AG Industriestrasse 19 8962 Bergdietikon (CH) Vertreter:

Frei Patent Attorneys Frei Patentanwaltsbüro AG Postfach 1771 8032 Zürich (CH) Angefochtene Entscheidung:

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

G. Eliasson S. Ward P. Mühlens Zwischenentscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts über die Aufrechterhaltung des europäischen Patents Nr. 1321919 in geändertem Umfang, zur Post gegeben am 21. Februar 2011.

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde der Einsprechenden richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, das europäische Patent Nr. 1 321 919 in geändertem Umfang aufrechtzuerhalten (Artikel 101 (3) a) EPÜ).

II. Das europäische Patent ist mittlerweile in allen benannten Vertragsstaaten erloschen. In einer Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer nach den Regeln 84 (1) und 100 (1) EPÜ vom 20. November 2014 wurden die Parteien hierüber informiert und darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren trotz des Erlöschens des Patents fortgesetzt werden kann, wenn die Einsprechende dies binnen einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung beantragt.

III. Die Beschwerdeführerin (Einsprechende) hat keinen derartigen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe§

Ist ein Patent in allen benannten Vertragsstaaten erloschen, kann das Einspruchsverfahren und damit auch das nachfolgende Beschwerdeverfahren gemäß Regel 84 (1) EPÜ in Verbindung mit Regel 100 (1) EPÜ nur fortgesetzt werden, wenn die Beschwerdeführerin dies fristgerecht beantragt. Da ein solcher Antrag auf die Mitteilung der Geschäftsstelle der Kammer vom 20. November 2014 innerhalb der Frist von zwei Monaten nicht gestellt wurde, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Geschäftsstellenbeamtin:

Der Vorsitzende:

S. Sánchez Chiquero G. Eliasson