Rechtsprechung / Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts / Technische Beschwerdekammer 3.2.04 / 2015

Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts Entscheidung vom 10.02.2015 – T 1154/13

Technische Beschwerdekammer 3.2.04 · ECLI:EP:BA:2015:T115413.20150210

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Beschwerde-Aktenzeichen: T 1154/13 - 3.2.04

E N T S C H E I D U N G

der Technischen Beschwerdekammer 3.2.04 vom 10. Februar 2015 Beschwerdeführer:

(Einsprechender) Inotek Glienke & Glienke GbR Gartenfelder Strasse 27-39 13599 Berlin (DE) Vertreter:

Limbeck, Achim Rechtsanwaltskanzlei Dr. Limbeck In der Buch 9 53902 Bad Münstereifel (DE) Beschwerdegegner:

(Patentinhaber) CDS Hackner GmbH Rossfelderstrasse 52/5 74564 Crailsheim (DE) Vertreter:

Mierswa, Klaus MIERSWA &VONNEMANN Patentanwälte Postfach 10 25 52 68025 Mannheim (DE) Angefochtene Entscheidung:

Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, die am 22. März 2013 zur Post gegeben wurde und mit der der Einspruch gegen das europäische Patent Nr. 1961307 aufgrund des Artikels 101 (2) EPÜ zurückgewiesen worden ist.

Zusammensetzung der Kammer:

Vorsitzender Mitglieder:

A. de Vries S. Oechsner de Coninck O. Loizou

Sachverhalt und Anträge

I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die am 22. März 2013 zur Post gegeben wurde.

II. Die Beschwerdeführerin legte am 14. Mai 2013 Beschwerde ein und entrichtete am selben Tag die Beschwerdegebühr.

III. Mit Mitteilung vom

10. Oktober 2014, die die Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2014 erhalten hat, teilte die Geschäftsstelle der Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass, wie sich aus den Akten ergebe, die eingelegte Beschwerde nicht begründet worden sei und daher die Beschwerde nach Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 101 (1) EPÜ voraussichtlich als unzulässig verworfen werde. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass etwaige Stellungnahmen innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung einzureichen seien.

IV. Es ging keine Erwiderung ein.

Entscheidungsgründe§

Innerhalb der in Artikel 108 Satz 3 EPÜ in Verbindung mit Regel 126 (2) EPÜ vorgesehenen Frist wurde keine schriftliche Beschwerdebegründung eingereicht. Außerdem enthält weder die Beschwerdeschrift noch eine der anderen eingereichten Unterlagen Ausführungen, die nach Artikel 108 EPÜ und Regel 99 (2) EPÜ als Beschwerdebegründung gelten könnten. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (Regel 101 (1) EPÜ).

Entscheidungsformel

Aus diesen Gründen wird entschieden:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Geschäftsstellenbeamte:

Der Vorsitzende:

G. Magouliotis A. de Vries